Schuldrecht Besonderer Teil 3

Der Anspruch aus § 826 BGB

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III. Der Anspruch aus § 826 BGB

662

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Anspruch aus § 826 BGB

I.

Anspruchsentstehung

 

1.

Verursachung eines Schadens

 

 

a)

Handlung des Schädigers

 

 

b)

Schaden beim Geschädigten

 

 

c)

Kausalität zwischen a) und b)

 

2.

Sittenwidrigkeit

 

 

a)

Anstandsformel

 

 

b)

Fallgruppen

 

3.

Vorsatz in Bezug auf 1. und 2.

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen

III.

Durchsetzbarkeit

663

Während wir beim § 823 Abs. 1 BGB oft viel Mühe darauf verwenden müssen zu begründen, dass und welches absolute Recht des Geschädigten verletzt ist (siehe Rn. 390 ff.), schützt § 826 BGB das Vermögen des Geschädigten schlechthin.Vgl. Palandt/Sprau, vor BGB § 826 Rn. 1; vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 245. Dagegen reicht auf der Ebene des Verschuldens beim § 823 Abs. 1 BGB schon die leichteste Fahrlässigkeit, während § 826 BGB Vorsatz erfordert, der sich nicht nur auf die Schädigung, sondern auch auf die Sittenwidrigkeit derselben beziehen muss.Vgl. Looschelders, Besonders Schuldrecht, § 65 Rn. 7. Mit einem Satz: Während § 823 Abs. 1 BGB objektiv eng (Schutz nur bestimmter Rechtsgüter) und subjektiv weit (schon Fahrlässigkeit genügt), ist § 826 BGB objektiv weit (Schutz des ganzen Vermögens) und subjektiv eng (Ersatz nur bei vorsätzlichem und zudem sittenwidrigem Handeln).Vgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, § 24 Rn. 605.

§ 826 will den Rechtsverkehr vor skrupellosen Verhaltensweisen schützen, indem er ein solches Verhalten mit einer Schadensersatzpflicht sanktioniert.

Beispiel

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Unternehmer U will seinem Konkurrenten K schaden, indem er gegen K gerichtlich vorgeht, obwohl U weiß, dass sein Konkurrent K keinerlei Anlass für eine Klage geboten hat. Der Anwalt des U soll deshalb den Klagevortrag etwas „frisieren.“ U hofft, dass allein die mit einer Klage verbundenen Gerichts- und Anwaltskosten den K unter Druck setzen und einschüchtern wird.

 

664

Wie einleitend ausgeführt, ist § 826 BGB objektiv weit. Die Vermögens- und Interessenlage des Geschädigten wird umfassend geschützt. Eine Prüfung der Verletzung bestimmter Rechtsgüter ist nicht erforderlich. Die Handlung des Schädigers muss also nur zu einem Schaden geführt haben.

Definition

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Definition: Schaden im Sinne des

Schaden im Sinne des § 826 BGB bedeutet jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung.Vgl. Palandt/Sprau, vor BGB § 826 Rn. 3; Jauernig BGB/Förster, BGB § 826 Rn. 25.

 

1. Schaden

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Anders als bei § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gehört damit bei § 826 BGB der Schaden zum haftungsbegründenden Tatbestand und ist nicht erst Rechtsfolge der Haftung.Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 245.

Hinweis

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In manchen Fällen liegt zwar sittenwidriges Handeln vor (dazu gleich Rn. 666), wegen der aus § 138 BGB folgenden Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts jedoch kein Schaden.
Bei der Fallgruppe „Verleiten zum Vertragsbruch“ (Rn. 668) zum Beispiel wird die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (häufig) auch auf das Verfügungsgeschäft durchschlagen,Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 626. sodass der Schuldner gar kein Eigentum erwirbt. § 826 ist dann unnötig.

Zwischen Handlung und Schaden muss (natürlich) ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser ist genauso zu begründen wie bei den unerlaubten Handlungen sonst auch (also Äquivalenz, Adäquanz und ggf. Schutzzweck der Norm). Kausalitätsprobleme bei Fallgestaltungen im Rahmen des § 826 BGB sind aber eher selten.

2. Sittenwidrigkeit

a) Grundsatz

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Das entscheidende und schwierigste Tatbestandsmerkmal des § 826 BGB ist die Sittenwidrigkeit. Auch wenn es unstreitig ist, dass mit der nachfolgenden Definition nicht eben gerade viel gewonnen ist,Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 245b; vgl. auch meine Kritik Michalski/Westerhoff, Arbeitsrecht, Rn. 307 bis 309. beginnt jede Prüfung der Sittenwidrigkeit mit folgender Begriffsbestimmung:

Definition

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Definition: Sittenwidrigkeit

Sittenwidrigkeit des Handelns liegt dann vor, wenn die Tat gegen das Anstandsgefühl aller billig und recht Denkenden verstößt.Vgl. statt aller Palandt/Ellenberger, BGB § 138 Rn. 2.

Es ist dieselbe Definition, die Sie schon bei der Frage der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB kennengelernt haben. Die mangelnde Konkretheit der auch Anstandsformel genannten BegriffsbestimmungSiehe zur grundlegenden Fragwürdigkeit der „Anstandsformel“: Looschelders, Besonders Schuldrecht, § 65 Rn. 3 bis 6. führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit und für Sie natürlich zur entscheidenden Frage, wann denn nun fragwürdiges Verhalten so verwerflich ist, dass es das schwere Geschütz Nichtigkeit im Sinne des § 138 BGB und Schadenersatz nach § 826 BGB rechtfertigt.  

Beispiel

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Verträge, die den Handel mit Titeln (z.B. Doktor-Titel) zum Gegenstand haben, werden gemeinhin als sittenwidrig eingestuft. Akzeptiert wird aber ein „Promotionsberatungsvertrag“. Hier ist es wohl mehr oder weniger Zufall, ob ein solcher Vertrag als schwerer Sittenverstoß angesehen wird oder unter dem Schutz der Zivilrechtsordnung steht.

b) Fallgruppen

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Zu lösen ist dieses Dilemma letztlich nur, indem Sie sich für die Klausur die wichtigsten FallgruppenSo im Ergebnis auch Looschelders, Besonders Schuldrecht, § 65 Rn. 9 ff.; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 246 ff.; Emmerich, BGB Schuldrecht BT, § 24 Rn. 12 ff. merken und in der Praxis die Kommentare und Rechtsprechung zurate ziehen, wenn es darum geht, aus einem Verhalten den Schluss zu ziehen, dass es schadenersatzbegründend ist bzw. sein soll.

Hinweis

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Die Fallgruppenbildung und -benennung ist in gewisser Weise willkürlich. Es ist der Versuch, die unübersehbare KasuistikVgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 623 ff. in einigermaßen sinnvolle Gruppen zusammenzufassen.   

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Die erste Fallgruppe ist das Verleiten zum Vertragsbruch. Grundsätzlich sind, wie sie wissen, vertragliche Bindungen relativ, wirken also nur zwischen den unmittelbar beteiligten Personen.

Beispiel

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Wenn A dem B ein Gemälde verkauft hat, ist er dem B zur Übereignung verpflichtet. Bis zur Erfüllung des Übereignungsanspruchs kann B das Gemälde aber grundsätzlich einem Dritten veräußern und übereignen.

Diese vom Gesetzgeber gewollte Relativität der Schuldverhältnisse darf nicht dadurch untergraben werden, in dem in jedem Vertragsbruch zugleich auch ein sittenwidriges Verhalten gesehen wird.Vgl. Looschelders, Besonders Schuldrecht, § 65 Rn. 10. Beim Verleiten zum Vertragsbruch (also insbesondere beim Verleiten zum Doppelverkauf) müssen noch weitere Umstände hinzutreten, um das Verhalten besonders verwerflich zu machen. Typischerweise wird dies in der Zusage des Dritten gesehen, dem doppelt verkaufenden Verkäufer von den Schadenersatzansprüchen des Erstkäufers freizustellen.Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 247; Looschelders, Besonders Schuldrecht, § 65 Rn. 10.

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Die zweite Fallgruppe ist die bewusst unrichtige Erteilung von Auskünften oder Gutachten.

Beispiel

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Ruft Lieferant L bei der Hausbank seines Kunden K an und fragt nach der Kreditwürdigkeit, so ist es sittenwidrig, wenn der Sachbearbeiter dem L bewusst wahrheitswidrig erzählt, der Kunde sei über jeden Zweifel erhaben.

Ähnlich gelagert ist der Fall, in dem ein Bausachverständiger seinem Kunden ein falsches Gutachten über den Zustand des Hauses erstellt und dieses Gutachten dann den Käufer des Hauses zum Fehlkauf motiviert.Vgl. Looschelders, Besonders Schuldrecht, § 65 Rn. 11.

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Die dritte Fallgruppe ist die Erschleichung eines Titels bzw. die Vollstreckung aus unrichtigen Titeln. Wer unter Missachtung seiner Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) einen Titel erschleicht, handelt ohne weiteres sittenwidrig, wenn er dann versucht, aus diesem Titel gegen den Beklagten vorzugehen.Vgl. hierzu MüKo BGB/Wagner, BGB § 826 Rn. 261.

Hinweis

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In diesem Fall kommt auch eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (Prozessbetrug) in Betracht.

Das leuchtet unmittelbar ein. Schwierig ist es, wenn sich der Kläger den Titel nicht erschlichen hat, aber vor der Vollstreckung erfährt, dass der Titel trotz seiner Rechtskraft materiellrechtlich falsch ist.

Beispiel

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Erbe E findet in den Unterlagen des Erblassers G Unterlagen, nach denen S dem G 150 000 € schuldet. E verklagt daher den G auf Rückzahlung. G beteuert im Prozess, dass er den Betrag „längst“ zurückgezahlt habe. E bestreitet dies guten Gewissens. G kann die Erfüllung des Anspruchs nicht beweisen und wird antragsgemäß verurteilt. Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, findet E dann doch die Quittung in den Unterlagen. Nichtsdestoweniger betreibt er die Zwangsvollstreckung weiter.

In diesem Fall ist Vorsicht geboten.Vgl. Looschelders, Besonders Schuldrecht, § 65 Rn. 14. Immerhin ist es ja geradewegs Sinn und Zweck der Rechtskraft, endgültig einen Streit beendet zu haben und Rechtsfrieden zu schaffen. Dennoch erkennt die Rechtsprechung eine Durchbrechung der Rechtskraft bei zwar nicht erschlichenen, aber materiell unrichtigen Titel in, wie es heißt, besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen an.Vgl. BGH, Urteil vom 13.9.2005 – VI ZR 137/04 = NJW 2006, 154.

Allein der Umstand, dass der Titel falsch ist, reicht nicht. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die das nachträglich als unrichtig erkannte Urteil in hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich erscheinen lassen.Vgl. Looschelders, Besonders Schuldrecht, § 65 Rn. 14.

In unserem Beispielsfall dürften die Voraussetzungen gegeben sein. Obwohl der Erbe nunmehr weiß, dass er materiell-rechtlich gar nichts von S zu fordern hat, handelt in grobem Maße unbillig, wenn er dennoch den Titel nutzt, um sich die schon erhaltene (in der Erbmasse befindliche) Leistung ein zweites Mal zu holen.

Hinweis

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Dass in solchen Fällen auch andere Möglichkeiten in Betracht kommen (z.B. Restitutionsklage nach § 580 ZPO) hindert den Gläubiger nicht, seinen Anspruch auf § 826 BGB zu begründen.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 826 Rn. 53. 

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Als vierte Fallgruppe können Handlungen zum Nachteil von Gläubigern ausgemacht werden. Hierunter fallen z.B. Vereinbarungen eines Schuldners in einer Unternehmenskrise mit seiner Bank, Lieferanten nicht mehr zu bezahlen, sondern die eingehenden Gelder nur zur Rückführung der Kontokorrentlinie zu verwenden. Auch die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages kann einen Anspruch nach § 826 BGB begründen (daneben auch § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 283 ff. StGB sowie § 15a InsO).Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 249b.

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Als fünfte und letzte Fallgruppe sei der Missbrauch von Monopolstellungen genannt. Die früher hier sehr wichtigen Fragen der Belieferung durch Unternehmen, die keinem (wesentlichen) Wettbewerb mehr ausgesetzt sind, sind inzwischen entschärft. Spezialrechtliche Tatbestände insbesondere des GWB, des UWG und anderer Spezialnormen haben dem § 826 BGB hier einen großen Teil seiner ursprünglichen Anwendungsfälle genommen.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 826 Rn. 48. Auf diese Fragen braucht deshalb hier nicht weiter eingegangen zu werden.

Übrig bleiben die Fälle des Missbrauchs einer Monopolstellung außerhalb des Unternehmensbereichs. 

Beispiel

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R ist Redakteur. Als für die Kultur zuständiger Mitarbeiter seiner Zeitung besucht er regelmäßig die Vorstellungen des Städtischen Theaters und ist für seine scharfzüngigen Kritiken bekannt und gefürchtet. Intendant I will sich das nicht weiter bieten lassen und erteilt dem R kurzerhand Hausverbot.

Hier missbraucht I seine Monopolstellung (worüber sonst soll R denn nun schreiben). Deshalb hat R Anspruch auf Ersatz des Schadens. Im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) muss I daher das Hausverbot aufheben und R weiterhin Zutritt zu den Veranstaltungen des Theaters gewähren.

c) Rechtswidrigkeit und Vorsatz

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Natürlich indiziert die Tatbestandsmäßigkeit der Verletzung auch beim § 826 BGB die Rechtswidrigkeit. Ich glaube im Übrigen nicht, dass es denkbar ist, ein Verhalten auf der Tatbestandsebene als sittenwidrig zu qualifizieren, um dann durch einen Rechtfertigungsgrund die Rechtswidrigkeit zu verneinen.

Besonderes Augenmerk muss man schließlich dem Vorsatz widmen. Zunächst verlangt § 826 BGB, dass der Schuldner vorsätzlich gehandelt hat. Grobe Fahrlässigkeit hingegen genügt nicht. Allerdings lässt die Rechtsprechung wiederum ein leichtfertiges Verletzungsverhalten als vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB genügen.Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 250 mit Verweis u.a. auf BGH, Urteil v. 22.6.1992 – II ZR 178/90 = NJW 1992, 3167. Richtiger dürfte es sein, das bloß leichtfertige Verhalten eines Schädigers als Indiz für eine bedingt vorsätzliche Schädigungsabsicht zu werten.Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 250.

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Zweitens muss sich der so festgestellte Vorsatz nicht nur auf die Schädigungshandlung, sondern auch auf den Schaden und auf die Sittenwidrigkeit beziehen.Vgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 623, 624. Damit unterscheidet sich § 826 BGB ein weiteres Mal fundamental von § 823 Abs. 1 BGB. Dort steht der Schaden nur auf der Rechtsfolgeseite, hat also mit der Haftungsbegründung nichts zu tun. Bei § 826 BGB muss der Schädiger also nicht nur die Handlung kennen und wollen, sondern mit der Handlung auch einen Schaden zufügen wollen.     

675

Schließlich muss der Vorsatz auch die Sittenwidrigkeit umfassen. Dabei ist allerdings ausreichend, dass der Schädiger die Umstände kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. Den Schluss, sittenwidrig zu handeln, muss er nicht (auch nicht laienhaft) selbst vollzogen haben. Dies wird damit begründet, dass Schädigern, die über besonders laxe Moralvorstellungen verfügen, ansonsten eben gerade diese laxen Vorstellungen zugutekämen.Vgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 624.

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