Inhaltsverzeichnis
4. Besonderheiten beim Rechtskauf
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Für den Kauf von Rechten oder sonstigen Gegenständen verweist § 453 Abs. 1 auf die Regeln über den Sachkauf, so dass auch Mängel am verkauften Recht am Maßstab des §§ 434, 435 zu ermitteln sind, wobei die Varianten des § 434 Abs. 2 von vorneherein nicht passen und deshalb ausscheiden müssen.
Zur Gewährleistung beim Unternehmenskauf siehe Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 19 Rn. 1 ff.188
Besteht das verkaufte Recht nicht oder kann es der Verkäufer nicht übertragen, liegt ein Fall der vollständigen Nichtleistung und keine Schlechtleistung vor.
BGH NJW 2007, 3777, Tz. 27; Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 7 Rn. 51.189
Ein Beschaffenheitsfehler i.S.d. §§ 453 Abs. 1, 434 Abs. 1 liegt vor, wenn dem Recht Eigenschaften fehlen, die nach dem Vertrag vereinbart wurden (§ 434 Abs. 1 S. 1) oder die es gewöhnlicherweise, insbesondere nach der Ausgestaltung des dispositiven Rechts haben sollte.
Bamberger/Roth-Faust § 453 Rn. 10.Beispiel
V verkauft dem K seine Kaufpreisforderung gegen den S, die auf Zahlung von 1000 € gerichtet ist und am 1.10. fällig sein soll. In Wahrheit schuldet S dem V aber nur 800 € und muss wegen einer mit V verabredeten Stundung (§ 404!) erst am 1.11. leisten.
Beispiel
V verkauft dem K Strom, der eine Spannung von 220 V haben soll. V liefert aber nur Strom mit einer Spannung von 110 V.
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Ein Rechtsmangel i.S.d. §§ 453, 435 liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf das Recht eigene Rechte gegen den Käufer geltend machen können.
Beispiel
Die verkaufte Forderung ist mit einem Pfandrecht (vgl. §§ 1273 ff.) belastet.
Beispiel
Dem Schuldner steht gegen die verkaufte Forderung ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 wegen fälliger Gegenansprüche zu.
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Die Zahlungsfähigkeit (Bonität) des Schuldners stellt weder eine Beschaffenheit einer verkauften Forderung noch ein Recht dar und begründet deshalb weder einen Beschaffenheits- noch einen Rechtsmangel.
Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 19 Rn. 5.192
Für die Beurteilung eines Mangels scheidet beim Rechtskauf der in §§ 446, 447 bestimmte Zeitpunkt des Gefahrübergangs aus, da diese Regeln nur bei Verschaffung von Sachen anwendbar sind. Zeitlich maßgebend ist daher der Moment, in dem das verkaufte Recht bzw. der verkaufte Gegenstand dem Käufer übertragen worden ist.
Palandt-Weidenkaff § 453 Rn. 29.Beispiel
Beim Verkauf einer Forderung ist daher der Moment maßgebend, in dem Verkäufer und Käufer den für die Übertragung erforderlichen Abtretungsvertrag nach § 398 geschlossen haben.