Schuldrecht Besonderer Teil 1 - Rechte des Käufers bei Mängeln- Maßgeblicher Zeitpunkt

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Schuldrecht Besonderer Teil 1

Rechte des Käufers bei Mängeln- Maßgeblicher Zeitpunkt

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3. Maßgeblicher Zeitpunkt

.

 

a) Sachmangel

aa) Gefahrübergang

175

Der Verkäufer ist nicht „in alle Ewigkeit“ für eine Mangelfreiheit der verkauften Sache verantwortlich. Aus den Gefahrtragungsregeln der §§ 446, 447 (s. ausführlich dazu Rn. 108 ff.) folgt vielmehr, dass die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung bereits zu einem Zeitpunkt auf den Käufer übergeht, in dem dieser noch nicht unbedingt Eigentum an der Sache erlangt hat.

Hinweis

Auch beim Gefahrübergang durch Übergabe nach § 446 S. 1 muss noch keine vollständige Erfüllung durch Übereignung eintreten. Schließlich kann sich der Verkäufer beim Verkauf beweglicher Sachen das Eigentum bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises vorbehalten haben. Ein solches Auseinanderfallen von Besitz- und Eigentum kann sich auch beim Verkauf von Grundstücken ergeben, nämlich wenn das Grundstück vor Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch (vgl. § 873) bereits an den Erwerber übergeben wird.

Wenn aber jede nach dem in §§ 446, 447 definierten Zeitpunkt liegende zufällige Verschlechterung zum Nachteil des Käufers („auf seine Gefahr“, „auf seine Rechnung“) gehen soll, kann sie keine Ansprüche oder Einwendungen gegen den Verkäufer mehr begründen.

MüKo-Westermann § 446 Rn. 1.

Bei Sachmängeln ist der Gefahrübergang also der maßgebliche Zeitpunkt für die Entstehung der Gewährleistungsrechte aus § 437 und das Erlöschen der primären Gewährleistungspflicht gem. § 433 Abs. 1 S. 2.

H.M., z.B. Grüneberg-Grüneberg § 280 Rn. 17; Grüneberg-Weidenkaff § 434 Rn. 8a und § 435 Rn. 7; MüKo-Westermann § 437 Rn. 6 m.w.N.; Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 5 Rn. 8. Der Verkäufer schuldet lediglich noch Leistungen in Bezug auf zu diesem Zeitpunkt vorhandene Mängel.

Dies bestätigt die (klarstellende) Formulierung in § 434 Abs. 1 S. 1, wonach die Sache „frei von Sachmängeln ist, wenn sie bei Gefahrübergang, den subjektiven Anforderungen (…) entspricht.“ Der Moment des Gefahrübergangs ist bei Sachmängeln also der maßgebliche „Stichtermin“. Wegen eines nach Gefahrübergang auftretenden Sachmangels kann es keine Ansprüche aus § 437 und natürlich auch keine Primärleistungspflicht gem. § 433 Abs. 1 S. 2 mehr geben. Der Verkäufer hat seine primäre Pflicht zur Verschaffung mangelfreien Eigentums in Bezug auf Sachmängel bereits dann erfüllt, wenn solche bei Gefahrübergang nicht bestanden. Ob Sachmängel danach – etwa nach Übergabe (§ 446 S. 1), aber vor Eigentumsverschaffung – eintreten, ändert an der Erfüllung der Gewährleistungspflicht insoweit nichts mehr.

Beispiel

V verkauft dem K einen Pkw unter Eigentumsvorbehalt. Nach Übergabe wird der Pkw infolge eines Unfalls schwer beschädigt. Den Unfallschaden muss V nicht beseitigen, da er erst nach Übergabe und damit nach Gefahrübergang eingetreten ist. In Bezug auf die gem. § 433 Abs. 1 S. 1 geschuldete Sachmängelfreiheit hatte V bei Gefahrübergang seine Pflicht erfüllt. Wenn K durch Zahlung der letzten Rate auch noch das Eigentum am Pkw erwirbt (§§ 929, 158 Abs. 1), tritt vollständige Erfüllung ein.

176

Ist es noch gar nicht zum Gefahrübergang gekommen, befindet sich der Vertrag noch in der primären Leistungsphase und §§ 437 ff. sind nach h.M. noch gar nicht anwendbar.

b) Rechtsmangel

186

Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen eines Rechtsmangels wird in § 435 nicht geregelt. Traditionell wird von der bisherigen h.M. auf den Zeitpunkt des Rechtserwerbs – beim Sachkauf den Zeitpunkt der Eigentumsverschaffung – abgestellt.BGH NJW-RR 2022, 808; MüKo-Maultzsch § 435 Rn. 12 und 1 ff. Diesem Ansatz wird aufgrund der Regelungen in der Warenkauf – RL widersprochen. Art. 10 Abs. 1 WKRL stellt für Fälle der Vertragswidrigkeit auf den Zeitpunkt der Lieferung ab. Unter den Begriff der Vertragswidrigkeit fallen Sach- und Rechtsmängel. Der Zeitpunkt der Lieferung ist demnach einheitlich zu bestimmen und damit auch beim Rechtsmangel auf den Gefahrübergang im oben dargestellten Sinne abzustellen.Looschelders Schuldrecht BT § 3 Rn. 62

Hinweis

Um eine gespaltene Auslegung der allgemeinen kaufrechtlichen Vorschriften zu vermeiden, ist die unionsrechtliche Auslegung der Vorschriften nicht auf Verbraucherverträge zu beschränken.

Solange der Verkäufer dem Käufer Eigentum und Besitz noch gar nicht verschafft hat, liegt vollständige Nichtleistung vor. Der Nacherfüllungsanspruch aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 ist noch gar nicht anwendbar.

 

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