Schuldrecht Besonderer Teil 1

Rechtskauf/Kauf über sonstige Gegenstände (§ 453)

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3. Rechtskauf/Kauf über sonstige Gegenstände (§ 453)

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Hinweis

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Bitte beachten Sie, dass § 434 seit dem 1.1.2022 neu gefasst ist. Inhaltlich ergeben sich bezüglich des Videos jedoch keine Änderungen. Statt § 434 Abs. 1 Satz 1 nun § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zu zitieren. Das Video wird in Kürze neu gedreht.

Nach § 453 Abs. 1 finden die Vorschriften über den Sachkauf auf den Kauf von „Rechten und sonstigen Gegenständen“ entsprechende Anwendung. Die Leistungspflichten des Verkäufers werden beim Rechtskauf also durch die §§ 453, 433 Abs. 1 beschrieben. Folgende Grundvarianten sind denkbar:

a) Forderungskauf

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Expertentipp

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Wissen Sie, wo der Begriff der Forderung im BGB näher beschrieben ist?

Beim Forderungskauf (z.B. „echtes Factoring“

BGHZ 69, 254 ff. unter Ziff. 4b cc = NJW 1977, 2207, 2208; Palandt-Grüneberg § 398 Rn. 39; für Annahme eines Darlehens hingegen wohl Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 18 Rn. 18. Die Forderung wird nach dieser Ansicht nur an Erfüllung statt angenommen, so dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gem. § 364 Abs. 1 erlischt. Wegen der kaufrechtlichen Gewährleistung über § 365 wirken sich die unterschiedlichen Ansätze im Haftungsumfang nicht aus.) verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer gegen Zahlung des Kaufpreises die vertraglich vereinbarte(n) Forderung(en) frei von Mängeln zu verschaffen, §§ 453 Abs. 1, 433 Abs. 1 (Verpflichtungsgeschäft). Die Verschaffung geschieht bei bestehenden Forderungen durch Abtretung an den Käufer der Forderung nach §§ 398 ff. (Verfügungsgeschäft).

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Wurde eine (noch) nicht bestehende Forderung verkauft, ist wie folgt zu differenzieren:

Weiß K nichts vom fehlenden Forderungsbestand, ist von einem Kaufvertrag gem. § 453 auszugehen. Seine Erfüllung ist dem V jedoch zumindest vorübergehend unmöglich (§§ 275 Abs. 1, 311a Abs. 1). Ist dem K der fehlende Forderungsbestand bekannt, eine Verschaffung der Forderung aber noch möglich, liegt es nahe, wie im Parallelfall beim Sachkauf oben unter Rn. 19 ff. mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung zu arbeiten.

Bei noch nicht bestehenden Forderungen erfolgt die Verschaffung durch Vorausabtretung und Bewirkung des Forderungsübergangs gem. § 185 Abs. 2

Vgl. dazu im Skript S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_1/Kap_A/Abschn_III/Nr_4/Bst_c/Rz_32S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_1/Kap_C/Abschn_V/Nr_1/Bst_a/Rz_32„Schuldrecht AT I“ Rn. 32 f. oder durch Begründung der Forderung zugunsten des Käufers.Palandt-Weidenkaff § 453 Rn. 11.

 

 

b) Kauf sonstiger Rechte

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Neben der Forderung kennt unsere Rechtsordnung noch eine Fülle sonstiger Rechte, die übertragbar sind und deshalb Gegenstand eines Kaufvertrages sein können.

Definition

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Definition: Recht

Unter einem Recht versteht man eine Befugnis, die sich für den Berechtigten unmittelbar aus der geltenden Rechtsordnung ergibt.

Palandt-Weidenkaff § 453 Rn. 3.

Beispiel

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Verkauf von Anwartschaftsrechten, Gesellschaftsanteilen, Grundschulden, Erbbaurechten, gewerblichen Schutzrechten (insbesondere Patent, Geschmacksmuster, Marke, Firma) oder Nutzungsrechten an Urheberrechten (vgl. §§ 29, 31 UrhG).

Die Verschaffung des verkauften Rechts durch den Verkäufer richtet sich nach den für dieses Recht geltenden Bestimmungen. Grundsätzlich kommen §§ 413, 398 ff. zur Anwendung, wenn nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist. So wird etwa ein Anwartschaftsrecht analog §§ 929 ff. übertragen und nicht durch Abtretung.

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Das Eigentum scheidet als Gegenstand eines Rechtskaufs aus.

A.A. in Bezug auf Miteigentum: Palandt-Weidenkaff § 453 Rn. 4 (Rechtskauf). Denn hierfür gelten die §§ 433 ff. direkt. Ebenfalls fällt der Besitz nicht unter § 453, da er kein Recht darstellt.

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Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, ist der Verkäufer gem. § 453 Abs. 3 verpflichtet, dem Käufer auch den Besitz an der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Beispiel

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Beim Verkauf eines Erbbaurechts (§ 1 ErbbauRG) schuldet der Verkäufer nicht nur die Übertragung des Erbbaurechts, sondern auch die Besitzverschaffung am belasteten Grundstück.

c) Kauf sonstiger Gegenstände

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Als eine Art Auffangtatbestand enthält § 453 Abs. 1 noch die sonstigen „Gegenstände“, also handelbare Rechtsobjekte, die weder Sachen noch Rechte darstellen.

Beispiel

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Gas, Strom, Know-How oder ein Unternehmen in seiner Gesamtheit, d.h. als Inbegriff aller materiellen und immateriellen Werte.

Den Verkäufer trifft hier ebenfalls eine Verschaffungspflicht, deren technische Ausgestaltung vom Gegenstand abhängt: Gas und Strom sind beispielsweise über Leitungen verfügbar zu halten, Know-How ist mitzuteilen.

Beim Kauf eines Unternehmens kommen zwei Varianten in Betracht:

Entweder vereinbaren die Parteien die Übertragung sämtlicher Einzelwerte (Sachen, Forderungen, sonstige Rechte und Gegenstände) des Unternehmens (sog. „asset deal“). Dann gelten für jeden Gegenstand die für ihn passenden Übertragungsregeln (§§ 398 ff., 873 ff., 929 ff., etc.).

Handelt es sich bei dem Unternehmensträger um eine Gesellschaft, können die Parteien alternativ vereinbaren, dass die Anteile am Unternehmensträger nach den dafür geltenden Bestimmungen (z.B. § 15 GmbHG i.V.m. §§ 398, 413) auf den Käufer übertragen werden sollen (sog. „share deal“).

Palandt-Weidenkaff § 453 Rn. 7.

d) Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte

44a

Liegt ein Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3) über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer vor, sind gem. § 453 Abs. 1 vorrangig die §§ 327 ff. anzuwenden. Der Begriff der digitalen Inhalte wird in § 327 Abs. 2 Satz 1 definiert.

Liegt eine solche Konstellation vor, verdrängen die §§ 327 ff. die kaufrechtlichen Vorschriften überwiegend. § 453 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 stellen klar welche Vorschriften in diesen Konstellationen keine Anwendung finden.

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