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Strafrecht Allgemeiner Teil 2 - Täterschaft und Teilnahme - Übersicht

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Strafrecht Allgemeiner Teil 2

Täterschaft und Teilnahme - Übersicht

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A. Übersicht

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Expertentipp

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Lesen Sie diese Normen und versuchen Sie zunächst anhand des Gesetzeswortlauts die Unterschiede zwischen Täterschaft und Teilnahme herauszufinden, bevor Sie weiterlesen.

Sofern mehrere Personen an der Verwirklichung einer Straftat beteiligt sind, unterscheidet das deutsche Strafrecht zwischen Täterschaft und Teilnahme. Die Vorschriften, die Sie in diesem Zusammenhang kennen müssen, sind die §§ 25–29.

Täterschaft und Teilnahme unterscheiden sich dadurch, dass der Täter eine eigene Tat begeht und damit „Zentralfigur“ des Geschehens ist, wohingegen der Teilnehmer nur eine fremde Tat veranlasst oder fördert und deswegen als „Randfigur“ betrachtet wird.

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Gem. § 25 Abs. 1 Alt. 1 ist unmittelbarer Täter derjenige, der die Straftat selbst begeht.

Verwirklichen mehrere Täter gemeinschaftlich eine Tat, so sind sie gem. § 25 Abs. 2 als Mittäter anzusehen. Die Konsequenz der Mittäterschaft ist, dass jedem Täter die Handlung des jeweils anderen zugerechnet wird und damit die Strafbarkeit aus dem jeweiligen Delikt ausgelöst wird.

Beispiel

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A und B wollen C ausrauben. Sie beschließen, dass A den C festhalten soll, während B ihm das Portemonnaie aus der Hosentasche ziehen soll. Entsprechend diesem Plan gehen sie vor.

Hier wird A die Wegnahmehandlung des B und B das Festhalten durch A zugerechnet mit der Folge, dass sich beide wegen mittäterschaftlich begangenen Raubes gem. §§ 249, 25 Abs. 2 strafbar gemacht haben.

Von mittelbarer Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 spricht man, wenn die Tat „durch einen anderen“ verwirklicht wird. Bei der mittelbaren Täterschaft wird ein anderer Mensch wie ein Werkzeug zur Tatbestandsverwirklichung eingesetzt. Hier hat der Täter die Handlung also niemals selber vorgenommen, sondern immer durch ein Werkzeug agiert. Kennzeichnend für die mittelbare Täterschaft ist, dass im Normalfall das Werkzeug an einem sog. Strafbarkeitsmangel leidet. Auch hier wird das Handeln des Werkzeugs dem Hintermann zugerechnet.

Beispiel

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Ärztin A bittet den Krankenpfleger P dem Patienten X ein „Kreislaufmittel“ zu verabreichen, bei welchem es sich jedoch in Wahrheit um ein tödlich wirkendes Gift handelt. P spritzt dem X dieses Gift, woraufhin dieser verstirbt.

Hier hat P zwar den objektiven Tatbestand des Totschlages verwirklicht, in Anbetracht der Unkenntnis handelte er jedoch ohne Vorsatz. A hat den nicht vorsätzlich handelnden P als Werkzeug zur Tötung des X verwendet und sich dementsprechend wegen heimtückischen Mordes gem. §§ 211, 212, 25 Abs. 1 Alt. 2 strafbar gemacht.

Anstifter und damit Teilnehmer ist, gem. § 26 derjenige, wer einen anderen zu dessen vorsätzlicher und rechtswidriger Haupttat bestimmt. Vom Strafrahmen her wird der Anstifter wie der Täter bestraft, weil er als Initiator der Tat anzusehen ist und erst durch seine Handlung die Straftat verwirklicht wurde.

Beispiel

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A gibt dem Profikiller P 10 000 € damit dieser B tötet. Hier hat die Übergabe der 10 000 € in P den Entschluss hervorgerufen, B zu töten. Ohne diese Veranlassung wäre die alsdann von P verwirklichte Tat niemals begangen worden.

Gem. § 27 Abs. 1 wird als Gehilfe derjenige angesehen, er eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat eines anderen mit seinem Beitrag fördert. Gem. § 27 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 ist die Strafe herabzusetzen.

Beispiel

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Zur obigen Tat des Profikillers P überreicht C ihm die Waffe, damit die Tat ausgeführt werden kann. Hier hat C sich der Beihilfe zum Mord gem. §§ 211, 27 schuldig gemacht, da sie durch das Überreichen der Waffe die von P begangene Tat gefördert hat.

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Die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme wird dualistisches Beteiligungssystem genannt. Im Gegensatz dazu steht das Einheitstäterprinzip bei welchem jeder Täter, der einen ursächlichen Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung geleistet hat, ohne Rücksicht auf das Gewicht des Beitrages als Täter angesehen wird. Für das Einheitstäterprinzip hat sich das Ordnungswidrigkeitenrecht entschieden, (vgl. § 14 OWiG).OLG Braunschweig NStZ 1998, 44.

Die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist nur für das vorsätzliche Delikt von Bedeutung. Die Beteiligung an einer Fahrlässigkeitstat ist strafrechtlich nicht möglich, da Voraussetzung für Anstiftung und Beihilfe die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat ist. Auf die Figur der Mittäterschaft bzw. mittelbaren Täterschaft kann zumeist verzichtet werden, da jeder Täter als Fahrlässigkeitstäter anzusehen ist, sofern er sorgfaltspflichtwidrig, kausal und objektiv zurechenbar einen Unrechtserfolg herbeigeführt hat.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 795; Bottke GA 2001, 463.

Beispiel

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A und B verlassen beide schwer alkoholisiert die Kneipe des X. Da A keine Lust hat, zu laufen, drängt er B dazu, ihn mit dem Auto nach Hause zu fahren, wobei er ihn, kaum dass sie losgefahren sind, dazu antreibt, schneller zu fahren. Schon nach wenigen 100 Metern verliert B alkoholbedingt die Kontrolle über sein Fahrzeug und erfasst auf dem Bürgersteig den Passanten P, der schwer verletzt wird.

Hier haben sich sowohl A als auch B der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 an P strafbar gemacht. Die Sorgfaltspflichtwidrigkeit des B bestand in dem alkoholisierten Fahren, die des A in dem Bedrängen des B. Beide haben mit ihren jeweiligen Tathandlungen das Risiko einer Verletzung von Straßenverkehrsteilnehmern gesetzt, welches sich in typischer Weise in dem Erfolg niedergeschlagen hat. Ein eigenverantwortliches Dazwischentreten des B, der das Auto gefahren hat, liegt nicht vor, da B innerhalb des Risikos gehandelt hat, welches A gesetzt hat.

Lediglich die Fälle, bei denen sich im Nachhinein nicht klären lässt, welche Handlung bei gemeinsamer Sorgfaltspflichtwidrigkeit für den Erfolg kausal geworden ist, sollen nach einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung als „fahrlässige Mittäterschaft“ angesehen werden.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1101.  Dazu ausführlich unter Rn. 112.

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Bedenken Sie, dass Täterschaft und Teilnahme sowohl teilbar als auch kumulierbar sind. Dies bedeutet, dass zum einen sich innerhalb desselben strafrechtlichen Geschehens die jeweilige Rolle des Tatbeteiligten ändern kann. Zum anderen kann eine Person an demselben Delikt zugleich Täter und Teilnehmer sein.

Beispiel

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A stiftet B an, C auszurauben. Nach dem Plan des A soll B den C festhalten, während A ihn ausraubt. B stimmt diesem Plan zu, schlägt jedoch vor, dass stattdessen A dem C ein starkes Beruhigungsmittel verabreicht, während B ihn ausraubt. Dieses Beruhigungsmittel enthält in Wahrheit ein tödlich wirkendes Gift, was A jedoch nicht weiß.

Hier hat sich A zunächst wegen Anstiftung zum späteren mittäterschaftlich begangenen Raub strafbar gemacht. Daneben hat B sich wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht, indem er A ein Gift spritzen ließ, von welchem A glaubte, dass es sich um ein Beruhigungsmittel handelte. Die Anstiftung, die A verwirklicht hat, tritt hinter der mittäterschaftlichen Begehung auf Konkurrenzebene zurück. Der mittäterschaftlich begangene Raub hingegen ist tateinheitlich verwirklicht mit der Tötung in mittelbarer Täterschaft durch B.

Expertentipp

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Aufgrund der Teilbarkeit und der Kumulierbarkeit sind von daher in der Klausur vor die Klammer gezogene Erörterungen zur Stellung der Beteiligten untersagt. Die Frage der Täterschaft und Teilnahme ist innerhalb eines jeden Deliktes neu zu beantworten.

Sofern mehrere Beteiligte zu prüfen sind, gilt die Regel, dass immer mit dem Tatnächsten zu beginnen ist. Sofern die Beteiligungsrollen wechseln, kann eine Klarheit herbeigeführt werden durch Bildung von Handlungskomplexen.

Ansonsten ist zu berücksichtigen, dass die Täter immer vor den Teilnehmern zu prüfen sind.

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Wie bereits ausgeführt, ist gem. § 25 Abs. 1 Alt. 1 Täter derjenige, der die Tat selbst begeht, d.h. derjenige, der sämtliche Merkmale des objektiven und subjektiven Unrechtstatbestandes erfüllt. Dieser tatbestandsbezogene Täterbegriff hat folgende Konsequenzen

Bei den echten und unechten Sonderdelikten kann Täter nur derjenige sein, der die im Tatbestand vorausgesetzte Subjektsqualität besitzt. Von echten Sonderdelikten spricht man, wenn der Subjektsqualität strafbegründende Wirkung zukommt, wie z.B. bei den §§ 331, 332, 336, 344, 348. Unechte Sonderdelikte sind solche, bei denen die Subjektsqualität strafschärfende Wirkung hat, z.B. §§ 120 Abs. 2, 258a, 340.

Beispiel

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Täter einer Vorteilsannahme oder Bestechung nach den §§ 331 ff. sowie einer Körperverletzung im Amt gem. §§ 340, 223 kann mithin nur ein Amtsträger sein. Dies gilt auch für den mittelbaren Täter und den Mittäter.

Hinweis

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Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Sonderdelikten kann wichtig werden bei der Teilnahme im Hinblick auf § 28. Die Subjektsqualität wird als besonderes persönliches Merkmal betrachtet. Bei den echten Sonderdelikten ist dieses Merkmal strafbegründend, bei den unechten ist es strafschärfend. Fehlt dem Teilnehmer (Anstifter oder Beihelfender) mithin die Subjektsqualität, so ist bei den echten Sonderdelikten eine Strafmilderung gem. § 28 Abs. 1 vorzunehmen, bei den unechten erfolgt eine sog. „Tatbestandsverschiebung“ gem. § 28 Abs. 2. Wir werden uns damit ausführlich in dem Kapitel „Anstiftung und Beihilfe“ unter Rn. 162 beschäftigen.

Bei den Pflichtdelikten ist Täterschaft nur möglich, wenn den Handelnden diese Sonderpflicht trifft und er diese Pflicht verletzt.

Beispiel

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Mittäter oder mittelbarer Täter, die den tatbestandlichen Erfolg durch Unterlassen herbeiführen, müssen eine Garantenstellung gem. § 13 innehaben.

Expertentipp

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Sofern Sie mit der Einteilung der Delikte Schwierigkeiten haben, sollten Sie die Gelegenheit nutzen und sich mit dem Kapitel „Einteilung der Delikte“ im Skript „Strafrecht AT I“ beschäftigen.

Bei den eigenhändigen Delikten kann nur derjenige Täter sein, der die tatbestandliche Handlung selbst vornimmt. Mittelbare Täterschaft ist damit bei den eigenhändigen Delikten ausgeschlossen.

Beispiel

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Täter eines Aussagedelikts gem. § 153 kann nur der Aussagende selbst sein. Sofern also ein Dritter den Aussagenden über den wahrheitswidrigen Kern seiner Aussage täuscht und ihn zur Aussage überredet, kann dieser sich nicht gem. §§ 153, 25 Abs. 1 Alt. 1 strafbar machen. Denkbar ist aber eine Strafbarkeit gem. § 160, der geschaffen wurde, um diese Strafbarkeitslücke zu schließen.

Hinweis

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Für die Abgrenzung der Täterschaft von der Teilnahme ergibt sich aus dem soeben dargestellten tatbestandsbezogenen Täterbegriff zweierlei:

Täter ist immer derjenige, der den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht und

Täter ist niemals derjenige, der die o.g., besonderen Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes nicht erfüllt.

Dies gilt nicht für die Handlung/das Unterlassen, da dieses gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 oder Abs. 2 zugerechnet werden kann. Daraus folgt, dass

Täter auch derjenige sein kann, der die tatbestandliche Handlung/das Unterlassen nicht vorgenommen hat, aber sonst die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt.

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