Schuldrecht Besonderer Teil 2 - Ansprüche des Vermieters - Vornahme von Schönheitsreparaturen

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Schuldrecht Besonderer Teil 2

Ansprüche des Vermieters - Vornahme von Schönheitsreparaturen

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2. Vornahme von SchönheitsReparaturen

281

 

Hat sich der Mieter im Vertrag – wirksam! – verpflichtet, erforderliche SchönheitsReparaturen zu übernehmen, hat der Vermieter einen Anspruch auf Ausführung dieser Reparaturen aus dem Vertrag (siehe dazu auch oben unter Rn. 59 ff.).

282

Kommt der Mieter dem nicht nach, kann der Vermieter nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 vorgehen und nach erfolgloser Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der zur Vornahme notwendigen Kosten verlangen.

283

Hat der Vermieter an den Schönheitsreparaturen des Mieters wegen späterer Umbauarbeiten an den Räumen kein Interesse, wird die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter ergänzend dahin ausgelegt, dass der Mieter dem Vermieter die ersparten Eigenaufwendungen in Geld zu ersetzen hat.BGH in BGHZ 92, 363, 369 ff; MüKo-Häublein § 535 Rn. 129; a.A. Looschelders Schuldrecht BT Rn. 452. Da der Mieter sich bereit erklärt hat, die Kosten für diese Reparaturen zu übernehmen, gibt es keinen Grund, ihn von diesen Kosten und damit von einem Teil seiner Gegenleistung zu befreien, wenn die Reparaturen als solche sinnlos werden.

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