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Aus der Stellung eines Abgeordneten folgen auch Pflichten. Diese müssen sich aus der Verfassung selbst ergeben oder in einfachen Gesetzen normiert sein. Pflichten auf einfachgesetzlicher Grundlagen haben wiederum mit der Verfassung, insbesondere dem Recht auf freie und effektive Mandatsausübung nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG in Einklang zu stehen. Der Pflichtenkreis eines Abgeordneten beinhaltet im Wesentlichen Teilnahme- und Veröffentlichungspflichten.
Zu den Teilnahmepflichten gehört die aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie abzuleitende Pflicht zur Anwesenheit und Mitwirkung im Bundestag. Nach der einfachgesetzlichen Konkretisierung dieser Pflicht in § 44a Abs. 1 S. 1 AbgG muss die Ausübung des Mandates im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages stehen (siehe dazu den nachfolgenden Fall Nr. 4). § 13 Abs. 2 S. 1 GO BT normiert zudem, dass die Mitglieder des Bundestages an dessen Arbeit teilzunehmen haben. Unbeschadet dieser Verpflichtungen bleiben allerdings Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig (vgl. § 44a Abs. 1 S. 2 AbgG). Auch das Grundgesetz hält – mit Ausnahme der in Art. 137 Abs. 1 GG geregelten Fälle – ein Nebeneinander von Mandat und Beruf des Abgeordneten für vereinbar.
Nach Maßgabe des § 44a Abs. 4 S. 1 AbgG und von §§ 1-3 Anl. 1 GO BT (Verhaltensregeln für Mitglieder des Bundestages) obliegen den Abgeordneten bestimmte Veröffentlichungspflichten. Diese dienen der Öffentlichkeit als Information über relevante wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten von Dritten auf einen Abgeordneten.