Strafrecht Allgemeiner Teil 1

Rechtswidrigkeit - Irrtümer

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H. Irrtümer

I. Übersicht

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Wie Sie inzwischen wissen, sind die Rechtfertigungsgründe als Erlaubnisnormen von ihrer Struktur her den Verbots- oder Gebotsnormen ähnlich. Nach h.M. setzen sich Erlaubnistatbestände mithin, ebenso wie Unrechtstatbestände, aus objektiven und subjektiven Elementen zusammen. Eine tatbestandsmäßige Handlung ist erst dann gerechtfertigt, wenn die objektiven Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes gegeben sind und der Täter darüber hinaus in Kenntnis und aufgrund der rechtfertigenden Sachlage gehandelt hat (Lehre von den subjektiven Rechtfertigungselementen).BGHSt 5, 245; BGH NStZ-RR 1998, 173; LK-Hirsch Vor § 32 Rn. 50 ff.

In Anbetracht dessen sind vier Irrtumsfälle denkbar, die allesamt zu den Klassikern in der Klausur gehören und deshalb beherrscht werden müssen:

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Es ist möglich, dass objektiv das Verhalten des Täters gerechtfertigt ist, weil z.B. ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt, der Täter diese Umstände allerdings nicht kennt. Der nachfolgende Fall dürfte Ihnen bereits bekannt sein.

Beispiel

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Im Haus des A hat dessen Erzfeind F, während A schlief, sämtliche Gashähne aufgedreht. Dieb D, der dies nicht weiß, schlägt das Fenster im Schlafzimmer des A ein, um dessen Sachen zu stehlen. Aufgrund der Luftzufuhr überlebt A den Angriff des F.

Hier lag objektiv eine Gefahr für A vor, welche D im Rahmen der Nothilfe durch das Einschlagen der Fensterscheibe abgewendet hat. Das Einschlagen des Fensters stellt objektiv eine erforderliche und gebotene Handlung dar. Problematisch ist allerdings, dass D diese Situation nicht kannte und daher nicht in Kenntnis und aufgrund dieser Situation handelte.

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Zum anderen ist es möglich, dass objektiv die Voraussetzung eines Rechtfertigungsgrundes nicht gegeben sind, der Täter jedoch irrig annimmt, die tatsächlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes lägen vor. In diesen Fällen spricht man vom Erlaubnistatbestandsirrtum. Diese Formulierung ist Ihnen bereits an einigen Stellen im Kapitel „Rechtswidrigkeit“ begegnet.

Beispiel

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Filmregisseur F dreht tagsüber mit versteckter Kamera im Park eine Vergewaltigungsszene. Dies nicht wissend glaubt A, B wolle C gerade tatsächlich vergewaltigen und stürmt auf diesen zu. Mit aller Kraft schlägt er dem ahnungslosen B die Aktentasche auf den Kopf.

Hier lag objektiv keine Angriffssituation vor. A ging jedoch davon aus, dass B die C vergewaltigen wolle und nahm mithin einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff vor, bei dessen tatsächlichem Vorhandensein der Schlag des A eine erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung gewesen wäre.

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Schließlich ist es möglich, dass die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes nicht gegeben sind, der Täter aber wiederum glaubt, er sei gerechtfertigt, weil er einen Rechtfertigungsgrund annimmt, den es entweder gar nicht oder so nicht gibt. Diesen Irrtum nennt man Erlaubnisirrtum. Im Gegensatz zum Erlaubnistatbestandsirrtum irrt der Täter hier nicht in tatsächlicher, sondern in rechtlicher Hinsicht.

Beispiel

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A hat zum wiederholten Male seine Ehefrau E geschlagen, weil diese in seinen Augen den Haushalt schlampig führt. Er glaubt, dass dieses Verhalten aufgrund eines ehelichen Züchtigungsrechtes gerechtfertigt sei. Auch hier liegt objektiv kein Rechtfertigungsgrund vor. A glaubt jedoch, dass sein Verhalten gerechtfertigt sei, weil er zu seinen Gunsten einen Rechtfertigungsgrund annimmt, den es de facto nicht gibt.

 

II. Täter handelt in Unkenntnis der Rechtfertigungslage

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Wie bereits ausgeführt (Rn. 134), ist nach h.M. ein subjektives Rechtfertigungselement notwendig, damit der Täter gerechtfertigt sein kann. Denkbar ist nun aber, dass der Täter sich gar nicht verteidigen will, da er vom Vorliegen der objektiven Rechtfertigungslage nichts weiß. Die Lösung dieser Fälle ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.

Expertentipp

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Die unterschiedlichen Auffassungen wurden ausführlich unter Rn. 134 dargestellt. Sollten Ihnen die Meinungen nicht mehr geläufig sein, nutzen Sie die Gelegenheit zur Wiederholung.

Die Vertreter, die ein subjektives Rechtfertigungselement nicht fordern, gelangen zur Rechtfertigung des Täters.Spendel Bockelmann-FS. Im obigen Beispielsfall (Rn. 220) wäre die Sachbeschädigung mithin gerechtfertigt gewesen.

Innerhalb der h.M., die das subjektive Rechtfertigungselement verlangt wird die Konsequenz des Fehlens unterschiedlich beurteilt.

Der BGH und Teile der Literatur lassen, weil die subjektiven Voraussetzungen der Erlaubnisnorm eben nicht vorliegen, die Rechtfertigung einfach entfallen und bestrafen wegen des vollendeten Delikts, im obigen Fall also wegen vollendeter Sachbeschädigung.BGHSt 2, 111; BGH NStZ 05, 332; LK-Hirsch Vor § 32 Rn. 59.

Die Gegenmeinung in der Literatur wendet die Versuchsregeln entsprechend an. Nach dieser Ansicht wird der Erfolgsunwert durch die objektive Rechtfertigungslage kompensiert. Was übrig bleibt ist – wie beim Versuch auch – der Handlungsunwert, der darin zum Ausdruck kommt, was der Täter will. Im obigen Fall wäre D also wegen versuchter Sachbeschädigung zu bestrafen.Jäger Strafrecht AT Rn. 129; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 417. Zu Strafbarkeitslücken führt diese Auffassung allerdings, wenn der Versuch straflos ist. In diesen Fällen kann aber argumentiert werden, dass der Gesetzgeber das Handlungsunrecht dann eben nicht als strafwürdig angesehen hat.

Expertentipp

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Das Problem wird diskutiert bei dem Prüfungspunkt „subjektives Rechtfertigungselement“. Sofern Sie der letztgenannten Ansicht folgen möchten, müssten Sie die Bestrafung wegen vollendeter Tat verneinen und im Rahmen der anschließenden Versuchsprüfung feststellen, dass der Erfolgsunwert aufgrund der objektiven Rechtfertigungslage nicht vorliegt.

III. Täter nimmt irrig eine Rechtfertigungslage an (Erlaubnistatbestandsirrtum)

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Es ist umgekehrt möglich, dass objektiv die Voraussetzung eines Rechtfertigungsgrundes zwar nicht gegeben sind, der Täter jedoch irrig glaubt, diese lägen vor. Der Täter befindet sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, sofern diese vom Täter irrig angenommenen Umstände sein Verhalten tatsächlich rechtfertigen würden.

Expertentipp

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Bevor Sie zur rechtlichen Beurteilung gelangen, müssen Sie in der Klausur festgestellt haben, dass tatsächlich ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegt. Erste Voraussetzung dafür ist, dass Sie zunächst sämtliche infrage kommenden Rechtfertigungsgründe geprüft und festgestellt haben, dass diese nicht verwirklicht sind.

Dann stellen Sie die Frage, wie es sich auswirkt, dass der Täter aufgrund eines tatsächlichen Irrtums geglaubt habe, er sei gerechtfertigt. Es könnte ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegen.

Nun prüfen Sie, ob der Täter tatsächlich gerechtfertigt gewesen wäre, wenn das, was er sich vorstellt, Wirklichkeit gewesen wäre. Es müssen nun also hypothetisch die gesamten objektiven und subjektiven Voraussetzungen des in Frage kommenden Rechtfertigungsgrundes geprüft werden, ob also bei unterstellter Richtigkeit der tatsächlichen Annahme des Täters ein z.B. gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorgelegen hätte und ob dann die vom Täter tatsächlich vorgenommene Verteidigung die erforderliche und gebotene Verteidigung gewesen wäre! Erst wenn Sie dies bejaht haben, können Sie zu der Feststellung gelangen, dass ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegt und sich dann fragen, wie dieser rechtlich zu behandeln ist.

Für die Verortung dieser Diskussion gibt es verschiedene Möglichkeiten: Sie können zwischen Rechtswidrigkeit und Schuld eine „Zwischenebene“ einziehen, die Sie „Erlaubnistatbestandsirrtum“ nennen. Dieser Aufbau hat den Vorteil, dass Sie das Ergebnis eines evtl. Streitentscheids nicht vorwegnehmen und kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Streit gar nicht entschieden werden muss, weil alle Auffassungen in Ihrem konkreten Fall zum selben Ergebnis gelangen. Sie können aber den Erlaubnistatbestandsirrtum auch in der Schuld prüfen, insbesondere, wenn Sie im Falle eines Streitentscheids der rechtsfolgenverweisenden, eingeschränkten oder aber der strengen Schuldtheorie folgen möchten.

 

Beispiel

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In den frühen Morgenstunden wacht Hell's Angels Mitglied A auf, weil er Geräusche an seiner Türe hört. Es handelt sich um SEK-Beamte, die einen Durchsuchungsbefehl durchsetzen möchten und aufgrund der Gewaltbereitschaft des A ein verdecktes und überraschendes Vorgehen gewählt haben.

A, der glaubt, ein Killerkommando der rivalisierenden Bandidos stehe vor Türe, um ihn und seine Verlobte zu töten, stellt fest, dass eines der drei Schlösser, mit denen er seine Türe gesichert hat, bereits aufgebrochen ist. Er ergreift seine Pistole und begibt sich ins Treppenhaus. Als auf seinen Zuruf keine Reaktion erfolgt und wenig später zwei von drei Schlössern der Eingangstüre aufgebrochen sind, schießt A ohne weitere Vorwarnung gezielt durch die geschlossene Tür. Einer der SEK Beamten wird dabei tödlich getroffen.[1]„Hells Angel Fall“ BGH NStZ 2012, 272.

A könnte sich gem. § 212 strafbar gemacht haben. Der objektive Tatbestand ist verwirklicht, im subjektiven Tatbestand müsste ein error in persona angesprochen werden, der aber unbeachtlich ist. In der Rechtswidrigkeit stellt sich die Frage, ob A gem. § 32 gerechtfertigt sein könnte. Dann müsste ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegen. Ein Angriff auf sein Eigentum (Schlösser) und das Hausrecht (Eindringen der SEK-Beamten gegen seinen Willen) liegt vor. Diese Angriffe waren jedoch aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses nicht rechtswidrig. Der vorgestellte Angriff der Bandidos existierte hingegen nicht. Hätte jedoch ein solches Killerkommando vor der Türe gestanden, dann wäre A gem. § 32 gerechtfertigt gewesen. Er befand sich also in einem Erlaubnistatbestandsirrtum.  

Beispiel

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A wird von ihrem Freund F massiv gewürgt. In ihrer Not greift sie zu dem neben ihr auf der Küchenanrichte liegenden 30 cm langen Messer und sticht in den Bauchraum des F, der infolge dieser Verletzung verstirbt. Auf der anderen Seite der Anrichte lag ein Elektroschocker, der zur Selbstverteidigung eingesetzt wird und den Angriff des F ebenso wirksam, aber weniger schädlich beendet hätte. Von dem Vorhandensein dieses Elektroschockers hatte A allerdings keine Kenntnis.

Hier war A objektiv nicht gem. § 32 gerechtfertigt, da es ein milderes Mittel gab. Sie glaubte aber, das mildeste Mittel gewählt zu haben. Hätte der Elektroschocker nicht auf der Anrichte gelegen, wäre das Messer in der Tat das mildeste Mittel gewesen. F wäre mithin gerechtfertigt gewesen.

Hinweis

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Wie Sie sehen, kommt ein Erlaubnistatbestandsirrtum nicht nur in Betracht, wenn der Täter hinsichtlich der Verteidigungslage irrt, sondern auch, wenn er hinsichtlich der tatsächlichen Umstände irrt, die für die Verteidigungshandlung von Bedeutung sind.Dazu auch BGH JuS 2020, 985 mit Anmerkung Eisele.

Wenn der Täter sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befindet, fehlt ihm die Einsicht, Unrecht zu handeln. Er glaubt, sein Verhalten stehe im Einklang mit der Rechtsordnung.

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Wie dieser Erlaubnistatbestandsirrtum zu behandeln ist, ist umstritten. Die nachfolgend dargestellten Theorien sollten Sie kennen:

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1. Strenge Schuldtheorie

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Die strenge Schuldtheorie verweist auf § 17 „Verbotsirrtum“. Dort ist geregelt, dass ein Täter ohne Schuld handelt, sofern ihm bei der Tatbegehung die Einsicht fehlt, Unrecht zu handeln. Das Unrechtsbewusstsein ist mithin ein Schuldelement.Im Gegensatz dazu hat früher die Vorsatztheorie vertreten, dass das Unrechtsbewusstsein Teil des Vorsatzes sei. Diese Theorie ist jedoch durch den inzwischen normierten § 17 hinfällig geworden, vgl. dazu Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 743. Da der Wortlaut keine Einschränkung vorsieht, ist nach dieser Ansicht jeder Irrtum über die Rechtswidrigkeit als Verbotsirrtum anzusehen. Maßgeblich ist allein, ob der Irrtum vermeidbar war oder nicht. Sofern der Irrtum vermeidbar war, wird wegen vorsätzlicher Tat bestraft.LK-Schröder § 16 Rn. 47; NK-Paeffgen Vor § 32 Rn. 108.

Beispiel

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Im obigen Hell's-Angels-Fall (Rn. 224) würde dies bedeuten, dass man prüfen müsste, ob der Irrtum des A vermeidbar war oder nicht. Man wird zu dem Ergebnis kommen, dass A keinerlei Möglichkeit hatte, zu klären, wer in welcher Absicht vor seiner Türe stand, zumal das SEK auf sein Zurufen nicht reagiert hatte.

Auch im Würgefall (Rn. 224) war der Irrtum der A nicht vermeidbar. Man wird von ihr nicht verlangen können, dass sie sich in einer lebensgefährlichen Situation noch in aller Ruhe nach milderen Verteidigungsmitteln umsehen muss.

2. Eingeschränkte Schuldtheorie

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Der obigen Ansicht wird von der h.M. entgegengehalten, dass die Ergebnisse teilweise nur schwer mit dem Rechtsgefühl vereinbar seien. Was dem Täter im konkreten Fall vorgeworfen werde, ist nicht die Vornahme der Handlung und die Herbeiführung des Erfolges an sich, sondern vielmehr die Nachlässigkeit und mangelnde Aufmerksamkeit, die er an den Tag gelegt hat und die zu dem Irrtum geführt hat. Diese Nachlässigkeit begründe allerdings einen Fahrlässigkeits- und keinen Vorsatzvorwurf. Der Täter, der einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterliegt, setze sich auch nicht über die Rechtsordnung hinweg, sondern stehe innerlich sogar im Einklang mit der Rechtsordnung, da er Umstände annehme, die sein Verhalten, lägen sie denn tatsächlich vor, gerechtfertigt sein ließen.BGH NStZ 1983, 500; Rengier Strafrecht AT § 30 Rn. 16.

Um die obigen Ergebnisse zu vermeiden, geht die eingeschränkte Schuldtheorie davon aus, dass der Irrtum über die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes aus dem Anwendungsbereich des § 17 herausgenommen sei. Einig ist man sich, dass im Ergebnis die Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung entfallen muss und der Täter lediglich aufgrund des Irrtums wegen einer Fahrlässigkeitstat zu bestrafen ist, sofern das Gesetz die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht.BGH NStZ 1983, 500; Wessels/Beulke Strafrecht AT Rn. 751 ff. Uneinigkeit herrscht hinsichtlich der Ausgestaltung dieses Ergebnisses.    

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Die eingeschränkte Schuldtheorie i.e.S. (auch vorsatzunrechtverneinende oder rechtsgrundverweisende Schuldtheorie genannt) wendet § 16 Abs. 1 analog an, wobei im Ergebnis entweder der Vorsatz oder das Vorsatzunrecht verneint wird.Jäger Strafrecht AT Rn. 214 ff.; Kühl Strafrecht AT § 13 Rn. 71; BGHSt 49, 34; BGH NStZ 12, 205. Argumentiert wird, dass der durch den Vorsatz begründete Handlungsunwert aufgehoben werde, wenn der Täter von einer Rechtfertigungslage ausgehe. 

Beispiel

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In den obigen Fällen (Rn. 224) wäre demnach eine Bestrafung analog § 16 Abs. 1 abzulehnen.

Im Hell's-Angels-Fall käme auch eine Bestrafung aus § 222 nicht in Betracht. Da A den Irrtum nicht vermeiden konnte, wird man ihm hinsichtlich der fehlerhaften Annahme des Sachverhalts keine Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfen können.

Auch bei A wäre zu überlegen, ob sie sich wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht hat. Bedenken Sie, dass Sie über den Erlaubnistatbestandsirrtum zur Fahrlässigkeit kommen. Daraus folgt, dass die Sorgfaltspflichtwidrigkeit in dem Irrtum liegen muss, nicht in dem Zustechen!

Dieser eingeschränkten Schuldtheorie i.e.S. wird entgegengehalten, dass sie zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen bei der Strafbarkeit von Teilnehmern führe, da aufgrund der Verneinung des Vorsatzes bzw. Vorsatzunrechts eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat als Voraussetzung der Strafbarkeit des Teilnehmers fehle.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 757 ff.

Hiergegen wird allerdings von den Vertretern der soeben dargestellten Theorie ausgeführt, dass die Fälle, in denen eine solche Teilnehmerstrafbarkeit relevant werde, ausgesprochen selten seien. Erkenne der Beteiligte den Irrtum des Handelnden, verstärke er ihn sogar oder rufe ihn hervor, dann liege mittelbare Täterschaft kraft überlegenen Wissens vor. Unterliege der Beteiligte demselben Irrtum, scheide auch seine Strafbarkeit aus.Jäger Strafrecht AT Rn. 215. Übrig bleiben damit Fälle, in denen der Beteiligte den Irrtum des Handelnden nicht erkennt und selber nicht irrt.   

Beispiel

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Die Verlobte V des A weiß, dass vor der Türe SEK-Beamten stehen. Gleichwohl drängt sie den A, zu schießen, wobei sie nicht erkennt, dass A sich in einem Irrtum befindet.

Eine Strafbarkeit der V wegen Anstiftung zum Totschlag würde nach der obigen Meinung ausscheiden, da eine vorsätzliche rechtwidrige Tat nicht gegeben ist. Nach der strengen Schuldtheorie käme diese Bestrafung im Hell's-Angels-Fall in Betracht, da selbst bei Unvermeidbarkeit lediglich die Schuld entfiele.

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Aufgrund dessen ist in der Literatur herrschend die sog. rechtsfolgenverweisende (oder vorsatzschuldverneinende) eingeschränkte Schuldtheorie. Danach kommt dem Vorsatz eine Doppelfunktion zu als Verhaltensform einerseits – zu prüfen im subjektiven Tatbestand – und als Schuldform andererseits – zu prüfen in der Schuld. Als Verhaltensform ist er Träger des Handlungsunwertes, als Schuldform ist er Träger des Gesinnungsunwerts.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 757. Handelt nun der Täter im Erlaubnistatbestandsirrtum, so entfällt nicht der Tatbestandsvorsatz und damit der Handlungsunwert, sondern der Vorsatzschuldvorwurf und damit der Gesinnungsunwert. Der Erlaubnistatbestandsirrtum wird nur in seinen Rechtsfolgen dem Tatbestandsirrtum gleichgestellt. Eine Bestrafung wegen vorsätzlichem Unrecht entfällt. Die Strafbarkeit des Teilnehmers bleibt unberührt, da der Tatbestandsvorsatz und damit die vorsätzliche rechtswidrige Tat bestehen bleiben.Haft Strafrecht AT S. 257; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 757; OLG Hamm NJW 1987, 1034.

Beispiel

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Im obigen Beispiel (Rn. 228) könnte V also wegen Anstiftung zum Totschlag bestraft werden, da bei A nur der Vorsatzschuldvorwurf und damit die Schuld entfällt, wobei analog § 16 Abs. 1 die Bestrafung wegen vorsätzlichen Unrechts entfällt.

Hinweis

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Im Hellʼs Angels Fall (Beispiel Rn. 224) hat der BGH von der Verneinung der „Vorsatzschuld“ gesprochen, was daraufhin deuten könnte, dass er sich nunmehr der rechtsfolgenverweisenden Schuldtheorie angeschlossen hat.BGH NStZ 2012, 272; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, Rn. 757.

3. Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen

230

Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen folgt entgegen der herrschenden Meinung – wie bereits unter Rn. 25 dargestellt – einem zweistufigen Deliktsaufbau. Das Unrecht einer Straftat wird danach zum einen durch die Verwirklichung der im Tatbestand positiv umschriebenen Voraussetzungen (positive Tatbestandsmerkmale) und zum anderen durch die Nichtverwirklichung von Rechtfertigungsgründen (negative Tatbestandsmerkmale) konstituiert. Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit werden zu einem Gesamtunrechtstatbestand zusammengefasst. Daneben ist die Schuld zu prüfen.Arthur Kaufmann JZ 1954, 653; Schünemann/Greco GA 2006, 777.

Zum Vorsatz gehören entsprechend dem Deliktsaufbau die Kenntnis der positiven und die Vorstellung vom Fehlen der negativen Tatbestandsmerkmale. Fehlt Letztere, so ist gem. § 16 Abs. 1 (unmittelbar angewendet) der Vorsatz zu verneinen.Arthur Kaufmann JZ 1954, 653; Samson Strafrecht I S. 122.

Auch dieser Lehre wird entgegengehalten, dass eine Bestrafung der Teilnehmer nicht möglich ist und dies zu Ergebnissen führen kann, die mit dem Rechtsempfinden nicht vereinbar sind. Zudem entspricht der gewählte Aufbau nicht der gesetzgeberischen Intention, was Sie an den Formulierungen in den §§ 32 und 34 erkennen können: … „nicht rechtswidrig“. Hätte der Gesetzgeber einen zweistufigen Aufbau vor Augen gehabt, hätte er geschrieben „nicht tatbestandsmäßig“.

Expertentipp

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Lesen Sie hierzu den Übungsfall Nr. 3.

Expertentipp

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Nur die strenge Schuldtheorie löst den Erlaubnistatbestandsirrtum über § 17, die anderen Theorien wenden § 16 direkt oder analog an und gelangen zu einer Fahrlässigkeitsstraftat.

Im Rahmen dieser Fahrlässigkeitsstraftat wird dann aber dieselbe Frage gestellt wie bei § 17, nämlich: war der Irrtum vorwerfbar = vermeidbar? Ist die Vorwerfbarkeit zu bejahen, weil dem Täter insofern eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit vorgeworfen werden kann, so liegt eine fahrlässige Tat vor. Die strenge Schuldtheorie gelangt bei der Vermeidbarkeit im Unterschied dazu zu einer vorsätzlichen Bestrafung.

IV. Täter nimmt irrig nicht bzw. so nicht existenten Rechtfertigungsgrund an (Erlaubnisirrtum)

231

Möglich ist schließlich, dass der Täter wie beim Erlaubnistatbestandsirrtum glaubt, „recht zu handeln“, dabei jedoch einen Rechtfertigungsgrund annimmt, der nicht existiert oder eine Rechtfertigungsgrund zu seinen Gunsten erweitert.

Beispiel

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A schlägt seine Ehefrau E (s. Beispielsfall Rn. 222), weil diese in seinen Augen den Haushalt schlampig führt. Er glaubt, dass dieses Verhalten aufgrund eines ehelichen Züchtigungsrechtes gerechtfertigt sei.

Auch hier liegt objektiv kein Rechtfertigungsgrund vor. A glaubt jedoch, dass sein Verhalten gerechtfertigt sei, weil er zu seinen Gunsten einen Rechtfertigungsgrund annimmt, den es de facto nicht gibt.

Beispiel

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Hobbypolizist H gibt auf den flüchtenden Kaufhausdieb D, der gerade ein paar Socken gestohlen hat, ohne Vorwarnung einen Schuss ab, der D in den rechten Oberschenkel trifft. H geht davon aus, dass er D auf diese Art gem. § 127 Abs. 1 StPO festhalten darf.

Wie Sie inzwischen wissen, deckt das Festnahmerecht gem. § 127 Abs. 1 StPO jedoch keine gefährlichen Körperverletzungen. Eine solche hat H allerdings objektiv und subjektiv verwirklicht, da er mittels einer Waffe gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 sowie wohl auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 einen pathologischen Zustand bei D hervorgerufen hat. Da H glaubte, er dürfe so handeln, hat er den Anwendungsbereich des § 127 Abs. 1 StPO erweitert.

Im Gegensatz zum Erlaubnistatbestandsirrtum setzt sich der Täter hier in Widerspruch zur Rechtsordnung und den getroffenen Wertungen, da er sich von Vorstellungen über Rechtfertigungsgründe leiten lässt, die denen des Gesetzgebers widersprechen.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 764.

Der Gesetzgeber hat eben kein eheliches Züchtigungsrecht geschaffen und auch nicht die Möglichkeit, gefährliche Körperverletzungshandlungen bei der Festnahme vorzunehmen.

Die strenge Schuldtheorie behandelt den Erlaubnisirrtum wie den Erlaubnistatbestandsirrtum über § 17. Zu demselben Ergebnis gelangen hier auch die anderen Meinungen, die ebenfalls § 17 anwenden und nur danach fragen, ob der Irrtum vermeidbar war. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Täter bei Anspannung seines Gewissens und/oder durch Einholung von Rechtsrat hätte erkennen können, dass er unrecht handelt.

Hinweis

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Wie Sie sehen, unterscheidet die strenge Schuldtheorie nicht zwischen Erlaubnis- und Erlaubnistatbestandsirrtum, beide werden über § 17 gelöst. Die eingeschränkten Schuldtheorien hingegen differenzieren und lösen den Erlaubnisirrtum über § 17, den Erlaubnistatbestandsirrtum über § 16 analog.

V. Der Doppelirrtum

237

Möglich ist, dass der Täter irrig die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes annimmt und dabei zudem noch die Grenzen dieses Rechtfertigungsgrundes irrig zu seinen Gunsten überdehnt.

Beispiel

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Nach einem heftigen Streit, in dessen Verlauf E mehrmals seine Frau F geschlagen hat, geht er in den Keller und kommt kurze Zeit später wieder herauf. F nimmt irrig an, E habe eine Axt geholt, um sie zu erschlagen. Als er die Tür öffnet, schießt sie, obwohl sie mehrere Schüsse zur Verfügung hat, direkt ins Herz. Sie glaubt, dass sie dazu gem. § 32 befugt sei.

Ein derartiger Irrtum wird letztlich als Verbotsirrtum behandelt, da auch hier der Täter sich außerhalb der Wertungen befindet, die die Rechtsordnung vorgesehen hat, da selbst bei Vorliegen der irrtümlich angenommenen Umstände das Verhalten nicht gerechtfertigt wäre.

Beispiel

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Im vorstehenden Beispiel hätte F sich zwar verteidigen dürfen, wenn E tatsächlich eine Axt geholt hätte, sie hätte allerdings zuerst den E ausdrücklich oder konkludent durch Abgabe eines Warnschusses warnen müssen und hätte danach versuchen müssen, ihn kampfunfähig zu schießen. Da sie mehrere Schüsse zur Verfügung hatte, wäre dieses Vorgehen möglich gewesen. Sie hat also die Erforderlichkeit überschritten.

Expertentipp

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In der Klausur fragen Sie zunächst danach, ob sich der Täter in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befunden hat. Das ist der Fall, wenn er bei unterstellter Richtigkeit seiner Annahme gerechtfertigt gewesen wäre. Im obigen Fall hätte dann tatsächlich ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff auf F vorgelegen. Diesen hätte sie jedoch nicht durch den Schuss abwehren dürfen. Daraus folgt, dass sie, auch wenn ihr Mann sie wirklich angegriffen hätte, nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Mithin befand sie sich nicht in einem Erlaubnistatbestandsirrtum. Die Darstellung der oben genannten Auffassungen wäre also an dieser Stelle verfehlt. Danach müssen Sie dann bei § 17 danach fragen, ob sie sich vielleicht in einem Erlaubnisirrtum befand, indem sie glaubte, den tödlichen Schuss abgeben zu dürfen. Die Rechtsfolge richtet sich dann nach der Vermeidbarkeit.

VI. Übungsfälle

Vertiefung

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Bitte lösen Sie folgende Übungsfälle:

Tödliche Festnahme

Wild West

Der Gemein(e) Gebrauch

Der Spanner

Zeuge in Not

Die Mutprobe

Auf gute Nachbarschaft

Der Todesengel

 

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