Inhaltsverzeichnis
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Liegt ein Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3) über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer vor, sind gem. § 453 Abs. 1 vorrangig die §§ 327 ff. anzuwenden. Der Begriff der digitalen Inhalte wird in § 327 Abs. 2 Satz 1 definiert.
Liegt eine solche Konstellation vor, verdrängen die §§ 327 ff. die kaufrechtlichen Vorschriften überwiegend. § 453 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 stellen klar welche Vorschriften in diesen Konstellationen keine Anwendung finden.
Liegt eine solche Konstellation vor, verdrängen die §§ 327 ff. die kaufrechtlichen Vorschriften überwiegend. § 453 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 stellen klar welche Vorschriften in diesen Konstellationen keine Anwendung finden.