Inhaltsverzeichnis
I. Überblick
128
Im Gegensatz zum Mittäter, der die eigene Tat zusammen mit einem anderen begeht, begeht der mittelbare Täter gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 die eigene Tat durch einen anderen, er nimmt also die Handlung nicht selbst vor. Der mittelbare Täter bedient sich zur Begehung der eigenen Tat bei der Tatausführung eines menschlichen Werkzeugs. Dadurch unterscheidet sich die mittelbare Täterschaft von der Anstiftung und Beihilfe. Der Anstiftende bzw. Beihelfende partizipiert an einer fremden Tat, die er durch seinen Beitrag veranlasst oder fördert.
Beispiel
Ärztin A möchte ihre Frau umbringen. Deswegen gibt sie der Krankenschwester K, die ihre Frau täglich betreut, ein vermeintliches Kreislaufmittel, welches in Wahrheit jedoch ein schnell wirkendes Gift ist. Nichtsahnend verabreicht K der Ehefrau der A dieses Mittel, woraufhin diese verstirbt.
Hier hat sich A der Tötung in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 211, 25 Abs. 1 Alt. 2 strafbar gemacht, da sie eine eigene Tat unter Zuhilfenahme der insoweit gutgläubigen und damit vorsatzlos handelnden K begangen hat. Eine Anstiftung zur Tötung läge vor, wenn A der K 100000 € gegeben hätte, damit diese ihrer Ehefrau das Gift in voller Kenntnis der Sachlage spritze. Hier hätte A nicht eine eigene Tat begangen, sondern die fremde Tat der K, die im Gegensatz zur vorherigen Variante voll deliktisch handelte, veranlasst.
129
In Rechtsprechung und Literatur ist das maßgebliche Abgrenzungskriterium wiederum die Tatherrschaft.
Nach der in der Literatur vertretenen materiell-objektiven Theorie muss der Beitrag des Hintermannes objektiv Tatherrschaft vermitteln. Ob dies der Fall ist, wird anhand objektiver Kriterien durch Wertung ermittelt.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 847; Schönke/Schröder-Cramer/Heine Vor §§ 25 ff. Rn. 76. Für die Rechtsprechung ist die Tatherrschaft das wesentliche Indiz zur Ermittlung des animus auctoris, wobei jedoch im Einzelfall, wie bei der Mittäterschaft auch, weitere Umstände im Rahmen einer Gesamtwertung heranzuziehen sind, so v.a. das Interesse des Täters an der Tat.BGH NStZ 1989, 176; BGH NJW 1994, 670.
Bei der mittelbaren Täterschaft wird die Tatherrschaft in einer Überlegenheit des Hintermannes gesehen, die dazu führt, dass der Hintermann den Vordermann = Werkzeug nach seinem Willen manipulieren kann. Diese Überlegenheit kann entweder in einem in aller Regel durch Täuschung erlangten, überlegenen Wissen oder aber in dem häufig durch Zwang hervorgerufenen überlegenen Willen des Hintermannes bestehen.
Hinweis
Als Kurzformel ist die Formulierung „Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens und/oder Wollens“ gebräuchlich.
Der in der Regel unproblematische „Normalfall“ der mittelbaren Täterschaft zeichnet sich dadurch aus, dass der unmittelbar Handelnde an einem Strafbarkeitsmangel leidet, den der Hintermann kennt und für seine Belange ausnutzt. Aus diesem Grund fangen Sie in der Klausur stets mit der Strafbarkeit des „Vordermannes“, also des Handelnden an. Erst im Anschluss daran prüfen Sie die Strafbarkeit des „Hintermannes“, also des mittelbaren Täters.
Auch bei der mittelbaren Täterschaft geht es wieder um eine Zurechnung fremden Handelns. Wie bei der Mittäterschaft auch, muss der Hintermann einen Verursachungsbeitrag geleistet haben, den Sie in der Klausur anhand der soeben genannten Theorien bewerten müssen. Beachten Sie auch hier die Konsequenzen, die sich aus dem tatbestandsbezogenen Täterbegriff ergeben, d.h. bei Sonder– und Pflichtdelikten muss der mittelbare Täter die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, bei eigenhändigen Delikten ist eine mittelbare Täterschaft nicht möglich.
130
Der Aufbau sieht dementsprechend in der Klausur wie folgt aus:
Prüfungsschema
Wie prüft man: Die mittelbare Täterschaft
A. | Strafbarkeit des Tatnächsten |
| ||||
B. | Strafbarkeit des weiteren Beteiligten als mittelbarer Täter gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 |
| ||||
| I. | Objektiver Tatbestand |
| |||
|
| 1. | deliktspezifische objektive Merkmale, insbesondere auch Anforderungen an den Täter |
| ||
|
| 2. | bei der Tathandlung: Zurechnung der Handlung des anderen gem. § 25 Abs. 1 2. Alt |
| ||
|
|
| a) | eigener Verursachungsbeitrag |
| |
|
|
| b) | Wertung dieses Verursachungsbeitrags nach materiell objektiver Theorie und subjektiver Theorie |
| |
|
|
|
|
| Abgrenzung straflose Teilnahme am Selbstmord/Tötung in mittelbarer Täterschaft | |
|
|
|
|
| absichtslos-doloses oder qualifikationslos-doloses Werkzeug | |
|
|
|
|
| Täter hinter dem Täter | |
| II. | Subjektiver Tatbestand |
| |||
|
| 1. | Tatbestandsvorsatz einschließlich Tatherrschaftsbewusstsein |
| ||
|
|
|
| error in objecto vel persona des Werkzeugs | ||
|
|
|
| Irrtümer des Hintermannes über die Qualität des Werkzeugs | ||
|
| 2. | deliktsspezifische subjektive Tatbestandsmerkmale |
| ||
| III. | Rechtswidrigkeit |
| |||
| IV. | Schuld |
|