Schuldrecht Besonderer Teil 3

(Echte) Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag

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III. (Echte) Berechtigte GoA

73

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Voraussetzungen der (echten) berechtigten GoA

I.

Echte GoA i.S.d. § 677 Hs. 1 (siehe PS unter Rn. 23)

II.

Besondere Zusatzvoraussetzungen, entweder

1.

Übernahme der Geschäftsführung entspricht

a)

wirklichem Willen (sofern nicht unbeachtlich o. nicht erkennbar) oder,

b)

mutmaßlichem Willen und Interesse des Geschäftsherrn oder

2.

Genehmigung durch Geschäftsherrn nach § 684 S. 2 oder

3.

Sonderfall des § 679

Welche wechselseitigen Ansprüche aus der echten GoA für den Geschäftsherrn und den Geschäftsführer entstehen, hängt maßgeblich davon ab, ob die GoA berechtigt oder unberechtigt war. Wir beginnen mit der berechtigten GoA.

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1. Voraussetzungen

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Eine berechtigte GoA liegt nach § 683 S. 1 BGB vor, wenn die Übernahme des Geschäfts dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn (Übernahmewille des Geschäftsherrn) entspricht. Im Grunde geht es darum herauszufinden, ob der Geschäftsherr den Geschäftsführer mit der übernommenen Geschäftsbesorgung beauftragt hätte, wenn sich die Parteien vor Übernahme der Geschäftsbesorgung darüber verständigt hätten.

Hinweis

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Beachten Sie, dass in zeitlicher Hinsicht auf die Übernahme der Geschäftsführung abzustellen ist. Entspricht allein die Durchführung des übernommenen Geschäfts nicht dem Willen bzw. Interesse des Geschäftsherrn, hat dies mit der Unterscheidung zwischen berechtigter und unberechtigter GoA nichts mehr zu tun. Relevant wird dies dann jedoch für die Frage einer Schadensersatzhaftung nach §§ 280 Abs. 1, 677 Hs. 2 BGB (dazu später mehr).

a) Berechtigung nach § 683 S. 1

aa) Tatsächlicher Wille

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Expertentipp

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Abweichend vom Wortlaut des § 683 S. 1 BGB sollten Sie mit dem Willenselement beginnen und das Interesse erst an zweiter Stelle prüfen. Wie wir gleich sehen werden, hängt die Bedeutung des Merkmals „Interesse“ vom tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen ab.

Im Hinblick auf die Willensrichtung des Geschäftsherrn ist nach § 683 S. 1 BGB in erster Linie auf seinen tatsächlichen Willen abzustellen, sofern er in irgendeiner Weise nach außen in Erscheinung getreten ist.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 683 Rn. 5; Jauernig BGB/Mansel, BGB § 683 Rn. 4; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 36; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 422.

Beispiel

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Äußerungen des Geschäftsherrn gegenüber Geschäftsführer oder Dritten, konkludente Willensbetätigung durch reales Handeln.

76

Eine Kenntnisnahme des Willens durch den Geschäftsführer ist nicht erforderlich, wie sich im Umkehrschluss aus § 678 BGB ergibt. Es kommt noch nicht einmal auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an.Vgl. MüKo BGB/Schäfer, BGB § 683 Rn. 5. Eine fehlende Erkenntnismöglichkeit des abweichenden Willens wirkt sich (nur) auf die Schadenersatzhaftung aus § 678 BGB aus: Musste der Geschäftsführer den abweichenden Willen nicht erfassen, ist eine Schadensersatzhaftung aus § 678 BGB ausgeschlossen.  

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§ 683 BGB knüpft an die Übernahme der Geschäftsbesorgung an, so dass für die Feststellung des Willens die Sachlage bei Geschäftsübernahme maßgebend ist.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 683 Rn. 5; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 35.

bb) Mutmaßlicher Wille

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Lässt sich der tatsächliche Wille nicht ermitteln, ist der mutmaßliche Wille maßgeblich.

Definition

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Definition: mutmaßlichen Willen

Unter dem mutmaßlichen Willen i.S.d. § 683 S. 1 BGB versteht man den Willen, den der Geschäftsherr unter Berücksichtigung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 683 Rn. 5; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 37; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 423.

79

Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Geschäftsherr eine in seinem Interesse liegende Übernahme gewollt hat.Vgl. BGH, Urteil v. 20.4.1967 – VII ZR 326/64 = BGHZ 47, 370, 374 = NJW 1967, 1959; Palandt/Sprau, BGB § 683 Rn. 5.

cc) Interesse

80

Expertentipp

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Jetzt sehen Sie, warum zunächst der Wille und erst dann das Interesse geprüft werden sollte.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem wirklichen Willen des Geschäftsherrn, ist von ihrer Nützlichkeit auszugehen.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 683 Rn. 5. Dies gilt nach h.M. auch dann, wenn das Geschäft objektiv nicht nützlich ist.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 683 Rn. 5; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 38; Looschelders, Schuldrecht BT, § 43 Rn. 22. Schließlich hätte der Geschäftsherr hier ebenso gut einen Auftrag erteilen können und wäre dem Geschäftsführer dann ebenfalls zu einer Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. Es entspricht dem Prinzip der Privatautonomie, dem tatsächlichen Willen eine ausschlaggebende Bedeutung auch für das Interesse zuzumessen.

81

Im Interesse liegt die Übernahme ansonsten, wenn sie dem Geschäftsherrn objektiv nützlich ist.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 683 Rn. 4; BeckOK BGB/Gehrlein, BGB § 683 Rn. 2; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 35; Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 36 Rn. 25.1 Ist sie ihm nützlich, ist von seinem mutmaßlichen Willen auszugehen. Anders als beim bekannten wirklichen Willen kommt dem Interesse hier also eine eigenständige Bedeutung zu, da vom Interesse auf die mutmaßliche Willenslage geschlossen werden kann.     

Beispiel

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Bezahlung einer Geldschuld des Geschäftsherrn ist diesem nützlich, wenn er dadurch von seiner Verbindlichkeit befreit wird (§§ 362, 267 BGB). Nicht im Interesse des Geschäftsherrn liegt es aber, wenn er die Leistung wegen einer Einrede nicht hätte bewirken müssen.

Ein Verletzter hat Interesse an ärztlicher Hilfeleistung durch einen Arzt, wenn dieser Erfolg versprechen kann (ob sie erfolgreich sind, ist unerheblich, da es auf den Zeitpunkt der Übernahme ankommt!).

dd) Sonderfall des nicht voll geschäftsfähigen Geschäftsherrn

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Da die berechtigte GoA nach §§ 683 S. 1, 670 BGB einen auftragsähnlichen Aufwendungsersatzanspruch auslöst, bedürfen nicht voll geschäftsfähige Geschäftsherrn eines angemessenen Schutzes. § 682 BGB kann diesen Schutz nicht leisten, da er sich nur auf den Geschäftsführer bezieht. Um vertragsähnliche Folgen wie zum Beispiel die des § 683 BGB auslösen zu können, bedarf der nicht voll geschäftsfähige Geschäftsherr analog §§ 104 ff. BGB der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters. Entscheidend ist daher für § 683 BGB nicht die Willensrichtung des Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen, sondern die seines gesetzlichen Vertreters.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 682 Rn. 3; Jauernig BGB/Mansel, BGB § 682 Rn. 3; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 39, 55.

b) Sonderfall des § 679

83

Ausnahmsweise ist der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich in den Fällen des § 679 BGB. Das ändert aber nichts daran, dass die Übernahme des Geschäfts unverändert im Interesse des Geschäftsherrn liegen muss, wovon aber regelmäßig auszugehen ist.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 679 Rn. 1.

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Eine Anwendung des § 679 BGB in der ersten Variante setzt voraus, dass nur durch die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn rechtzeitig erfüllt wurde und ein besonderesVgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 43 Rn. 23; MüKo BGB/Schäfer, BGB § 679 Rn. 7. öffentliches Interesse an der Erfüllung dieser Pflicht besteht.   

Beispiel

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Löschen eines Brandes, wenn Feuerwehr nicht rechtzeitig erreichbar ist; Einfangen entwichener und gefährlicher Tiere des Geschäftsherrn; Fällen umsturzgefährdeter Bäume auf Grundstück des Geschäftsherrn; hingegen fällt das Abschleppen eines Fahrzeuges von einem fremden Grundstück nur dann unter § 679 BGB, wenn nicht nur die privaten Interessen des Grundstückseigentümers/-besitzers betroffen sind, etwa bei Blockade einer Feuerwehrzufahrt.Vgl. Lorenz, NJW 2009, 1025, 1027 unter Ziff. IV 1.

c) Berechtigung nach § 684 S. 2

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Genehmigt der Geschäftsherr die nicht seinem Willen entsprechende Übernahme der Geschäftsführung nach §§ 182, 184 BGB, tritt rückwirkend (§ 184 BGB) eine Berechtigung der GoA i.S.d. § 683 BGB ein.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 684 Rn. 2.

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Die Genehmigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und wird vom Geschäftsherrn durch ausdrückliche oder konkludente Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer ausgeübt (§ 182).

Beispiel

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K erwirbt über das Internet von V im eigenen Namen ein iPad als „Superschnäppchen“. Er selber hat so ein Gerät bereits. Er wollte das Gerät auch gar nicht für sich selber kaufen, sondern – wie er seiner Frau mitteilte – für seinen Nachbar N. K ging davon aus, N sei brennend daran interessiert und werde ihm für die günstige Erwerbsmöglichkeit sehr dankbar sein. N wiederum ist wenig begeistert. N hatte in seinem Familienkreis wiederholt geäußert, für solchen „Schnickschnack“ kein Geld ausgeben zu wollen. Als K ihm das Gerät präsentiert, ändert er seine Meinung und stimmt der Geschäftsbesorgung zu. N kann nun von K die Herausgabe des Geräts nach §§ 681 S. 2, 667 BGB verlangen. Umgekehrt muss er dem K dessen Aufwendungen für die Kaufpreiszahlung ersetzen, §§ 684 S. 2, 683 S. 1, 670 BGB.

2. Ansprüche des Geschäftsherrn

a) Anspruch auf sachgerechte Ausführung, §§ 677 Hs. 2, 681 S. 1

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Expertentipp

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Vergleichen Sie nun einmal die Formulierung in § 683 S. 1 und § 677 Hs. 2 miteinander.

Der Geschäftsführer ist gem. § 677 Hs. 2 BGB verpflichtet, die Geschäftsbesorgung so auszuführen, wie es „das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen“ erfordert.

Hinweis

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Aus der Formulierung „mit Rücksicht auf“ folgert die wohl h.M., dem Ziel einer Interessenwahrung des Geschäftsherrn komme hier eine ausschlaggebende Bedeutung zu, während dessen wirklicher oder mutmaßlicher Wille bei Auswahl der Maßnahmen nur ergänzend in zweiter Linie zu berücksichtigen sei.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 12.; a.A. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 426 a.E.; MüKo BGB/Schäfer, BGB § 677 Rn. 127. Die Konsequenz besteht darin, dass dem Geschäftsführer ein größerer Ermessensspielraum zusteht und nicht durch die – möglicherweise interessenwidrige – tatsächliche Willensrichtung des Geschäftsherrn beschränkt wird.Vgl. zu dem Streitstand auch MüKo BGB/Schäfer, BGB § 677 Rn. 127.

88

Die Beurteilung, welche Maßnahmen danach notwendig sind, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Geschäftsführers, da die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag mit dem Fall vergleichbar ist, dass der Geschäftsherr „einen allgemeinen Auftrag erteilt hat, ohne nähere Weisungen gegeben zu haben“.Vgl. BGH, Urteil v. 6.3.2008 – III ZR 219/07 unter Tz. 10 = NJW-RR 2008, 759. Die Tätigkeit des Geschäftsführers ist bei der GoA grundsätzlich nur auf die vorübergehende Wahrung der Interessen des Geschäftsherrn während einer Zeit gerichtet, in der dieser nicht in der Lage ist, das Geschäft selbst auszuführen oder Weisungen zu erteilen.Vgl. BGH, Urteil v. 6.3.2008 – III ZR 219/07 unter Tz. 10 = NJW-RR 2008, 759. Die Ausführungspflicht dient deshalb der Überbrückung eines Reaktionsengpasses auf Seiten des Geschäftsherrn. Dies ergibt sich insbesondere aus § 681 S. 1 BGB, nach dem der Geschäftsführer die Übernahme der Geschäftsführung dem Geschäftsherrn anzuzeigen und dessen Entschließung möglichst abzuwarten hat. Der Geschäftsführer darf sich daher auf in der Zwischenzeit notwendige Maßnahmen beschränken, ohne seine Pflichten zu verletzen. Ein darüber hinausgehendes Engagement schuldet er nicht.Vgl. BGH, Urteil v. 6.3.2008 – III ZR 219/07 unter Tz. 10 = NJW-RR 2008, 759; Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 677 Rn. 12, 14.

Beispiel

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A lässt einen Baum auf dem Grundstück seines abwesenden Nachbarn N fällen, weil dieser wegen heftiger Sturmböen auf dessen Dach zu stürzen droht. A muss den gefällten Baum nicht beseitigen, wenn von ihm ansonsten keine Gefahren drohen. Er ist nach § 681 S. 1 BGB vielmehr gehalten, den N umgehend davon zu informieren und dessen Entschließungen abzuwarten.

Hinweis

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Als Primärpflicht sind die Pflichten aus §§ 677 Hs. 2, 681 S. 1 BGB praktisch uninteressant, da sich die Geschäftsführung regelmäßig ohne Kenntnis des Geschäftsherrn vollzieht. Dieser wird vor vollendete Tatsachen gestellt. Wichtig ist der Anspruch aber zur Begründung eines Schadensersatzanspruches wegen Verletzung der Pflichten zur interessengerechten Geschäftsführung nach Maßgabe der §§ 280 ff. BGB.

An dieser Systematik erkennen Sie, dass Sie streng unterscheiden müssen, ob sie die Übernahme einer fremden Angelegenheit auf ihre Berechtigung überprüfen („ob überhaupt“, vgl. §§ 683, 679 BGB) oder deren Ausführung („wie“, §§ 677 Hs. 2, 681 S. 1 BGB).

b) Ansprüche aus §§ 681 S. 2, 666–668

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Der Geschäftsherr kann vom Geschäftsführer wie ein Auftraggeber über § 681 S. 2 BGB die Ansprüche aus §§ 666–668 BGB geltend machen und insbesondere die Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten verlangen, §§ 681 S. 2, 667 BGB.

Expertentipp

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Die Anspruchskette §§ 681 S. 2, 666–668 BGB ist versteckt, aber von größter Wichtigkeit. Sie müssen Sie sich unbedingt merken! Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch besteht daneben nicht (siehe nachfolgend unter Rn. 110).

Beispiel

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A kauft im eigenen Namen für den ahnungslosen B eine Porzellantasse, die dem B in seiner Sammlung fehlt. B hatte wiederholt geäußert daran interessiert zu sein. Als A den B darüber benachrichtigt, ist dieser hellauf begeistert. B kann von A die Herausgabe der Tasse nach §§ 681 S. 2, 667 BGB verlangen. Nicht anders läge es, wenn B den A zum Erwerb der Tasse im Namen des A beauftragt hätte. Der Herausgabeanspruch folgt dann direkt aus § 667 BGB. Hätte A die Tasse als vollmachtloser Vertreter im Namen des B erworben, gelangen wir schließlich ebenfalls zu demselben Ergebnis. Indem B von A die Tasse nach §§ 681 S. 2, 667 BGB herausverlangt, genehmigt er konkludent den bis dahin schwebend unwirksamen Kaufvertrag sowie die dingliche Einigung i.S.d. § 929 BGB gem. §§ 177 Abs. 1, 182 Abs. 1, 184 BGB.

Damit dem B eine Überprüfung der Ersatzberechtigung des A nach §§ 683 S. 1, 670 BGB möglich ist, kann er von A nach §§ 681 S. 2, 666 BGB Auskunft über den gezahlten Kaufpreis und etwaige Versandkosten verlangen.

c) Sekundäransprüche aus §§ 280 ff.

90

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Schadensersatzansprüche aus §§ 280 ff. BGB bei echter berechtigter GoA

I.

Schuldverhältnis in Form einer echten berechtigten GoA

 

II.

Verletzung einer Pflicht aus §§ 677 Hs. 2, 681 BGB

 

III.

Ggf. weitere obj. Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 2, 3, 281 ff. BGB

 

IV.

Vertretenmüssen

 

 

 

Haftungsbeschränkung wegen Gefahrenabwehr, § 680 BGB

Rn. 95 ff.

V.

Schaden

 

VI.

Art und Umfang des Schadensersatzes nach §§ 249 ff. BGB

 

aa) Schuldverhältnis

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Die echte berechtigte GoA begründet ein Schuldverhältnis i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB.

bb) Pflichtverletzung

92

Bei Verletzung der Pflicht zur sachgemäßen Ausführung der Geschäftsbesorgung wird wegen der Begleitschäden ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB gegeben sein, weil die Fortsetzung der Geschäftsführung die Schäden entweder nicht behebt oder eine Fortsetzung der Geschäftsführung wegen Abschluss der überbrückenden Tätigkeit gar nicht mehr geschuldet ist.Zur Abgrenzung von Schadensersatz statt und neben der Leistung im Skript Bönninghaus, „Schuldrecht AT I“, Rn. 121 ff.

Beispiel

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A sieht, dass auf dem Grundstück seines abwesenden Nachbarn N die Äste eines Baumes wegen heftiger Sturmböen auf dessen Dach zu stürzen drohen. A entschließt sich, dagegen geeignete Maßnahmen zu unternehmen und lässt den Baum kurzerhand fällen. Die Übernahme der Geschäftsführung war sicher berechtigt. Jedoch ist die Ausführung pflichtwidrig, wenn erkennbar nur ein paar Äste hätten abgesägt werden müssen und der Baum im Übrigen hätte erhalten bleiben können.

93

Geht es hingegen um die Verletzung der Leistungspflichten aus §§ 681 S. 2, 666 ff. BGB, sind durchaus auch Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung, Aufwendungsersatz oder nach § 285 BGB denkbar.

Beispiel

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Stellen Sie sich vor, im Beispiel des Porzellankaufs unter Rn. 89 würde A die Tasse nicht herausgeben, weil er entweder selbst Gefallen an ihr gefunden oder sie bereits anderweitig veräußert hätte.

cc) Vertretenmüssen

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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 ff. BGB setzt Vertretenmüssen des Geschäftsführers voraus, das in Zweifelsfällen vermutet wird.Vgl. statt aller Palandt/Grüneberg, BGB § 280 Rn. 34.

95

Handelt es sich um ein Geschäft zur Gefahrenabwehr im Sinne von § 680 BGB, ist für den Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB die Beschränkung des Haftungsmaßstabes zu berücksichtigen. Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer gegenüber dem Geschäftsherrn nach § 680 BGB nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. § 680 BGB verlangt nicht, dass die Geschäftsführung tatsächlich die Gefahr abgewendet hat.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 680 Rn. 2; MüKo BGB/Schäfer, BGB § 680 Rn. 8; Looschelders, Schuldrecht BT, § 43 Rn. 27. Es wird also nicht auch der erfolglos agierende Geschäftsführer privilegiert.

Hinweis

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Die Privilegierung aus § 680 gilt analog auch für konkurrierende Anspruchsgrundlagen, etwa aus § 823.

BGH NJW 1972, 475; Palandt-Sprau § 680 Rn. 1; MüKo-Seiler § 680 Rn. 7; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 867.

96

„Dringend“ ist eine aktuell drohende Gefahr für die Person oder das Vermögen. § 680 BGB erfasst nach allgemeiner Meinung sowohl eine dringende Gefahr für den Geschäftsherrn als auch für dessen nahe Angehörige.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 680 Rn. 2; MüKo BGB/Schäfer, BGB § 680 Rn. 6; Looschelders, Schuldrecht BT, § 43 Rn. 26.

97

Umstritten ist, ob § 680 BGB auch zur Anwendung kommt, wenn der Geschäftsführer irrig glaubte, zum Zwecke der Gefahrenabwehr zu handeln. Da in diesen Fällen eine berechtigte GoA in der Regel zu verneinen ist, kommt dem Streit bei der unberechtigten GoA entscheidende Bedeutung zu und soll dort behandelt werden (Rn. 116).

3. Anspruch des Geschäftsführers

a) Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 683 S. 1, 670

98

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 683 S. 1, 670 BGB

I.

Echte berechtigte GoA (siehe Prüfungsschema oben unter Rn. 73)

 

II.

Aufwendungen des Geschäftsführers zum Zwecke der Geschäftsführung

 

 

 

Eigenleistungen des Geschäftsführers

Rn. 101

 

 

Schäden

Rn. 102

 

 

Auch-fremdes Geschäft

Rn. 103

III.

Ausschluss bei unternehmerischen Dienstleistungen gegenüber
Verbraucher (§ 241a BGB)? Rn. 104

 

IV.

Umfang

 

 

1.

Maßstab des § 670 BGB

 

 

2.

Befreiung von Verbindlichkeiten, § 257 BGB

 

aa) Echte berechtigte GoA

99

Im Falle einer echten berechtigten GoA kann der Geschäftsführer gem. § 683 S. 1 BGB den Ersatz seiner Aufwendungen „wie ein Beauftragter“ verlangen. Die Prüfung der echten berechtigten GoA erfolgt nach den oben unter Rn. 23, 73 beschriebenen Schritten.

bb) Aufwendungen des Geschäftsführers

100

Der Anspruch setzt Aufwendungen des Geschäftsführers voraus. Hier kehrt die uns schon von § 670 BGB bekannte Definition wieder.

Definition

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Definition: Aufwendung

Nach allgemeiner Ansicht ist eine Aufwendung die „freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten“.Siehe im Skript Bönninghaus, „Schuldrecht BT II“, Rn. 683 ff.; Palandt/Sprau, BGB § 670 Rn. 3.

101

In der eingesetzten Arbeitskraft des Geschäftsführers ist dann ein Vermögensopfer zu sehen, wenn der Geschäftsführer die übernommene Tätigkeit üblicherweise nur gegen Entgelt auszuführen pflegt. Denn dann kommt der Arbeitsleistung ein Marktwert zu, der mit der auftraglosen Durchführung des Geschäfts freiwillig investiert wurde.St. Rspr. des BGH, zum Beispiel im Urteil v. 26.1.2005 – VIII ZR 66/04 = NJW-RR 2005, 639 unter Ziff. II 3c; Palandt/Sprau, BGB § 683 Rn. 8; Looschelders, Schuldrecht BT, § 43 Rn. 32.

Beispiel

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Rettungsleistungen von professionellen Nothelfern (Notarzt), Reparatur eines Rohrbruches durch zufällig anwesenden Klempner.

Diese Sichtweise bestätigt auch die Regel des § 1877 Abs. 3 BGB, nach der der Betreuer seine Dienste als Aufwendungen erstattet verlangen kann, wenn sie zu seinem Beruf oder Gewerbe gehören. Der Gesetzgeber hat dort zum Ausdruck gebracht, dass der Einsatz der eigenen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit als Aufwendung zu verstehen ist.

Hinweis

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Beachten Sie, dass demgegenüber eine Person, die beauftragt wurde, also eine vereinbarte Tätigkeit abredegemäß ohne Entgelt erbringt (vgl. § 662 BGB), über § 670 BGB auch dann keine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen kann, wenn die Tätigkeit zu ihrem Beruf oder Gewerbe gehört. Sonst würde das Gesetz gegen den Willen der Parteien einen Vergütungsanspruch begründen, den diese mit ihrer Vereinbarung ja gerade ausgeschlossen haben.

102

Ebenso wie beim Auftrag stellt sich auch hier die Frage, in welchem Umfang Schäden über §§ 683, 670 BGB zu ersetzen sind.Siehe dazu im Skript Bönninghaus, „Schuldrecht BT II“, Rn. 689 ff. Dies wird dem Grunde nach auch bei der berechtigten GoA durch analoge Anwendung der §§ 683, 670 BGB oder aus einem gewohnheitsrechtlich anerkannten Prinzip der Risikoverteilung bei schadensgeneigter Tätigkeit bejaht.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 683 Rn. 9; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 63; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 428.

Der Geschäftsführer kann folglich solche Zufallsschäden vom Auftraggeber ersetzt verlangen, die aus der Realisierung einer geschäftstypischen Gefahr entstanden sind. Gefahren des täglichen Lebens und allgemeine Lebensrisiken hat der Beauftragte dagegen selbst zu tragen.Vgl. MüKo BGB/Schäfer, BGB § 683 Rn. 38. Ob ein Schaden im Einzelfall aus einem tätigkeitsspezifischen Risiko resultiert, ist nach Art und Inhalt der übernommenen Geschäftsführung zu beurteilen.Vgl. MüKo BGB/Schäfer, BGB § 683 Rn. 38.

Beispiel

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Brandverletzung beim Versuch, ein Feuer zu löschen; Verschmutzungen der Kleidung bei Bergung eines Bewusstlosen im Wald; hingegen nicht Ordnungsgeld wegen Abstellen des PKW im Halteverbot ohne Not.

Hinweis

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Auf den Schadensersatzanspruch finden §§ 249, 254 BGB entsprechende Anwendung.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 670 Rn. 13. Die Geltung von § 253 Abs. 2 BGB ist sehr umstritten – hier ist beides vertretbar.Dafür wohl Palandt/Sprau, BGB § 670 Rn. 13; Looschelders, Schuldrecht BT, § 43 Rn. 31.

103

Beim auch-fremden Geschäft sind die Aufwendungen und ersatzfähigen Schäden, sofern überhaupt eine GoA bejaht wird,Siehe dazu ausführlich oben unter Rn. 36 ff. zunächst gegenständlich den jeweiligen „Geschäftsteilen“ zuzuordnen. Im Übrigen erfolgt die Verteilung nach der Verantwortlichkeit und hilfsweise dem Gewicht der Interessen der Beteiligten.Vgl. BGH, Urteil v. 18.9.1986 – III ZR 227/84BGHZ 98, 235 ff. = NJW 1987, 187 ff.; Palandt/Sprau, BGB § 683 Rn. 8. 

Beispiel

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Wer seinen PKW auf ein privates Grundstück abstellt, muss die Abschleppkosten des gestörten Eigentümers alleine tragen. Zwar liegt ein auch-fremdes Geschäft vor,Vgl. oben unter Rn. 44. jedoch lässt sich die Abschleppmaßnahme nicht einem Geschäftsteil zuordnen. Sie dient beiden Interessen gleichermaßen. Die dann maßgebende Verteilung nach der Verantwortlichkeit führt zu einer Kostenbelastung des Störers.   

cc) Ausschluss nach § 241a Abs. 1 bei „Unternehmergeschäftsführung“

104

Gemäß § 241a Abs. 1 BGB wird durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher ein Anspruch gegen diesen nicht begründet. Wie sich aus § 241a Abs. 2 BGB ergibt, erfasst der Ausschluss nach Abs. 1 auch gesetzliche Ansprüche, und zwar einschränkungslos.

Nach ihrem Sinn und Zweck will § 241a Abs. 1 BGB verhindern, dass Unternehmer Verbraucher durch ungefragte Übersendung von Waren in einen psychischen Zwang zum Vertragsschluss bringen oder sogar über § 151 BGB in eine „Vertragsfalle“ locken. Der Unternehmer- und Verbraucherstatus gem. §§ 13, 14 BGB bestimmen sich dabei danach, in welcher Rolle die Personen im Falle eines vorherigen Vertragsschlusses gehandelt hätten.

Unbestellt ist eine Leistung dann, wenn sie dem Verbraucher ohne eine ihm zurechenbare Aufforderung übermittelt wird.

Führt folglich ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ein Geschäft für einen Verbraucher aus, ohne von diesem aufgefordert zu sein, könnte er nach § 241a Abs. 1 BGB keine Ansprüche gegen diesen begründen. Das kann aber in bestimmten Fällen nicht richtig sein.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenEin Notarzt eilt einem Ohnmächtigem zur Hilfe und versorgt ihn mit Medikamenten. Nach § 241a Abs. 1 BGB stünden ihm noch nicht einmal wegen der Medikamente Ansprüche aus GoA oder anderen Regeln (§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB) zu!

105

Es wird deshalb vertreten, den § 241a BGB auf die berechtigte Geschäftsführung nicht anzuwenden, weil sich die dort zum Ausdruck gebrachte Fremdnützigkeit nicht mit der Sanktionsnorm des § 241a BGB vertrage.Vgl. Palandt/Grüneberg, BGB § 241a Rn. 4. Andere wollen im Hinblick auf den Normzweck alle Fälle ausklammern, in denen der Geschäftsführer nicht mit der Absicht gehandelt hat, einen Vertrag anzubahnen.Z.B. Hau, NJW 2001, 2863 (2865).

Nach beiden Ansichten ist der Aufwendungsersatzanspruch des Notarztes im Beispiel nicht nach § 241a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.  

dd) Umfang nach Maßgabe des § 670

106

Der Geschäftsführer hat nach § 683 S. 1 BGB Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte).Siehe dazu im Skript Bönninghaus, „Schuldrecht BT II“, Rn. 687 f. Entscheidend ist danach also nicht, ob die Aufwendungen im Ergebnis notwendig waren. Umgekehrt genügt es auch nicht, dass der Geschäftsführer sie subjektiv für notwendig gehalten hat. Es kommt darauf an, welche Aufwendungen ein nach verständigem Ermessen Handelnder in der subjektiven Situation des beauftragten Geschäftsführers im Zeitpunkt der Erbringung gemacht hätte.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 683 Rn. 8.

Beispiel

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Beauftragung eines Abschleppunternehmens zu marktüblichen Tarifen mit der Entfernung eines auf fremden Grundstück abgestellten PKW ist in der Regel erstattungsfähig; das Anbringen einer kostengünstigeren „Parkkralle“ beseitigt die Störung nicht.

107

Expertentipp

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Lesen Sie bitte an dieser Stelle § 257 durch.

Zu den Aufwendungen gehören auch noch nicht erfüllte Verbindlichkeiten, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrages mit Dritten eingeht. Er kann insoweit Befreiung gem. § 257 BGB verlangen.Vgl. dazu im Skript Bönninghaus, „Schuldrecht AT I“, Rn. 58 ff.


Beispiel

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Hat im Fall eben der Geschäftsführer das Abschlepp-Unternehmen noch nicht bezahlt, kann er vom Geschäftsherrn (= Störer) gem. §§ 683 S. 1, 670, 257 BGB die Befreiung von der Vergütungsforderung des Abschleppunternehmens verlangen.

b) Sekundäransprüche nach §§ 280 ff.

108

Im Falle einer Verletzung der sich aus §§ 683 S. 1, 670 BGB ergebenden Leistungspflichten sowie bei Rücksichtslosigkeit gem. § 241 Abs. 2 BGB stehen dem Geschäftsführer sekundäre Ersatzansprüche aus §§ 280 ff. BGB zu.

4. Konkurrenzen

a) GoA und EBV

109

Durch die berechtigte GoA werden konkurrierende Ansprüche aus §§ 985 ff. BGB verdrängt, sofern Inbesitznahme der Sache und berechtigte Übernahme der Geschäftsführung zusammenfallen. Die GoA stellt dann ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB dar.Vgl. BGH, Urteil v. 29.10.1959 – II ZR 197/58 = BGHZ 31, 129, 132 = NJW 1960, 192; Palandt/Sprau, Einf. v. BGB § 677 Rn. 12.

b) GoA und Bereicherungsrecht

110

Bereicherungsansprüche werden ebenfalls ausgeschlossen, da das Schuldverhältnis der berechtigten GoA einen Rechtsgrund für die im Rahmen der GoA ausgetauschten Leistungen i.S.d. § 812 BGB darstellt.Vgl. BGH, NJW 1969, 1205, 1207; Palandt/Sprau, Einf. v. BGB § 677 Rn. 10; MüKo BGB/Schäfer, BGB § 677 Rn. 98 ff.; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 21.

c) GoA und Deliktsrecht

111

Deliktische Schadensersatzansprüche des Geschäftsherrn wegen der Geschäftsübernahme als solcher kommen nicht in Betracht. Da die Übernahme der GoA dem Übernahmewillen entspricht, besteht nach h.M. ein Rechtfertigungsgrund. Denn wer unter Beachtung des Willens und des Interesses des Geschäftsherrn das Geschäft führt, kann nicht zugleich rechtswidrig handeln.Vgl. Palandt/Sprau, Einf. v. BGB § 677 Rn. 11; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 67.

112

§ 680 BGB gilt auch für konkurrierende deliktische Ansprüche gegen den Geschäftsführer, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.Vgl. BGH, NJW 1972, 475; Palandt/Sprau, BGB § 680 Rn. 1.

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