Strafrecht Allgemeiner Teil 2

Die Konkurrenzen im Strafrecht - Aufbau und Prüfung

Juracademy JETZT WEITER LERNEN!

Dieses und viele weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien für die Examensvorbereitung erwarten dich im Kurspaket Strafrecht



254 weitere Lernvideos mit den besten Erklärungen


1108 Übungen zum Trainieren von Prüfungsschemata und Definitionen


Prüfungsnahe Übungsfälle und zusammenfassende Podcasts


Das gesamte Basiswissen auch als Skript auf 1137 Seiten

5. Teil Konkurrenzen

A. Überblick

193

 

Wurden von dem Täter, dessen Strafbarkeit Sie in der Klausur prüfen mussten, mehrere Straftaten begangen, so müssen Sie die Frage beantworten, in welchem Verhältnis die Straftaten zueinander stehen.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Die echten Konkurrenzen werden in der Regel am Ende des Gutachtens dargestellt, nachdem Sie geprüft haben, welche Straftaten durch den oder die Täter verwirklicht wurden. Sofern Sie mehrere Täter und/oder auch mehrere Handlungsabschnitte haben, kann es sich aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfehlen, Zwischenergebnisse nach den einzelnen Handlungsabschnitten festzustellen. Im Endergebnis müssen Sie dann nur noch feststellen, wie sich die Zwischenergebnisse zueinander verhalten.

Unechte Konkurrenzen werden zum Teil während der gutachterlichen Prüfung dargestellt.

Das Verhältnis der Straftaten zueinander ist von Bedeutung für die Bestimmung der Höhe der jeweiligen Rechtsfolgen. Eine bloße Addition der jeweiligen, sich aus den verwirklichten Straftatbeständen ergebenden Rechtsfolgen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da sie das Maß der Schuld des Täters übersteigen würde. Das Gesetz regelt das Aufeinandertreffen von Rechtsfolgen in den §§ 52–55. Demnach ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Bestimmung der Strafe die Unterscheidung zwischen Handlungseinheit und Handlungsmehrheit:

Verletzt dieselbe Handlung (Handlungseinheit) mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so liegt Tateinheit bzw. Idealkonkurrenz gem. § 52 Abs. 1 vor.

Verletzen mehrere selbstständige Handlungen (Handlungsmehrheit) mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so liegt Tatmehrheit bzw. Realkonkurrenz gem. §§ 53–55 vor.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A gibt einen Schuss auf B ab, der diesen jedoch nur am Oberarm trifft. Hier hat A durch eine Handlung sowohl einen versuchten Totschlag bzw. Mord als auch eine vollendete gefährliche Körperverletzung begangen.

Wenn A, der nach diesem Schuss zunächst sein Vorhaben aufgegeben hat, es sich nach einer Stunde anders überlegt und nunmehr einen weiteren Schuss auf B abgibt, der dieses Mal tödlich trifft, liegt eine weitere Handlung vor, mit welcher A einen Totschlag bzw. Mord verwirklicht hat. Diese zweite Handlung ist eine selbstständige Handlung gegenüber der ersten Handlung, mit welcher ein versuchter Totschlag sowie eine gefährliche Körperverletzung verwirklicht wurden.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Die §§ 52 und 53 gehen von dem materiellen Tatbegriff aus. Davon zu unterscheiden ist der verfahrensrechtliche Begriff der Tat, welcher in den §§ 155 und 264 StPO verwendet wird. Letzterer umschreibt einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches Geschehen anzusehen ist. Gem. § 264 StPO darf sich das Urteil nur auf diesen einheitlichen Lebenssachverhalt beziehen, der der Anklageschrift zugrunde gelegt wurde. Zur Bestimmung der „prozessualen“ Tat orientiert man sich aber an der materiell-rechtlichen Tat, so dass in der Regel eine prozessuale Tat bei Tateinheit und mehrere prozessuale Taten bei Tatmehrheit anzunehmen sind.

194

Handlungseinheit und Handlungsmehrheit bilden mithin die Voraussetzung für die Tateinheit gem. § 52 Abs. 1 bzw. die Tatmehrheit gem. §§ 53–55. Zentraler Punkt der Beurteilung und damit der Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit ist damit die Handlung.

Bitte Beschreibung eingeben

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Das Problem in der Klausur kann nur in der Zusammenfassung mehrerer Handlungen im natürlichen Sinn zu einer Handlung im juristischen Sinn liegen. Sofern nur eine Handlung im natürlichen Sinn vorliegt, liegt unproblematisch Handlungseinheit vor.

B. Die Handlung

I. Die Handlung im natürlichen Sinn

195

Definition

Hier klicken zum Ausklappen
Definition: Handlung im natürlichen Sinn

Von einer Handlung im natürlichen Sinn spricht man, wenn ein Handlungsentschluss sich in einer Willensbetätigung realisiert.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1246.

In diesem Fall liegt auch rechtlich stets Handlungseinheit vor mit der Folge, dass Tateinheit gem. § 52 Abs. 1 anzunehmen ist.BGHSt 1, 20; 6, 81.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A zündet aufgrund eines Willenentschlusses das Mehrfamilienhaus des B an, in welchem sich neben dem B auch dessen Mutter zum Zeitpunkt der Tat aufhält, was A weiß. Während B schwer verletzt überlebt, stirbt die Mutter an einer Rauchvergiftung.

Hier liegt ein einheitlicher Willensentschluss des A vor, welcher zu einer Willensbetätigung führte, nämlich dem Anzünden des Hauses. Durch diese eine Handlung im natürlichen Sinn wurden eine schwere Bandstiftung, ein Mord, ein versuchter Mord, eine gefährliche Körperverletzung sowie eine Sachbeschädigung verwirklicht. Da es sich um eine Handlung im natürlichen Sinn handelt, liegt Tateinheit gem. § 52 Abs. 1 vor.

II. Die Handlung im juristischen Sinn

196

Definition

Hier klicken zum Ausklappen
Definition: Handlung im juristischen Sinn

Von einer Handlung im juristischen Sinn spricht man, wenn mehrere Handlungen im natürlichen Sinn zu einer Handlung zusammengefasst werden.

Eine Handlung im juristischen Sinn kommt bei einer tatbestandlichen Handlungseinheit, einer natürlichen Handlungseinheit und (theoretisch) bei einer fortgesetzten Handlung in Betracht. Sie werden nachfolgend feststellen, dass die Fallgruppen, die mit diesen Begriffen bezeichnet werden, nicht exakt voneinander abgegrenzt werden können.

1. Tatbestandliche Handlungseinheit

197

Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit und damit einer Handlung im juristischen Sinn spricht man zum einen, wenn schon der gesetzliche Tatbestand mehrere Willensbetätigungen zu einer rechtlich-sozialen Bewertungseinheit zusammenfasst.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1247. Dies ist der Fall bei mehraktigen oder zusammengesetzten Delikten, welche auf mehreren Einzelhandlungen im natürlichen Sinn aufbauen.    

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Beim § 146 Abs. 1 Nr. 3 wird das Nachmachen, Verfälschen oder sich Verschaffen von falschem Geld und das nachfolgende Inverkehrbringen im gesetzlichen Tatbestand miteinander verknüpft.

Bei § 249 werden Gewaltanwendung oder Drohung mit der Wegnahme zu einem Tatbestand verknüpft.

Bei § 267 liegt nach h.M. schon nur eine Tat vor, wenn der Täter beim Herstellen einer unechten oder Verfälschen einer echten Urkunde das spätere Gebrauchen bereits in seinen Vorsatz mit aufgenommen hat.

Auch bei Dauerdelikten werden mehrere natürliche Willensbetätigungen zu einer Bewertungseinheit verbunden.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A sperrt B in die Besenkammer ein und setzt sich für die nächsten zwei Stunden davor, um sicherzustellen, dass B nicht entwischt.

Hier stellt sowohl die Begründung als auch die Aufrechterhaltung des widerrechtlichen Zustandes des Einsperrens eine Handlung im juristischen Sinn dar.

Auch bei den unechten Unterlassungsdelikten ist es möglich, dass der Tatbestand selbst mehrere Willensbetätigungen zu einer Einheit verbindet. Versäumt der Täter mehrere Rettungsmöglichkeiten, so liegt eine Unterlassung im Rechtssinn vor, wenn der tatbestandliche Erfolg nur einmal eingetreten ist.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A findet seinen bewusstlosen Vater V auf den Schienen liegend. Er unterlässt die erste Rettungsmöglichkeit, die darin bestünde, V von den Schienen zu ziehen. Er unterlässt darüber hinaus minütlich jede weitere Rettungsmöglichkeit, die ebenfalls darin besteht, V von den Schienen zu ziehen und sieht letztendlich zu, wie der Zug V überfährt. Hier liegt wie bei den Dauerdelikten auch ein einheitliches Unterlassen und damit nur eine Tat vor.

198

Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht man auch in den Fällen, in denen mehrere gleichartige Willensbetätigungen hintereinander vorgenommen werden, sofern sie

auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen und

in unmittelbarer Aufeinanderfolge den gleichen Straftatbestand verwirklichen.

Typischerweise unterschieden wird hier die sukzessive Tatbestandserfüllung von der iterativen Tatbestandserfüllung.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1251.

199

Von einer sukzessiven Tatbestandserfüllung spricht man, wenn ein tatbestandlicher Erfolg durch mehrere, aufeinander folgende Handlungen herbeigeführt wird.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Mit durchgehendem Tötungsvorsatz sticht A zunächst auf B ein. Nachdem dieser Stich noch nicht zum Tode geführt hat, fängt er an, ihn zu würgen, danach geht er dazu über, den Kopf des B solange gegen die Wand zu schlagen, bis dieser stirbt.

Hier liegt aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses eine einheitliche Handlung im juristischen Sinn vor, da die einzelnen Willensbetätigungen unmittelbar aufeinander folgen und den gleichen Straftatbestand verwirklichen. Verwirklicht wurde nur ein Totschlag.

Gleiches gilt nach herrschender Gesamtbetrachtungslehre für den sukzessiven Versuch.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Die Problematik des sukzessiven Versuchs haben wir beim fehlgeschlagenen Versuch erörtert. Sofern Sie dies nicht mehr oder noch nicht wissen sollten, können Sie an dieser Stelle die Gelegenheit zur Wiederholung nutzen (Rn. 36).

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Hätte A den B nicht getötet, sondern hätte er, nachdem er ihn das erste Mal mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen hätte, von ihm abgelassen, so dass B überlebte, dann läge nur ein versuchter Totschlag vor, von welchem A nach der Gesamtbetrachtungslehre strafbefreiend zurückgetreten wäre.

Eine Handlungseinheit ist auch anzunehmen, wenn ein Gehilfe durch mehrere Handlungen ein und dieselbe Tat eines Täters unterstützt.BGH wistra 2000, 269.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Gehilfe B besorgt dem Haupttäter A zur Begehung des Einbruchsdiebstahls einen Schaltplan für die Alarmanlage sowie darüber hinaus ein Fahrzeug zum Abtransport der Beute. Hier liegen zwei Handlungen im natürlichen Sinn vor, die jedoch nur eine Handlung im juristischen Sinn darstellen, da sie sich auf denselben Tatbestand bezieht.

200

Eine iterative Tatbestandsverwirklichung liegt vor, wenn jemand mehrere Erfolge oder Tätigkeiten im Rahmen eines einheitlichen Deliktes herbeiführt oder vornimmt. In diesen Fällen kommt es zu einer quantitativen Steigerung von Unrecht und Schuld. Bei welchen Delikten eine solche iterative Tatbestandsverwirklichung in Betracht kommt, kann nur unter Berücksichtigung der verletzten Rechtsgüter entschieden werden.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1251.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A steigt nachts in das Haus des B ein und nimmt verschiedene, dem B gehörende Möbelstücke mit, die er einzeln zum Wagen transportiert.

Hier könnte bzgl. jedes einzelnen Möbelstücks ein vollendeter Diebstahl vorliegen. Da die Handlungen jedoch unmittelbar aufeinander folgen und von einem einheitlichen Vorsatz getragen sind, ist eine tatbestandliche Handlungseinheit anzunehmen, mit der Folge, dass nur eine Handlung und damit auch nur ein Diebstahl = eine Straftat vorliegt.

Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn A nicht nur im Eigentum des B stehende, sondern auch im Eigentum des X stehende Möbelstücke wegnähme. In diesem Fall wären zwei verschiedene Rechtsgutsträger betroffen, mit der Folge, dass nicht nur ein, sondern zwei Mal Diebstahl anzunehmen wäre. Diese beiden Diebstähle stünden dann zueinander in Tateinheit gem. § 52 und würden materiell-rechtlich eine Tat darstellen.BGH NStZ 1996, 493.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Beachten Sie bei der tatbestandlichen Handlungseinheit, dass die Zusammenfassung mehrerer natürlicher Handlungen nur zu einer Straftat führt, so dass man in diesen Fällen nicht von Idealkonkurrenz (es liegen ja nicht mehrere Taten vor, die miteinander konkurrieren) sprechen kann, sondern nur eine Straftat gegeben ist.Schönke/Schröder-Stree/Sternberg-Lieben Vor §§ 52 ff. Rn. 13; Jäger Strafrecht AT Rn. 383.

Dass nur eine Tat vorliegt, machen Sie z. B. bei dem sukzessiven Delikt dadurch deutlich, dass Sie die verschiedenen Handlungen im natürlichen Sinne schon in den Obersatz mit aufnehmen und dann bei der Tathandlung bzw. dem unmittelbaren Ansetzen gemeinsam erörtern, also z. B.: „A könnte sich des Mordes an B strafbar gemacht haben, indem er zunächst auf ihn einstach, ihn dann würgte und ihn schließlich mit dem Kopf gegen die Wand schlug.“    

2. Natürliche Handlungseinheit

201

Der Begriff der natürlichen Handlungseinheit wird insbesondere von der Rechtsprechung verwendet, welche mit dieser Rechtsfigur mehrere Handlungen im natürlichen Sinne zu einer juristischen Handlungseinheit zusammenfasst. Die oben genannten Fälle der sukzessiven und iterativen Tatbestandserfüllung, bei denen der gleiche Straftatbestand verwirklicht wird, sind Fälle, in denen die Rechtsprechung von einer natürlichen Handlungseinheit ausgeht.

Von einer solchen natürlichen Handlungseinheit wird demnach gesprochen, wenn

mehrere im Wesentlichen gleichartige Verhaltensweisen

auf einem einheitlichen Willen beruhen und

aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart eng miteinander verbunden sind, dass das gesamte Tätigwerden objektiv für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint.BGHSt 10, 230; 43, 312; NStZ 1997, 276.

202

Die Rechtsfigur der natürlichen Handlungseinheit findet jedoch nicht nur dann Anwendung, wenn gleichartige Straftatbestände durch mehrere Einzelakte erfüllt werden, sondern auch dann, wenn verschiedenartige Straftatbestände erfüllt werden, dann mit der Folge, dass Tateinheit gem. § 52 vorliegt. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang häufig die sog. „Polizeifluchtfälle“.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A hat B vor seinem Stammlokal überfallen und zusammengeschlagen. Den hinzukommenden Polizeibeamten P schlägt er ebenfalls nieder, bevor er vor dem zweiten Polizeibeamten davonläuft, auf die Straße springt und damit eine Kollision zweier Autofahrer herbeiführt, und sich anschließend vom Unfallort entfernt.

 

Hier sind die Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwirklicht. Der BGH würde hier, da dem Täter ein durchgehender Fluchtwille unterstellt werden kann, eine natürliche Handlungseinheit annehmen.Vgl. BGHSt 22, 67; BGH NZV 2001, 265.

Bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter, insbesondere Leib und Leben verschiedener Rechtsgutsträger, kommt grundsätzlich die natürliche Handlungseinheit und damit Tateinheit gem. § 52 nicht in Betracht, selbst wenn die Taten nacheinander und in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang begangen werden, da diese Rechtsgüter einer additiven Betrachtungsweise grundsätzlich nicht zugänglich sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erscheint.BGH NStZ 2021, 729.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A sticht mit einem Messer auf die E ein. Tochter T wirft sich dazwischen und wird nun ebenfalls mit dem Messer von A attackiert. A sticht nun sowohl auf E als auch auf T ein.

A hat sich sowohl gegenüber E als auch gegenüber T der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 strafbar gemacht. Da beide Taten situativ aufgrund des Rettungsversuchs der T zusammenhängen und die Stiche unmittelbar und wechselhaft auf beide Opfer niedergingen, hat der BGH eine natürliche Handlungseinheit und dementsprechend Tateinheit gem. § 52 angenommen.BGH NStZ 2021, 729.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Sofern mehrere Willensbetätigungen gleichartig sind und denselben Erfolg herbeiführen (sukzessive oder iterative Verwirklichung desselben Straftatbestandes) erfolgt – wie bereits ausgeführt – die Diskussion auf Tatbestandsebene. Dies gilt unabhängig davon, ob man mit der Literatur eine tatbestandliche oder mit der Rechtsprechung eine natürliche Handlungseinheit annimmt. Es ist auch nicht erforderlich, dass Sie sich mit den verschiedenen Begriffen auseinandersetzen. Insofern spricht Ihr Aufbau für sich.

In dem Fall, in dem verschiedene Straftatbestände oder derselbe Tatbestand an verschiedenen Rechtsgutsträgern verwirklicht sind, ist das Problem auf der Konkurrenzebene zu lösen. Hier ist danach zu fragen, ob eine Handlung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit vorliegt und damit § 52 angewendet werden kann.

C. Idealkonkurrenz

203

Sind Sie in der Klausur zu dem Ergebnis gelangt, dass der Täter durch

ein und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze (ungleichartige Idealkonkurrenz) oder

dasselbe Strafgesetz mehrmals (gleichartige Idealkonkurrenz) verletzt hat,

dann liegt Idealkonkurrenz gem. § 52 vor. Verletzung bedeutet dabei die Verwirklichung der Straftatbestände. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass eine Handlung die Straftatbestände vollständig verwirklicht. Tateinheit liegt auch dann vor, wenn

die Handlung das eine Delikt vollendet und das andere zu diesem Zeitpunkt damit in das Versuchsstadium eintritt oder

die Handlung das eine Delikt beendet und zu diesem Zeitpunkt ein weiteres Delikt verwirklicht.

Man spricht in diesen Fällen von Teilidentität der Ausführungshandlung.BGH wistra 2006, 227.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A zerschlägt von außen die Scheibe des Hotelzimmers, um aus diesem die Perlenkette der B zu entwenden.

Mit dem Einschlagen der Scheibe hat A die Sachbeschädigung vollendet und ist hinsichtlich des Diebstahls in das Versuchsstadium eingetreten. Sofern der Diebstahl ebenfalls vollendet wurde, stehen beide Taten zueinander in Tateinheit.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A hat nun die Kette eingesteckt, als Wachmann W vor ihm steht, der ihn an der Flucht hindern möchte. Um die Beute zu sichern, gibt A mit Tötungsvorsatz einen Schuss auf W ab, an dessen Folgen W verstirbt. Da der Schuss während der Beendigungsphase des Diebstahls abgegeben wurde, hat A durch diese Handlung sowohl den Diebstahl beendet als auch den Mord vollendet. Es besteht Tateinheit zwischen beiden Taten.

204

Treffen Dauerdelikt und Zustandsdelikt aufeinander, so ist nach Auffassung der Literatur wie folgt zu differenzieren:

Tateinheit ist anzunehmen, wenn das Zustandsdelikt Mittel zur Begehung des Dauerdelikts oder umgekehrt wenn das Dauerdelikt die Voraussetzung für die Begehung des Zustandsdelikts schaffen soll.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1283.

Tatmehrheit soll hingegen angenommen werden, wenn die andere Straftat gelegentlich des Dauerdelikts begangen wird.Rengier Strafrecht AT § 56 Rn. 61; OLG Koblenz NJW 1978, 716.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A sperrt B in den Heizungskeller, um sie alsdann ungestört vergewaltigen zu können. Hier liegt Tateinheit vor, da die Herbeiführung des Dauerdeliktes der Freiheitsberaubung die Voraussetzung für die Begehung des Zustandsdeliktes Vergewaltigung ist.

Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn A nach der Vergewaltigung, während B noch eingesperrt ist, auf dem Weg nach draußen spontan das Portemonnaie der B einstecken würde. Die Freiheitsberaubung und der Diebstahl könnten dann in Tatmehrheit zueinander stehen, sofern man nicht die unten dargestellte Klammerwirkung annimmt.

Nach Auffassung des BGH muss auch hier verlangt werden, dass die Ausführungshandlungen sich entsprechend den obigen Ausführungen teilweise decken.BGH NStZ 1999, 83.

205

Eine Handlung im Sinne des § 52 liegt nach h.M. schließlich auch vor, wenn zwei an sich selbstständige Handlungen jeweils mit einer dritten Handlung in Idealkonkurrenz stehen und durch deren Klammerwirkung miteinander zur Tateinheit verbunden werden.BGH NStZ 2000, 25. Voraussetzung ist, dass das dritte Delikt annähernd wertgleich ist, wobei es für die Wertgleichheit nicht auf die abstrakte Einteilung als Verbrechen oder Vergehen ankommt. Daher ist es möglich, dass auch zwei Verbrechen durch ein Vergehen verklammert werden.BGHSt 33, 4; NStZ 1993, 39; Rengier Strafrecht AT § 56 Rn. 62.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A kann die Trennung von seiner Freundin nicht verwinden und sucht sie deshalb unentwegt zu Hause und an ihrer Arbeitsstelle auf, wobei er sie als „Hure“ und „Schlampe“ beschimpft und ihr damit droht, sie „kalt zu machen“ bzw. ihr „die Backen blau zu hauen“.

Der BGHBGH Entscheidung vom 19.11.2009, 3 StR 244/09, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. hat die Verurteilung gem. § 238 Abs. 1 bestätigt. Zugleich hat er ausgeführt, dass § 238 die mitverwirklichten Delikte der Beleidigung gem. § 185 und der Bedrohung gem. § 241 zu einer Handlung verklammere, so dass Tateinheit anzunehmen sei.     

In der Literatur wird das Verklammerungsprinzip teilweise wegen der nicht unerheblichen Folgen zum einen für die Verjährung und zum anderen für den Strafklageverbrauch abgelehnt.Puppe GA 82, 152.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Gelangt in obigem Beispielsfall nur das unbefugte Nachstellen zur Anklage und stellt sich erst später heraus, dass A auch eine Beleidigung sowie eine Bedrohung begangen hat, so sind diese Taten nicht mehr verfolgbar, da sie vom Strafklageverbrauch erfasst sind.

Sofern Idealkonkurrenz angenommen werden kann, richtet sich die Strafe nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht. Insgesamt darf sie aber nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen (vgl. § 52 Abs. 2).

D. Realkonkurrenz

206

Sind mehrere selbstständige Straftaten begangen worden, die auf mehreren Handlungen beruhen, liegt Realkonkurrenz bzw. Tatmehrheit gem. § 53 vor. Die Strafe richtet sich alsdann grundsätzlich nach folgenden Regeln:

Sofern mehrere Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verhängt werden können, wird auf eine Gesamtstrafe erkannt, die sowohl eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sein kann. Die Verhängung der Gesamtstrafe ist auch beim Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafe möglich. Neben einer solchen Strafe dürfen unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 auch eine Vermögensstrafe bzw. eine Gesamtvermögensstrafe verhängt werden.

Die Gesamtstrafe wird nach § 54 gebildet. Demnach gilt, dass auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt wird, sofern eines der verwirklichten Delikte diese lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Ansonsten wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirklichten höchsten Strafe gebildet.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1291.

E. Gesetzeseinheit

207

Ideal- und Realkonkurrenz werden als echte Konkurrenzarten bezeichnet. Davon zu unterscheiden ist die unechte Konkurrenz, die bei der Tateinheit Gesetzeseinheit/Gesetzeskonkurrenz und bei der Tatmehrheit mitbestrafte Vor- oder Nachtat genannt werden.

Von Gesetzeseinheit spricht man, wenn mehrere Straftatbestände erfüllt sind, das primär anzuwendende Strafgesetz jedoch die übrigen Strafgesetze verdrängt. In diesen Fällen liegt nur scheinbar ein Konkurrenzverhältnis vor.

Bei Gesetzeseinheit erscheint das verdrängte Strafgesetz nicht im Schuldausspruch des Urteils. Es ist aber nicht bedeutungslos, da seine Verletzung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden darf. Außerdem entfaltet es bei der Mindeststrafe eine Sperrwirkung, was dazu führt, dass das Strafvolumen des verdrängten Delikts nicht unterschritten werden darf.BGHSt 20, 235. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der verdrängende, mildere Tatbestand als lex specialis anzusehen ist.Fischer Vor § 52 Rn. 44; BGHSt 20, 235.

I. Spezialität

208

Spezialität ist anzunehmen, wenn eine Strafvorschrift zunächst die Merkmale einer anderen Strafvorschrift und darüber hinaus noch weitere Merkmale enthält, so dass die Verwirklichung des spezielleren Delikts zwangsläufig auch die Verwirklichung des allgemeinen Tatbestandes nach sich zieht.BGH NJW 2020, 2347.

So liegt Spezialität vor im Verhältnis der Qualifikation zum Grundtatbestand, wie etwa zwischen den §§ 224 und 223.

Auch liegt Spezialität vor bei Abwandlungen eigenständiger Art, so z.B. bei § 249 zu dem immer mitverwirklichten Straftatbestand des § 242.

Bei den erfolgsqualifizierten Delikten liegt Spezialität sowohl im Verhältnis zum Grunddelikt als auch zum Fahrlässigkeitstatbestand vor. So tritt § 222 hinter § 227 zurück. Wurde die Folge vorsätzlich herbeigeführt, so kann Spezialität des Vorsatzdeliktes angenommen werden, sofern der Unrechtsgehalt abgegolten ist, wie z.B. bei den §§ 212, 211 zu § 227. Im Verhältnis zu § 251 liegt jedoch nach Auffassung des BGH Tateinheit vor, damit der Unrechtsgehalt des Raubes im Urteilstenor zur Geltung kommt.BGHSt 39, 100.

209

Beachten Sie, dass § 52 immer auch eine Klarstellungsfunktion zukommt. Aus diesem Grund muss auch bei versuchtem Totschlag und zugleich vollendeter Körperverletzung Tateinheit angenommen werden.BGHSt 44, 196. Der versuchte Totschlag verdrängt die vollendete Körperverletzung nicht, da im Urteil deutlich gemacht werden muss, dass der Körperverletzungserfolg eingetreten ist, was bei einem versuchten Totschlag nicht zwingend der Fall sein muss. 

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A ist ungewollt Vater geworden und kann M nicht dazu bewegen, das Kind abzutreiben. Um die Vaterschaft zu verdecken und M und das ungeborene Kind loszuwerden, lockt er M unter einem Vorwand an einen abgelegenen Ort und überfällt sie dort zusammen mit drei anderen. Alle stechen unkontrolliert auf M ein und lassen sie dann blutüberströmt liegen, wobei sie davon ausgehen, dass sowohl M als auch das ungeborene Kind versterben werden. M überlebt jedoch und bringt wenige Monate später ein gesundes Kind zur Welt.

Hier hat sich A gem. §§ 211, 212, 22, 23 sowie gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 (Nr. 5 tritt hinter den §§ 211, 212, 22, 23 zurück) strafbar gemacht. Aufgrund der Klarstellungsfunktion stehen die Delikte zueinander in Tateinheit. Darüber hinaus hat sich A gem. § 218 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, 22, 23 strafbar gemacht. Auch hier hat der BGHBGH NStZ 2021, 423. Tateinheit angenommen, auch wenn § 218 Abs. 2 Nr. 2 eine konkrete Gefahr für das Leben verlangt und damit eine Parallele zum versuchten Mord aufweist, bei welchem durch das unmittelbare Ansetzen ebenfalls eine konkrete Gefahr entstanden ist, so dass der versuchte Mord dieses Regelbeispiel verdrängen könnte. Der BGH hat aber ausgeführt, dass eine versuchte Tötung auch ohne konkrete Gefahr möglich sei (z.B. beim untauglichen Versuch), so dass aus Klarstellungsgründen § 218 Abs. 2 Nr. 2 nicht zurücktrete.    

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

In der Klausur bedeutet das, dass Sie mit dem verdrängenden Delikt beginnen, also mit § 227 vor § 222 oder mit § 249 vor § 242. Sind diese Delikte verwirklicht, können Sie im Anschluss an die Prüfung feststellen, dass „die ebenfalls mitverwirklichten §§…“ in Gesetzeskonkurrenz zurücktreten.

Im Verhältnis Qualifikation/Erfolgsqualifikation zum Grunddelikt müssen Sie beachten, dass die Qualifikation/Erfolgsqualifikation das Grunddelikt voraussetzt. Das bedeutet, dass Sie entweder erst das Grunddelikt und danach die Qualifikation/Erfolgsqualifikation prüfen oder aber – was häufig eleganter sein wird – das Grunddelikt und die Qualifikation/Erfolgsqualifikation zusammen prüfen.

II. Subsidiarität

210

Von Subsidiarität spricht man, wenn eine Strafvorschrift nur hilfsweise anwendbar ist, was bedeutet, dass die Anwendung nur dann in Betracht kommt, wenn eine andere Norm nicht einschlägig ist.

Die Subsidiarität ist teilweise ausdrücklich geregelt, so z.B. in den §§ 246, 248b, 265a sowie § 316.

Darüber hinaus ist Subsidiarität anzunehmen zwischen Versuch und Vollendung derselben Tat sowie zwischen leichteren und schwereren Beteiligungsformen z.B. Anstiftung und Beihilfe zur gleichsam verwirklichten Mittäterschaft.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1268.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Sofern das verdrängende Delikt bejaht wurde, müssen Sie das subsidiäre Delikt nicht mehr prüfen, da es nicht zur Anwendung kommt. Sofern Täterschaft in Betracht kommt, beginnen Sie in der Klausur mit dieser Begehungsform, eine Prüfung der Anstiftung oder Beihilfe hat sich dann erübrigt.

III. Konsumtion

211

Nach herrschender Meinung im Schrifttum und nach Ansicht der Rechtsprechung ist bei Handlungseinheit Konsumtion anzunehmen, wenn weder Spezialität noch Subsidiarität vorliegen, bei Verwirklichung eines bestimmten Strafgesetzes jedoch üblicherweise, wenn auch nicht notwendigerweise andere Strafgesetze mitverwirklicht werden, deren Unwertgehalt mit der Bestrafung aus dem vorrangigen Gesetz abgegolten ist. Es kann insoweit von einer mitbestraften Begleittat gesprochen werden.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A bricht in das Haus des B ein, indem er eine Fensterscheibe zerschlägt, das Fenster öffnet und durch den Keller in das Haus gelangt.

Hier hat A durch das Zerschlagen der Fensterscheibe eine Sachbeschädigung nach § 303 begangen. Ferner einen Hausfriedensbruch gem. § 123. Beide Straftatbestände werden von § 243 bzw. § 244 konsumiert, da bei der Begehung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls in einem besonders schweren Fall die Begehung einer Sachbeschädigung sowie eines Hausfriedensbruches üblicherweise mitverwirklicht werden.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1268; a.A. teilweise BGH NJW 2002, 150.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A gerät in eine körperliche Auseinandersetzung mit B. Der hinzukommende Polizist P versucht, zusammen mit seinen Kollegen, die Streithähne voneinander zu trennen, woraufhin A mehrfach mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz in Richtung der Beine des P tritt.

Hier hat sich A gem. §§ 223 Abs. 1, 113 Abs. 1 und 114 Abs. 1 strafbar gemacht. Der BGHBGH NJW 2020, 2347. hat keine Gesetzeskonkurrenz zwischen den Normen angenommen. Der tätliche Angriff müsse nicht immer eine Körperverletzung sein, weswegen Tateinheit zwischen den §§ 114 und 223 bestehe. Zudem verdränge der § 114 aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtung den § 113 nicht im Wege der Konsumtion, so dass ebenfalls Tateinheit angenommen werden müsse.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Sofern Sie in der Klausur mit der Prüfung der schweren Delikte begonnen haben, reicht nach Bejahung dieses Delikts die Feststellung, dass die verwirklichten aber konsumierten Normen im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktreten. Gelegentlich bietet es sich an, chronologisch zu prüfen. In diesem Fall stellen Sie die Konkurrenzen im Zwischen- oder Endergebnis dar.

F. Mitbestrafte Vor- und Nachtat

212

Auch im Bereich der Handlungsmehrheit gibt es die unechte Konkurrenz. Von einer mitbestraften Vor- und Nachtat spricht man, wenn die Verwirklichung des Deliktes den Unrechtsgehalt einer vorangegangenen bzw. nachfolgenden Handlung mit einschließt.

I. Mitbestrafte Vortat

213

Sofern mehrere strafbare Handlungen vorliegen, kann die Strafbarkeit des früheren Geschehens entweder aus Gründen der Subsidiarität oder der Konsumtion entfallen, wenn der Unrechtsgehalt im späteren Delikt aufgeht.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A und B verabreden sich, C zu töten. Drei Tage später wird diese Tötung in die Tat umgesetzt, indem A und B solange auf C einschlagen, bis dieser verstirbt. Hier ist die Verbrechensverabredung gem. § 30 Abs. 2 als mitbestrafte Vortat subsidiär zur vollendeten mittäterschaftlich begangenen Tötung anzusehen. Ihr Unwertgehalt geht in der später verwirklichten Tat mit auf.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Chauffeur C unterschlägt die Fahrzeugschlüssel seines Dienstherrn, um alsdann das Fahrzeug zu entwenden. Hier ist eine mitbestrafte Vortat unter dem Blickwinkel der Konsumtion anzunehmen, da das Entwenden der Fahrzeugschlüssel eine häufige Begleittat zum später begangenen Diebstahl ist.OLG Hamm MDR 1979, 421.

II. Mitbestrafte Nachtat

214

Auch bei der mitbestraften Nachtat ist der Unwertgehalt dieser Tat in der vorangegangenen Straftat mit enthalten. Zumeist will der Täter im Rahmen dieser Nachtat den durch die andere Tat erlangten Gewinn sichern, ausnutzen oder verwerten.

Sofern die Nachtat sich gegen denselben Rechtsgutsträger und dasselbe Rechtsgut richtet, tritt die Nachtat im Wege der Konsumtion zurück.BGHSt 38, 366; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1277.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A hat B ein Buch entwendet, was er später an C verkauft. Hier liegt hinsichtlich des Buches zunächst ein Diebstahl vor, in dem Verkauf könnte alsdann aber auch eine Unterschlagung liegen. Sofern man den Tatbestand der Unterschlagung bejaht (was umstritten ist), ist diese Unterschlagung dann jedoch mitbestrafte Nachtat, da der Täter die Vorteile des vorangegangenen Diebstahls ausnutzt. Der ebenfalls verwirklichte Betrug gegenüber C stellt jedoch keine mitbestrafte Nachtat dar, da insoweit das Rechtsgut einer dritten Person beeinträchtigt wurde, nämlich das Vermögen des C.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Zumeist werden Sie in diesen Fällen chronologisch nach Handlungsabschnitten geprüft haben, so dass die Feststellung im Zwischen- oder Endergebnis erfolgt.

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!