Inhaltsverzeichnis
- E. Das Bundesstaatsprinzip
- I. Das Bundesstaatsprinzip als verfassungsrechtliche Grundentscheidung
- II. Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern
- III. Die Länder als eigene Staaten in der Bundesrepublik Deutschland
- IV. Gegenseitige Einflussnahme bei Bund und Ländern
- V. Der Grundsatz der Bundestreue
E. Das Bundesstaatsprinzip
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MArt. 20 Abs. 1 GG enthält die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für die Bundesrepublik als Bundesstaat. Das Bundesstaatsprinzip ist normativ dort gleich doppelt verankert, in dem es heißt:“ Die Bundesrepublik ist ein…Bundesstaat.“
Die Bedeutung des Bundesstaatsprinzips als wesentlichen Strukturprinzip für den Staatsaufbau wird durch die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG unterstrichen. Weder die aus Art. 20 GG sich ergebenden Grundsätze des Bundesstaatsprinzips noch die Gliederung des Bundes in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Bundesgesetzgebung dürfen geändert werden.
Expertentipp
Bitte wiederholen Sie an dieser Stelle die Grundsätze der Allgemeinen Staatslehre in Rn. 2–5.
Gegensätze zum Bundesstaat bilden einerseits der Einheitsstaat und andererseits der Staatenbund.
Hinweis
Bei einem Einheitsstaat (Bsp. Frankreich) existiert nur ein einheitlicher Staat, der allenfalls Verwaltungsuntergliederungen in Departements kennt. Beim Staatenbund (Bsp. Afrikanische Union) haben nur die im Staatenbund zusammengeschlossenen Staaten Staatsqualität, nicht aber der Bund selber. Die EU ist weder Bundesstaat noch Staatenbund, sondern ein dazwischen einzuordnender „supranationaler Staatenverbund“.
BVerfGE 89, 155, 184, 190.I. Das Bundesstaatsprinzip als verfassungsrechtliche Grundentscheidung
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Die sechzehn Bundesländer sind in Satz 2 der Präambel aufgeführt. Sie haben aufgrund ihrer Staatsqualität jeweils ein eigenes Staatsvolk („Landesvolk“, aus dem sich die Wahlberechtigten für die Landtagswahl ergeben), Staatsgebiet und eine eigene Staatsgewalt, die näher in der jeweiligen Landesverfassung ausgestaltet ist und durch eigene Landesorgane (insbesondere Landtag, Landesregierung, Gerichte) ausgeübt wird.
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Das Bundesstaatsprinzip umfasst die Staatlichkeit sowohl des Bundes als auch der Gliedstaaten. Als Bundesstaat besteht die BR Deutschland aus siebzehn Staaten: Die sechzehn Bundesländer und die BR Deutschland selbst. Sowohl Bundes- als auch Länderorgane üben eine im Rahmen ihrer Kompetenz jeweils unabhängige Staatsgewalt aus.
Degenhart Staatsrecht I Rn. 7. Die Staatsqualität der Länder (und des Bundes) kommt ausdrücklich in der Abgrenzungsnorm des Art. 30 GG zum Ausdruck, da dort die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben als Sache der Länder beschrieben werden, soweit nicht das Grundgesetz dies dem Bund zuweist.Das Bundesstaatsprinzip ist in Deutschland historisch begründet.
Zur historischen Verankerung des Bundesstaatsprinzips Degenhart Staatsrecht I Rn. 471 f. In der Umsetzung bedeutet es eine Stärkung der Demokratie:Degenhart Staatsrecht I Rn. 481.• | Stärkere Rückkopplung des Bürgers an die Politik |
• | Stärkung der Opposition |
• | Vertikale Gewaltenteilung |
II. Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern
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Die Ausübung der Staatsgewalt ist zwischen Bund und Ländern verteilt.
Vertiefend Degenhart Staatsrecht I Rn. 514 ff. Dabei gilt grundsätzlich das Primat der Länder: Nach Art. 30 GG ist die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben und Befugnisse Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Bei der Gesetzgebung wird diese Regel in Art. 70 Abs. 1 GG wiederholt, allerdings durch die Art. 71 ff. GG stark eingegrenzt. Die Ausführung der Gesetze und die sonstige gesetzesfreie Verwaltung ist dagegen überwiegend Sache der Länder (Regelvollzug), Art. 83 GG. Nach Art. 92 GG sind die Länder für die Rechtsprechung verantwortlich, mit Ausnahme der Bundesgerichte und des BVerfG. Hinsichtlich der auswärtigen Gewalt gilt hingegen das Primat des Bundes, Art. 32 GG.Im Falle einer Normenkollision zwischen Bundesrecht und Landesrecht gilt Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht (vgl. hierzu Rn. 47).
III. Die Länder als eigene Staaten in der Bundesrepublik Deutschland
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Die Länder haben das Recht, ihre Staatsorganisation eigenständig zu regeln. Eine Grenze dieser selbstständigen Befugnis bildet allerdings die Homogenitätsklausel des Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG als Sonderregel zu Art. 31 GG:
Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.
Daraus lassen sich folgende Schlüsse ziehen:
• | Die Verfassung der Länder muss den Grundsätzen des Grundgesetzes, also Republik, Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat entsprechen. Das heißt, die Landesverfassungen müssen die Leitentscheidungen des Grundgesetzes aufnehmen und anerkennen. |
Hinweis
Folge: Eine Regelung in der Landesverfassung, die dem Grundgesetz widerspricht, ist nichtig.
• | Das Volk muss eine Vertretung haben, die aus „allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist“. Das bedeutet, dass die Volkssouveränität auch in den Ländern gilt. Es werden Parlamente gewählt. Die Länder werden durch eigene Landesregierungen regiert. |
Hinweis
Die Wahlen zu den Landtagen richten sich nach Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG, nicht nach Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG (der nur für die Wahl des Bundestages gilt). Die Grundprinzipien der Wahl sind aber gleich.
• | Es muss auch Volksvertretungen auf der Ebene der Gemeinden und Kreise geben. Vgl. dazu Degenhart Staatsrecht I Rn. 478. |
IV. Gegenseitige Einflussnahme bei Bund und Ländern
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Grundsätzlich sind die Bereiche von Bund und Ländern streng voneinander getrennt. Es gibt aber auch Mechanismen der gemeinsamen Koordination und Kontrolle. Die Länder wirken durch den Bundesrat an der Bundesgesetzgebung, an der Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mit (Art. 50 GG). Bei der Gesetzgebung geschieht dies – abhängig von der Art des Gesetzes – durch das Einspruchsrecht des Bundesrates oder die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes, im Bereich der vollziehenden Gewalt etwa durch die Zustimmungsbedürftigkeit von Rechtsverordnungen gem. Art. 80 Abs. 2 GG, bei Angelegenheiten der Europäischen Union durch die Mitwirkungsbefugnisse gem. Art. 23 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4–7 GG. Kontrolle können die Länder darüber hinaus durch die Anrufung des BVerfG im Bund-Länder-Streitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GG sowie im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ausüben.
Umgekehrt kann auch der Bund auf die Länder einwirken: Er führt Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder (Art. 84 Abs. 3, Abs. 4 und Art. 85 Abs. 4 GG) und hat nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2–4 GG die Möglichkeit, das BVerfG anzurufen. Einflussnahme kann auch im Wege des Bundeszwangs nach Art. 37 GG geschehen. Allerdings gibt es keine selbstständige Bundesaufsicht über die Länder. Art. 28 Abs. 3 GG verpflichtet den Bund zwar zu gewährleisten, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den in Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 GG niedergelegten Grundsätzen sowie den Grundrechten entspricht, gibt dem Bund aber keine zusätzlichen Mittel der Einwirkung.
V. Der Grundsatz der Bundestreue
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Der Grundsatz der Bundestreue bzw. des bundesfreundlichen Verhaltens begründet über das geschriebene Recht hinaus Rechte und Pflichten von Bund und Ländern. Er verpflichtet Bund und Länder, „bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen die gebotene und ihnen zumutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse des Bundesstaates und auf die Belange der Länder zu nehmen“.
BVerfGE 81, 319, 337. Er gilt im Verhältnis von Bund und Ländern, aber auch zwischen den Ländern.Die aus dem Prinzip bundesfreundlichen Verhaltens ableitbaren Pflichten reichen von Informations-, Abstimmungs-, und Zusammenarbeitsgeboten bis zur Verpflichtung, eine Kompetenz im Einzelfall nicht auszuüben bzw. sie in einer bestimmten Weise wahrzunehmen.
Beispiel
Der Bund verletzt den Grundsatz der Bundestreue, wenn er vor Erlass einer Weisung gem. Art. 85 Abs. 3 GG dem Land keine Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Die Länder verletzen den Grundsatz, wenn sie Verhandlungen mit dem Bund willkürlich zum Scheitern bringen.
Das Prinzip der Bundestreue zieht der Kompetenzausübung jedoch nur bestimmte äußerste Grenzen. Ein Verstoß kann erst dann angenommen werden, wenn das Verhalten eines Landes oder des Bundes im Einzelfall geradezu willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erscheint.
Vgl. zum Ganzen Degenhart Staatsrecht I Rn. 494 ff.