Schuldrecht Besonderer Teil 3

Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB - Verhalten des Schuldners

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2. Verhalten des Schuldners

a) Tun

489

Wenn das den Schaden beim Geschädigten verursachende Verhalten des Schädigers ein aktives Tun darstellt, haben Sie im Rahmen einer Klausur im Grunde kein Problem. Anders als beim gleich darzustellenden Unterlassen hat für die Folgen von aktivem Tun der Handelnde stets einzustehen. Beim aktiven Tun kommt es daher „nur“ noch darauf an, ob zwischen dem Handeln des Schädigers und dem Schaden eine haftungsbegründende Kausalität besteht (dazu 3.), das Verhalten rechtswidrig (dazu 4.) und der Handelnde schuldhaft (dazu 5.) gehandelt hat.

b) Unterlassen

490

Schwieriger wird es, wenn dem Verantwortlichen nicht ein Tun, sondern das Gegenteil vorgeworfen wird. In einem solchen Fall basiert der Vorwurf gegen den Schädiger darauf, dass er den Schaden hätte vermeiden können, wenn er Gegenmaßnahmen rechtzeitig ergriffen hätte.

491

Wie Sie aus dem Strafrecht zu § 13 StGB wissen, führt auch dort nicht jedes Unterlassen einer möglichen „Rettung“ dazu, dass der Unterlassende für den eingetretenen Erfolg verantwortlich gemacht wird. Im Zivilrecht ist es ganz ähnlich. Nur dann, wenn eine rechtliche Pflicht besteht, den eingetretenen Schaden zu verhindern, kann dem insoweit nur Unterlassenden ein Vorwurf gemacht werden, der eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB rechtfertigt.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 823 Rn. 2; BeckOK BGB/Förster, BGB § 823 Rn. 100–103.5. Einen dogmatisch anderen Ansatz verfolgt diese Meinung: MüKo BGB/Wagner, BGB § 823 Rn. 19, 20, was ich im Rahmen dieses Buches nicht vertiefen werde.

aa) Allgemeine Haftungstatbestände

492

Sozusagen grundlegend ist die Haftung für Unterlassen in den drei – Ihnen wiederum aus dem Strafrecht bekannten – Fallgruppen der Haftung für Unterlassen aus

Gesetz,

vertraglicher Verpflichtung sowie aus

pflichtwidrigem, vorangegangenen Tun (sogenannte Ingerenz).

493

Wenn also jemand kraft Gesetzes zur Wahrung des verletzten Rechtsgutes verpflichtet ist, so „reicht“ das Unterlassen, das zum Schaden geführt hat, aus, seine Haftung zu begründen.

Beispiel

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Ehegatten tragen gemäß § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB füreinander Verantwortung. Fällt nun die Ehefrau in ein Gewässer, ist (straf- und zivilrechtlich) der Ehemann zur Rettung der Frau (im Rahmen seiner Möglichkeiten) verpflichtet. Dieser haftet damit auch zivilrechtlich gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Anders wäre es für eine Zufallsbekanntschaft. Dieser gegenüber hat der Mann keine aus Gesetz abzuleitende Garantenpflicht.

494

Zweitens gehören hierhin die Fälle, in denen jemand vertraglich die Obhut über ein Rechtsgut übernommen hat. Wenn er dann (schuldhaft und rechtswidrig) ein rettendes Verhalten unterlässt, ist sein Unterlassen dem Tun gleichzustellen.

Beispiel

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Babysitter B hat es durch den entsprechenden Vertrag mit den Eltern übernommen, auf das Kleinkind K „aufzupassen“. Wenn K sich nun z.B. verschluckt und zu ersticken droht, ist B zu entsprechenden Hilfsmaßnahmen verpflichtet. Unterlässt B diese, ist das Unterlassen der B genauso zu werten wie ein aktives Tun.

495

Drittens schließlich leitet man eine Garantenstellung aus der sogenannten ‚Ingerenz“, dem pflichtwidrigen, vorangegangenen Tun ab.

Beispiel

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In einer kalten Winternacht geraten A und B in eine körperliche Auseinandersetzung. A schlägt den B in „bloßer“ Körperverletztungsabsicht, woraufhin B bewusstlos zu Boden geht. A ist dafür verantwortlich, dass B geholfen wird (und er nicht bewusstlos erfriert), weil der den hilflosen Zustand des B pflichtwidrig herbeigeführt hat.

496

Diese Ingerenz ist auch die „dogmatische Heimat“ der Verkehrssicherungspflichten und der Haftung für fehlerhafte Produkte, die aber wegen ihrer Bedeutung einen eigenen Gliederungspunkt „verdient“ haben.

bb) Die Verkehrssicherungspflichten (VSP)

497

 

Die Haftung wegen Verletzung von VSP gehört mit zu den wichtigsten Haftungstatbeständen innerhalb des § 823 Abs. 1 BGB. Der Grundgedanke ist der, dass jemand für eine Gefahr, die er selbst geschaffen hat bzw. für die er verantwortlich ist, auch einstehen und (für den Fall, dass sich die Gefahr realisiert) auch für den daraus resultierenden Schaden haftet.

498

Andererseits bemüht sich die Rechtsprechung, die sinnvolle Haftung für selbst geschaffene gefährliche Situationen vom bloßen Unglück abzugrenzen. Es besteht auch bei den VSP die naheliegende Gefahr, für jedes erdenkliche Unglück einen „zu suchen“, den man dafür verantwortlich machen kann.

499

In einem Sachverhalt also, in dem ein Geschädigter den Schädiger deswegen verantwortlich macht, weil dieser den Schaden durch geeignete Maßnahmen hätte verhindern können, gehen Sie deshalb wie folgt vor:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

I.

Herrschaft über eine Gefahrenquelle?

II.

Schutzvorkehrungen getroffen?

 

1.

Alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen

 

2.

Befreiende Übertragung der VSP auf Dritte

 

 

a)

Grundsätzliche Zulässigkeit

 

 

b)

Haftung aus Verletzung der Organisationspflicht

500

Sie beginnen also die Prüfung mit der Frage, ob der in Anspruch genommene Schädiger eine Herrschaft über eine Gefahrenquelle hatte.

Definition

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Definition: Verkehrssicherungspflicht

Für die Herleitung einer Verkehrssicherungspflicht können Sie folgende Definition verwenden:Vgl. Gursky SRBT, S. 209; zu den Merkmalen auch Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, § 25 Rn. ff. Wer eine Situation, in der absolut geschützte Rechte oder Rechtsgüter Dritter gefährdet sind, schafft oder eine solche Gefahrenlage in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt, muss alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen treffen, damit die Gefahr sich nicht realisiert.    

501

Sodann prüfen Sie, ob der Schädiger alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Eintritt des Schadens zu verhindern. Dies ist der Schritt, bei dem entschieden wird, ob es sich im zu untersuchenden Fall um einen nie völlig vermeidbaren UnfallVgl. Palandt/Sprau, BGB § 823 Rn. 51. handelt oder ob tatsächlich jemand persönlich für den Schaden verantwortlich ist.    


Definition

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Definition: Erforderlich und zumutbar

Erforderlich und zumutbar sind diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtig handelnder Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.So die Definition der Rechtsprechung, siehe dazu Palandt/Sprau, BGB § 823 Rn. 51 m.w.N.

Nun entscheiden Sie, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichend waren oder eben nicht.

Beispiel

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Der Eigentümer eines Hauses muss deshalb dafür sorgen, dass im Winter z.B. gestreut wird, oder dass man das Haus ohne besondere Gefahren betreten und verlassen kann (z.B. durch geeignete Beleuchtung des Hausflures bei Dunkelheit). Wer gefährliche Gegenstände besitzt (Waffen, Sprengstoff, aber auch ätzende Säuren und dergleichen), muss diese sicher aufbewahren (z.B. durch Verwahrung in einem gesondert abschließbaren Schrank; keine Aufbewahrung einer Säure in einer zweckentfremdeten Bierflasche).Vgl. als Beispiel den Amoklauf von Winnenden (Schüler erschoss mit Waffe des Vaters am 11.3.2009 15 Menschen und sich selbst). Vater wurde die nicht ordnungsgemäße Verwahrung der Waffe im Wege des Unterlassens zum Vorwurf gemacht. Siehe LG Stuttgart, 1.2.2013 – 7 KLs 112 Js 21916/09; becklink 1024711.

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Bei der Frage, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichend waren oder nicht, kommt es auf die Anschauung der jeweiligen Verkehrskreise an (also auf das, was man als üblich bezeichnen kann). Bei der Frage der Zumutbarkeit muss eine Abwägung zwischen den Kosten der Vermeidungshandlung und der Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts und dessen Schwere vorgenommen werden.

503

Sehr häufig werden sich Verkehrssicherungspflichtige darauf berufen, dass sie diese Pflicht auf einen Dritten (z.B. durch Vertrag) abgewälzt haben. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine solche Übertragung der VSP auf einen Dritten zulässig ist und der eigentlich Verantwortliche durch die Übertragung von seiner deliktischen Haftung befreit ist (die nun der Dritte hat).Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 178. Voraussetzung dafür ist, dass die Übertragung die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert.   

504

Jedoch wandelt sich die bisherige VSP wegen der Haftung für eine Gefahrenlage in eine Kontroll- und Überwachungspflicht um. Mit anderen Worten: Der für die Gefahrenquelle „eigentlich“ Verantwortliche muss aufpassen, ob der Dritte tatsächlich sorgfältig arbeitet. Die Kriterien dafür sind in etwa dieselben, wie sie beim Entlastungsbeweis bei § 831 S. 1 BGB entwickelt wurden. Auf die Rn. 688 ff. wird daher verwiesen.

505

Wichtig: Im Rahmen der Haftung einer Gemeinschaft (insbesondere Unternehmen) muss der Geschäftsherr dafür sorgen, dass alle wesentlichen Entscheidungen bei dem Geschäftsherrn bzw. dessen verfassungsmäßigen Vertretern (Geschäftsführer bei GmbH, Vorstand bei Verein oder AG, persönlich haftender Gesellschafter bei OHG und KG) verbleiben. Ist dies nicht der Fall, haftet die juristische Person wegen Organisationsmangel weiter aus § 823 Abs. 1 BGB.

506

Diese Haftung wegen Organisationsmängeln besteht auch dann, wenn die (betriebliche) Organisation der Gemeinschaft keine Gewähr dafür bietet, dass Dritte vor vermeidbaren Gefahren geschützt werden.Aktuell z.B. Annahme eines Organisationsverschuldens im sogenannten VW-Abgasskandal: LG Kiel, Urteil v. 9.10.2019 – 11 O 153/18 = BeckRS 2019, 27948.

cc) Haftung für fehlerhafte Produkte

(1) Allgemeines

507

 

Die Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte hat in den letzten Jahren (Jahrzehnten) eine beinahe schon inflationäre Entwicklung genommen. Seine Hauptheimat hat dieser Komplex bei den deliktischen Tatbeständen. Die Ursache dafür liegt im (regelmäßig) fehlenden Vertragsverhältnis zwischen Hersteller und Endverbraucher. Ein Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB scheidet in derartigen Fällen ebenso aus wie diejenigen aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten DritterVgl. hierzu Bönninghaus, „Schuldrecht AT II“, Rn. 401 ff. sowie aus einer Drittschadensliquidation. Was also bleibt, ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie (seit 1.1.1990) aus § 1 ProdHaftG.

Hinweis

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Im Folgenden wird zunächst die Produkthaftung nach § 823 Abs. 1 BGB dargestellt. Das Aufbauschema zu § 1 ProdHaftG finden Sie bei den verschuldensunabhängigen Tatbeständen unten unter Rn. 729.

Bitte Beschreibung eingeben

508

Ausgangspunkt für die Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte ist die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Insoweit unterscheidet sich die Haftung des Herstellers für seine Produkte dogmatisch nicht von der Haftung (beispielsweise) des Hauseigentümers für die vom Haus ausgehenden Gefahren.

Definition

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Definition: Hersteller obliegenden Verkehrssicherungspflicht

Die Definition der dem Hersteller obliegenden Verkehrssicherungspflicht lautet wie folgt: Der Hersteller einer Sache hat im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Dritte durch seine Produkte geschädigt werden.Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 63 Rn. 6.

Expertentipp

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Geht es in einer Klausur um die Haftung wegen eines durch ein Produkt verursachten Schadens, prüfen Sie § 823 Abs. 1 BGB durch. Sobald Sie zum Prüfungspunkt Verkehrssicherungspflicht kommen, schreiben Sie:

„Dem Hersteller müsste die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen sein. Der Hersteller eines Produktes hat ... (folgt die obige Definition)“

Danach subsumieren Sie den Sachverhalt unter die Begriffe „technisch möglich“ und „wirtschaftlich zumutbar“, in dem Sie die VSP für die vier Fallgruppen (siehe sofort) näher beschreiben.

(2) Fallgruppen der Haftung für fehlerhafte Produkte

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Im Wesentlichen sind es vier typische Fallgruppen, bei denen der Hersteller für fehlerhafte Produkte haftet:Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 63 Rn. 9 ff.

510

Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt schon nach seiner Konzeption nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Benutzers entspricht. Ein solcher Fehler haftet der ganzen Serie an.

Beispiel

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Das Fahrwerk eines Sportwagens ist so konstruiert, dass bei einer bestimmten Fahrsituation der durchschnittliche Autofahrer das Fahrzeug nicht mehr sicher beherrscht.Das kommt wirklich vor: https://www.focus.de/auto/neuheiten/sicherheit-sensible-schoenheit_aid_180235.html zuletzt aufgerufen am 1.5.2021.

Eine Küchenmaschine wird ohne Schutzvorkehrung entwickelt, sodass der Benutzer oder Dritte (Kinder!) in den laufenden Mixer greifen können.

511

Der Hersteller ist verpflichtet, seinen Produktionsprozess so zu organisieren, dass menschliches und technisches Versagen nach Möglichkeit ausgeschlossen wird. Dazu gehört auch die ständige Überwachung des Produktionsvorgangs auf solche Fabrikationsfehler.Vgl. Emmerich, Schuldrecht BT, § 23 Rn. 26.

512

Hier haftet der Hersteller letztlich also dafür, dass er seine Produktion (optimal) organisiert und so verhindert, dass die Qualität (und damit die Sicherheit) seiner Produkte schwankt und so Ausreißer gefertigt werden, die die Sicherheit des oder der Benutzer oder der Allgemeinheit gefährden.Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 63 Rn. 11.

Beispiel

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Aufgrund eines Montagefehlers verklemmt sich der Gaszug eines Autos, sodass trotz Wegnahme des Fußes vom Pedal der Wagen immer weiter beschleunigt.

Ein Monteur vergisst eine Gummimuffe in die Kabelaufwicklung eines Staubsaugers einzubauen, weswegen das Kabel scheuert und nach einiger Zeit die Isolation am Strom führenden Kabel fehlt.

Hinweis

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Sollte ein sogenannter Ausreißer vorliegen (Fehler war trotz hinreichender Organisation und Überwachung unvermeidbar) fehlt es am (auch für die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB) notwendigem Verschulden. Beachten Sie aber, dass § 1 ProdHaftG kein Verschulden voraussetzt (vgl. unten Rn. 729).

513

Zur Sicherheit und damit Fehlerfreiheit eines Produktes gehört auch, dass der Hersteller dieses vorab testet, auf mit dem Gebrauch verbundene Gefahren prüft und anschließend die Abnehmer in geeigneter Form über die verbleibenden Gefahren des Gebrauchs sowie über die notwendigen Maßnahmen zu deren Vermeidung informiert.Vgl. Emmerich, Schuldrecht BT, § 23 Rn. 27; Looschelders, Schuldrecht BT, § 63 Rn. 12.

Das Faszinierende an der Haftung für Instruktionsfehler ist es, dass der Hersteller eines „an sich“ fehlerfreien Produktes dafür haftet, dass sich Gefahren realisieren, die bei Gebrauch desselben entstehen können.  

Beispiel

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Der Hersteller von Kindertee ist verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass ein Dauernuckeln mit gesüßtem Tee zu Kariesschäden führen kann.Vgl. BGH, Urteil v. 12.11.1991 – VI ZR 7/91 = NJW 1992, 560.

514

Keine Verletzung von Instruktionsfehlern liegt vor, wenn nicht vor Gefahren gewarnt wird, die jedermann bekannt sind. So soll keine Warnpflicht bestehen für Hersteller von Süßigkeiten (Warnung vor der Gefahr der Fettleibigkeit und im Extremfall Diabetes?)Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.12.2002 – 14 U 99/02 = BeckRS 2003, 7429., Alkohol (Warnung vor Gesundheitsschäden und der Abhängigkeitsgefahr?) sowie Zigaretten[2]Vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 14.7.2004 – 3 U 16/04 = NJW 2005, 295. (deutsche Rechtsprechung, durch EU-Verordnung überholt. Tabakwaren aller Art tragen einen Warnhinweis).   

Hinweis

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Die Angst der Hersteller, wegen Instruktionsfehlern haftbar gemacht zu werden, treibt viele dazu, fast schon ins Skurrile bis Abstruse gehende Warnhinweise ihren Produkten mit auf den Weg zu geben. Diese entbehren zuweilen nicht einer gewissen Komik.

Beispiele:

„Vorsicht: Inhalt ist heiß“ (Aufdruck auf McDonald‚s Kaffeebechern)

„Kleidung nicht am Körper bügeln“ (Rowenta Bügeleisen)

„Kind vor dem Zusammenfalten entfernen“ (Hersteller eines klappbaren Kinderwagens)

Und schließlich die Krönung:

„Wenn dieses Thermometer rektal eingesetzt wird, sollte anschließend keine Messung im Mund durchgeführt werden.“ (Hersteller eines Fieberthermometers)

. . . und da sage noch einer, Jura sei trocken!

515

Der Hersteller ist verpflichtet, auch nach Auslieferung seines Produktes dasselbe im Hinblick auf (bisher unbekannt gebliebene) schädliche Eigenschaften und eine sonstige Gefahrenlage schaffende Verwendungsfolge zu beobachten und zwar auch unter Berücksichtigung von Fachzeitschriften und der Produktentwicklungen seiner wichtigsten Mitbewerber. Ergeben sich daraus Hinweise auf vermeidbare Gefahren, hat der Hersteller in geeigneter Form zu informieren und zu warnen.Vgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 650e; Looschelders, Schuldrecht BT, § 63 Rn. 13.

516

Jeder von Ihnen hat schon entsprechende Zeitungsannoncen gesehen, in denen entweder vor der Benutzung eines bestimmten Produktes gewarnt wurde oder Sicherheitshinweise gegeben werden. Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass die Produktbeobachtungspflicht sich nicht nur auf das Produkt selbst, sondern auch auf die Gefahren erstreckt, die mit dem Zubehör anderer Hersteller in Kombination mit dem Produkt entstehen können.

Beispiel

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A fährt ein Motorrad einer bestimmten Marke. Das Motorrad ist fehlerfrei.Oder „nicht gefährlicher, als es Motorräder nun einmal sind“, wie es Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 650e formuliert hat. A montiert jedoch eine von einem Zubehörproduzenten entwickelte Lenkradverkleidung, die das Motorrad bei hohen Geschwindigkeiten instabil macht. A verunglückt.Verkürzter sogenannter „HONDA-Fall“, BGH, Urteil v. 9.12.1986 – VI ZR 65/86 BGHZ 99, 167 ff.

Da das Zubehör „üblich“ sei und es Hinweise auf die realisierte Gefahr gegeben hatte, nahm die Rechtsprechung eine Haftung des Motorradherstellers wegen Verletzung der Produktbeobachtungs- und Warnpflicht an.    

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