Inhaltsverzeichnis
44a
Liegt ein Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3) über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer vor, sind vorrangig die §§ 327 ff. anzuwenden. Der Begriff der digitalen Inhalte wird in § 327 Abs. 2 Satz 1 definiert.
Liegt eine solche Konstellation vor, verdrängen die §§ 327 ff. die kaufrechtlichen Vorschriften überwiegend. § 453 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 stellen klar welche Vorschriften in diesen Konstellationen keine Anwendung finden.
Liegt eine solche Konstellation vor, verdrängen die §§ 327 ff. die kaufrechtlichen Vorschriften überwiegend. § 453 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 stellen klar welche Vorschriften in diesen Konstellationen keine Anwendung finden.