Schuldrecht Allgemeiner Teil 2

Ausschluss der Primärleistungspflicht gem. § 275

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A. Ausschluss der Primärleistungspflicht gem. § 275

313

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Ausschluss der Primärleistungspflicht gem. § 275

 

[Bei bereits entstandenen Ansprüchen sind vor der (nachträglichen) Leistungsbefreiung erst Erfüllung und Erfüllungssurrogate zu prüfen!]

 

I.

Keine Geldsummenschuld

 

 

 

Geldherausgabeschulden

Rn. 316

II.

Leistungsbefreiung wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1)

 

 

1.

Geschuldete Leistung

 

 

 

a)

Stückschuld

 

 

 

b)

Gattungsschuld

 

 

 

 

 

Konkretisierung

Rn. 335

 

 

c)

Sonderfall des § 300 Abs. 2

 

 

2.

Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit

 

 

 

 

Zweckstörung

Rn. 323 ff.

 

 

 

Quantitative oder qualitative Teilunmöglichkeit

Rn. 327 ff.

 

 

 

Vorübergehende Unmöglichkeit

Rn. 330 ff.

 

3.

Anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit

 

III.

Leistungsbefreiung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2)

 

 

1.

Objektiver Einredetatbestand

 

 

 

a)

Erforderliche Anstrengungen zur Herbeiführung des Leistungserfolges

 

 

 

b)

Vertretenmüssen des Schuldners bzgl. der Leistungserschwerung

 

 

 

c)

Interesse des Gläubigers am Leistungserfolg

 

 

 

d)

Abwägung zugunsten des Schuldners?

 

 

2.

Geltendmachung der Unzumutbarkeit durch den Schuldner

 

IV.

Leistungsbefreiung wegen persönlicher Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 3)

 

 

1.

Objektiver Einredetatbestand

 

 

 

a)

Persönliche Leistungspflicht des Schuldners

 

 

 

b)

Erschwerung der persönlichen Leistungserbringung

 

 

 

c)

Interesse des Gläubigers an persönlicher Leistungserbringung

 

 

 

d)

Abwägung zugunsten des Schuldners?

 

 

2.

Geltendmachung der Unzumutbarkeit durch den Schuldner

 

Bitte Beschreibung eingeben

 

I. Wirkung und Anwendbarkeit des § 275

314

Die Leistung kann aufgrund eines Ereignisses ganz unmöglich werden oder doch erheblich erschwert werden. Solche Ereignisse stellen eine „Gefahr“ für die ordnungsgemäße Leistungserbringung dar. § 275 regelt nun, ob und wann der Schuldner wegen solcher Einflüsse von einer noch nicht erfüllten Leistungspflicht wieder befreit wird. Man nennt dies deshalb die Regelung der sog. „Leistungsgefahr“.

Coester-Waltjen JURA 2006, 829, 830 f. unter Ziff. IV (sehr lesenswert!).

Hinweis

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Die Leistungsgefahr darf nicht mit der sog. „Sachgefahr“ verwechselt werden. Diesem Begriff will man „nur“ die Fragestellung zuordnen, wem der Untergang oder die Verschlechterung einer Sache „gefährlich“ ist in dem Sinne, dass er sie wirtschaftlich unmittelbar zu verkraften hat.

Coester-Waltjen JURA 2006, 829, 833 unter Ziff. III. Dies ist – als Kehrseite der umfassenden Herrschaftsmacht des § 903 – der Eigentümer.Es gilt der uralte Grundsatz „casum sentit dominus“ (Lateinisch: „Der Zufall trifft den Eigentümer.“). Diese Gedanke steckt hinter den §§ 538, 602, 644 Abs. 1 S. 2, die sich mit der Sachgefahr beschäftigen.

315

Auf Geldsummenschulden findet § 275 allerdings keine Anwendung. Diese können nicht unmöglich werden. Auch im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners tritt keine Leistungsbefreiung nach § 275 ein. Die betreffenden Gläubigeransprüche sind vielmehr im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO) zu befriedigen (Prinzip unbeschränkter Vermögenshaftung).

Palandt-Grüneberg § 275 Rn. 3, § 276 Rn. 28.

Beispiel

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Eine Geldsummenschuld stellt beispielsweise die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises, der Miete, des Werklohns, der Kreditzinsen oder zur Rückzahlung eines Kredits gem. § 488 Abs. 1 S. 2 dar.

316

Die Dinge verkomplizieren sich aber etwas, da die Geldsummenschuld von der einer Stückschuld vergleichbaren Geldherausgabeschuld abzugrenzen ist. Auf die Geldherausgabeschuld ist § 275 anwendbar. Bei der Geldherausgabeschuld ist der Anspruch nicht auf Zahlung einer Geldsumme, sondern auf Herausgabe bestimmter Geldstücke oder Geldscheine gerichtet. Denkbar sind Ansprüche aus §§ 604 Abs. 1, 695, 985, zum Beispiel bei der Leihe bestimmter Münzen aus einer Sammlung.

Aber auch § 667 führt nach herrschender Meinung im Ergebnis zu einer Art Geldherausgabeschuld.

St. Rspr., zum Beispiel BGH Urteil vom 21. Dezember 2005 (Az. III ZR 9/05) = BGHZ 165, 298 = NJW 2006, 986.

Beispiel

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Notar N nimmt als Treuhänder die aus einem Grundstückskaufvertrag geschuldete Kaufpreiszahlung des Käufers K entgegen und soll diese im Auftrag des K an den Verkäufer V abführen, sobald K als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Solange legt N das Geld auf einem Sonderkonto bei der B Bank an. Vor seiner Eintragung im Grundbuch tritt K wirksam vom Kaufvertrag zurück und verlangt von N die Herausgabe des Kaufpreises. Leider ist die B Bank zwischenzeitlich insolvent geworden und verfügt über keinerlei Masse mehr. Kann K von N trotzdem Rückzahlung verlangen?

Ein Rückzahlungsanspruch könnte sich aus § 675 Abs. 1 i.V.m. § 667 ergeben. Danach steht dem K ein Anspruch gegen N auf Herausgabe all dessen zu, was N zur Durchführung des Auftrages erhalten oder daraus erlangt hat. N hat von K den Kaufpreisbetrag erhalten, der dem N nun in Form einer Forderung gegen seine Bank aus der Gutschrift auf dem Sonderkonto zur Verfügung steht,

Siehe dazu im Skript „Schuldrecht AT I“ Rn. 161 f. und sollte diesen später an V weiterleiten. Mit der Weiterleitung an den V sollte die Zahlungspflicht des K erfüllt werden. N sollte lediglich als „Durchgangsstelle“ fungieren. Die Schuld des N beschränkt sich folglich auf dasjenige, was er von K zur Weiterleitung an den V erhalten hat. Indem sich die Schuld auf die erhaltene und bei der B angelegte Kaufpreissumme von vornherein konkretisierte, muss N keine eigene Vermögenswerte aufwenden, um den Anspruch aus § 667 zu erfüllen. Durch die Insolvenz der B (oder etwa auch bei Diebstahl) ist dem N die Herausgabe des von K empfangenen Geldbetrages i.S.d. § 275 Abs. 1 unmöglich geworden. Ein Anspruch aus §§ 675 Abs. 1, 667 ist damit ausgeschlossen.

Möglicherweise steht dem K aber ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 zu. (…)

317

Die Pflicht zur Erbringung einer Leistung, die nicht in der Zahlung einer Geldsumme besteht, entfällt gem. § 275 Abs. 1 in den Fällen der Unmöglichkeit der Leistung.

Liegt keine Unmöglichkeit vor, sondern (nur) ein Fall der Leistungserschwerung, kann der Schuldner bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gem. § 275 Abs. 2, Abs. 3 die Erbringung der Primärleistung dauerhaft verweigern. Dies steht in den Rechtsfolgen einer Unmöglichkeit i.S.d. § 275 Abs. 1 gleich. Systematisch sind die Abs. 2 und 3 des § 275 als Einreden ausgestaltet. Anders als bei der Unmöglichkeit nach Abs. 1 werden Leistungserschwerungen i.S.d. § 275 Abs. 2, 3 also nur berücksichtigt, wenn sich der Schuldner darauf berufen hat.

Expertentipp

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Bei vertraglich begründeten Schuldverhältnissen erscheint § 275 im Falle anfänglich, d.h. bei Vertragsschluss bestehender Leistungshindernisse bereits als rechtshindernde Einwendung unter „Anspruch entstanden“.

Anders ist es in den Fällen der nachträglich entstandenen Leistungshindernisse. Diese werden als rechtsvernichtende Einwendungen unter „Anspruch erloschen“ behandelt. Da bereits erfüllte Ansprüche nicht unmöglich werden können, müssen logisch zunächst die Erfüllung bzw. Erfüllungssurrogate geprüft werden.

Denken Sie daran, dass ein Vertrag nach § 311a Abs. 1 allein wegen der anfänglichen Leistungshindernisse nicht unwirksam ist. Das ist wichtig, damit der Vertrag als Grundlage für Sekundäransprüche des Gläubigers aus § 311a Abs. 2 oder §§ 346 ff. i.V.m. § 326 Abs. 5 dienen kann.

Für das Vermächtnis gilt die Sonderregel des § 2171. Gesetzliche Schuldverhältnisse sind hingegen nie auf eine anfänglich unmögliche Leistung gerichtet, so dass § 275 hier auch nie rechtshindernd wirken kann.

 

II. Ausschluss nach § 275 Abs. 1

1. Unmöglichkeit

318

Gem. § 275 Abs. 1 ist der „Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist“.

Expertentipp

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In der Klausur könnte der Einstieg in die Prüfung des § 275 Abs. 1 folgendermaßen lauten:

„Der Anspruch könnte jedoch gem. § 275 ausgeschlossen sein. In Betracht kommt hier/zunächst ein Ausschluss nach § 275 Abs. 1 wegen anfänglicher/nachträglicher Unmöglichkeit.“

Beachten Sie, dass die Rechtsfolgenformulierung des § 275 („Ausschluss“) sowohl für die anfängliche wie für die nachträgliche Leistungsbefreiung passt.

„Leistung“ i.S.d. Leistungsstörungsrechts meint die „Bewirkung der geschuldeten Leistung“ i.S.d. § 362 Abs. 1, d.h. die Herbeiführung des Leistungserfolges durch Vornahme der Leistungshandlung, es sei denn, dass – wie beim Dienstvertrag – nur die Vornahme der Leistungshandlung und nicht zugleich ein daraus resultierender Erfolg geschuldet ist.

319

Die Pflicht zur Erbringung der Primärleistung ist im Fall der Unmöglichkeit durch den Einwendungstatbestand des § 275 Abs. 1 ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unmöglich war oder ob sie erst hinterher unmöglich wurde, ob sie nur dem Schuldner oder jedermann unmöglich ist und unabhängig davon, ob einer der Vertragspartner die Unmöglichkeit zu vertreten hat.

320

Die Unmöglichkeit einer Leistung kann tatsächliche oder rechtliche Ursachen haben.

321

Tatsächliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn eine Leistung nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann.

Beispiel

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V verkauft K seinen gebrauchten Pkw. Vor Übergabe verbrennt das Fahrzeug.

322

Expertentipp

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Erinnern Sie sich noch, wann ein absolutes Fixgeschäft vorliegt und wie es sich vom relativen Fixgeschäft unterscheidet?

 

Eine tatsächliche Unmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn die Leistungshandlung in zeitlicher Hinsicht nur befristet vorgenommen werden konnte und die Zeit abgelaufen ist. Dies ist beim sog. „absoluten Fixgeschäft“ der Fall.

Siehe oben unter Rn. 296 ff.

323

Eine Unmöglichkeit der Leistung liegt auch vor, wenn die Leistungshandlung zwar noch möglich ist, der geschuldete Leistungserfolg vom Schuldner aber nicht mehr herbeigeführt werden kann, weil er bereits ohne Leistungshandlung des Schuldners eingetreten ist („Zweckerreichung“) oder wegen Wegfalls eines vom Gläubiger zu stellenden Leistungsgegenstandes ausgeschlossen ist („Zweckfortfall“).

Palandt-Grüneberg § 275 Rn. 18 ff.

Beispiel

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A ist mit seinem alten VW Golf auf der Autobahn „liegen geblieben“. Der Wagen springt aus unerklärlichen Gründen nicht an. A ruft den ADAC an und beauftragt die Reparatur des Wagens durch einen mobilen Mitarbeiter („Gelber Engel“). Bevor dieser bei A eintrifft, hat ein letzter Startversuch von A Erfolg. Der Motor läuft auf einmal wieder, als sei nichts geschehen.

Beispiel

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A beauftragt M mit dem Außenanstrich seines Hauses. Drei Tage vor dem vereinbarten Termin brennt das Haus ab.

324

Von beiden Fallgruppen ist die sog. „Zweckstörung“ zu unterscheiden. Bei ihr kann der Leistungserfolg durch Leistungshandlung herbeigeführt werden. Der Gläubiger hat für die Leistung aber keine Verwendung mehr. Diese Fälle begründen keine Unmöglichkeit.

Palandt-Grüneberg § 275 Rn. 19, 20.

Beispiel

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K kauft beim Juwelier V Verlobungsringe, in die der jeweilige Name eingraviert werden soll. Nach Abschluss des Vertrages trennt sich seine Verlobte wieder von ihm.

325

Von rechtlicher Unmöglichkeit spricht man, wenn eine Leistung aus Rechtsgründen nicht erbracht werden kann.

Beispiel

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Galerist V verkauft K ein Gemälde. Dieses ist dem E gestohlen worden. E ist mit der Veräußerung durch V nicht einverstanden und verlangt das Gemälde von K heraus.

Hier ist es dem V aus Rechtsgründen nicht möglich, die im Kaufvertrag mit K versprochene Leistung – Übereignung des Gemäldes – zu erbringen. Denn er ist nicht Eigentümer des Gemäldes und dementsprechend nicht berechtigt, darüber zu verfügen. Nur wenn E bereit wäre, dem V die Veräußerung zu gestatten (§ 185), läge keine subjektive Unmöglichkeit vor. Dann kann allenfalls § 275 Abs. 2 einschlägig sein, z.B. wenn E dem V seine Zustimmung nur gegen einen überhöhten Preis geben will.

2. Unterscheidung nach Zeitpunkt der Entstehung

326

Die Unmöglichkeit kann bereits bei Entstehung des Schuldverhältnisses vorliegen. Dann nennen wir sie „anfängliche“ Unmöglichkeit. Sie kann aber auch später eintreten und wird dann als „nachträgliche“ Unmöglichkeit bezeichnet.

Hinweis

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Denken Sie daran, dass diese Unterscheidung Konsequenzen für die Prüfung des betroffenen Anspruches hat. Bei anfänglicher Unmöglichkeit erscheint § 275 Abs. 1 als rechtshindernde Einwendung unter „Anspruch entstanden“, bei nachträglicher Unmöglichkeit unter „Anspruch erloschen“.

3. Teilunmöglichkeit

327

§ 275 Abs. 1 bestimmt, die Leistungspflicht sei ausgeschlossen, „soweit“ die Leistung unmöglich ist. Das Gesetz regelt also auch die nur teilweise Unmöglichkeit der Leistung.

328

Dabei kann man zwischen „quantitativer“ („mengenmäßiger“) und „qualitativer“ Teilunmöglichkeit unterscheiden.

Definition

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Definition: quantitativ teilbar,

Die Leistung ist quantitativ teilbar, wenn sie ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks der einzelnen Teile geteilt werden kann. Bei vertraglichen Primärleistungspflichten sind Inhalt und Zweck des Vertrages entscheidend.

BGH NJW-RR 1995, 853 ff.

Ein Fall der „qualitativen Teilunmöglichkeit“ liegt vor, wenn ein Gegenstand mit einem unbehebbaren Mangel versehen ist.

Lorenz NJW 2002, 2497 f. unter Ziff. II 1 (hervorragende Darstellung!).

Beispiel

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K kauft bei V 100 Flaschen Rotwein einer bestimmten Sorte aus dessen Vorrat. Vor Übergabe gehen 50 Flaschen zu Bruch. Da V über keine weiteren Vorräte mehr verfügt, kann er nur noch 50 Flaschen liefern (= „quantitative“ Teilunmöglichkeit).

Beispiel

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V verkauft K ein gebrauchtes Motorrad, das nach den Vereinbarungen und ausweislich des (manipulierten) Tachostandes eine Laufleistung von 25 000 km zurückgelegt haben soll. In Wirklichkeit beträgt die Laufleistung 40 000 km. Der in der erhöhten Laufleistung liegende Mangel (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1) kann nicht beseitigt werden (anfängliche „qualitative“ Teilunmöglichkeit).

329

Ist eine Leistung nicht im juristischen Sinne teilbar, so liegt vollständige Unmöglichkeit auch dann vor, wenn die Leistung nur teilweise unmöglich wird.

Beispiel

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Galerist V verkauft K ein Gemälde, der es sogleich mitnimmt. Dieses ist dem E gestohlen worden. E ist mit dem Verkauf durch V nicht einverstanden und verlangt das Gemälde von K heraus.

Hier ist zwar eine Besitzverschaffung gem. § 433 Abs. 1 möglich. Diese stellt jedoch neben der Pflicht zur Eigentumsverschaffung keine teilbare Leistung dar.

Palandt-Grüneberg § 266 Rn. 3.

4. Vorübergehende Unmöglichkeit

330

Die vorübergehende Unmöglichkeit zeichnet sich dadurch aus, dass die Leistung derzeit nicht möglich ist, in Zukunft aber noch bzw. wieder möglich werden könnte. Sie steht also zwischen der endgültigen Unmöglichkeit und der Leistungsverzögerung.

331

Einigkeit besteht darüber, dass die Leistungspflicht des Schuldners für die Zeit der vorübergehenden Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 entfällt.

Palandt-Grüneberg § 275 Rn. 10.

332

Da der Gesetzgeber auf eine Regelung der Sekundäransprüche bei vorübergehender Unmöglichkeit verzichtet hat, ist diese Regelungslücke durch eine analoge Anwendung geeigneter Vorschriften zu schließen. Dabei bieten sich die Regeln über die Leistungsverzögerung an, da der Fall der vorübergehenden Leistungsbefreiung in seinen Auswirkungen auf das Leistungsinteresse des Gläubigers mit dem Fall der Leistungsverzögerung vergleichbar ist und sich die Interessenlagen gleichen.

Ganz h.M., vgl. Palandt-Grüneberg § 275 Rn. 10 m.w.N.

Bei der gebotenen analogen Anwendung der Vorschriften über die Leistungsverzögerung muss der Bestand der Leistungspflicht unterstellt werden, so dass sich die analoge Anwendung auf die übrigen Voraussetzungen beschränkt.

Arnold JZ 2002, 866 ff. (sehr lesenswert!).

Die vorübergehende Unmöglichkeit wird der dauernden Unmöglichkeit nach Treu und Glauben gleich gestellt, wenn die Erreichung des Vertragszwecks durch die vorübergehende Unmöglichkeit in Frage gestellt wird und einem der Vertragsgegner zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungshindernisses die Einhaltung des Vertrages unter Abwägung der beiderseitigen Belange nicht mehr zugemutet werden kann.

BGH Urteil vom 19. Oktober 2007 (Az. V ZR 211/06) unter Tz. 24 = NJW 2007, 3777.

Beispiel

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V verkauft K einen bestimmten Teil seines Grundstücks. Dieser Teil muss erst noch abgeschrieben und im Grundbuch als selbstständiges Grundstück erfasst werden. Da die zur Verschaffung des Eigentums erforderliche Grundbucheintragung (§ 873 Abs. 1) erst vorgenommen werden kann, wenn der verkaufte Grundstücksteil als separates Grundstück im Grundbuch erfasst ist, liegt bei Abschluss des Kaufvertrages eine anfängliche, aber vorübergehende Unmöglichkeit vor. Diese wird der endgültigen Unmöglichkeit aber nicht gleichgestellt, da es dem Käufer zuzumuten ist, den Ausgang des Grundbuchverfahrens abzuwarten.

BGH Urteil vom 19. Oktober 2007 (Az. V ZR 211/06) unter Tz. 24 = NJW 2007, 3777.

5. Besonderheiten bei der Gattungsschuld

333

Der Schuldner einer Gattungsschuld wird von seiner Leistungspflicht nur dann gem. § 275 Abs. 1 frei, wenn die gesamte Gattung untergegangen ist und er keine Möglichkeit mehr hat, sich den Leistungsgegenstand zu beschaffen.

Hinweis

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Hier zeigt sich deutlich, dass „Leistungsgefahr“ und „Sachgefahr“ unterschiedliche Aspekte betreffen. Der Verlust der Sache trifft den Eigentümer – die Leistungspflicht des Schuldners (der noch nicht einmal der Eigentümer zu sein braucht) bleibt vom Verlust der Sache unberührt.

334

Anders liegt es bei der sog. Vorratsschuld. Eine solche liegt vor, wenn der Schuldner nur verpflichtet ist, aus seinem Vorrat zu leisten. Geht der Vorrat unter, ist die Leistungspflicht des Schuldners (insoweit) gem. § 275 Abs. 1 ausgeschlossen.

335

Der Untergang einer einzelnen Sache kann jedoch auch bei der Gattungsschuld zur Unmöglichkeit führen, und zwar dann, wenn sich die Schuld zuvor auf das zerstörte Stück konkretisiert hatte. In diesem Fall schuldet der Schuldner nur noch die zur Erfüllung vorgesehene Sache. Geht diese unter, so wird der Schuldner nach § 275 Abs. 1 von der Leistungspflicht frei, obwohl er theoretisch noch eine andere Sache aus der Gattung leisten könnte. Die Frage der Unmöglichkeit hängt also allein davon ab, was der Schuldner schuldet, und nicht, was er theoretisch tun könnte.

Expertentipp

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Wiederholen Sie bitte an dieser Stelle die Abgrenzung der Hol-, Bring- und Schickschuld.

Eine Konkretisierung tritt nach § 243 Abs. 2 ein, wenn der Schuldner „das seinerseits zur Leistung Erforderliche“ hat. Dies bestimmt sich nach der vereinbarten (Hol-, Bring- oder Schick-)Schuld.

Vgl. dazu im Skript „Schuldrecht AT I“ unter Rn. 154 ff.

6. Sondertatbestand des § 300 Abs. 2

336

§ 300 Abs. 2 regelt, wie § 275, ebenfalls die Leistungsgefahr.

Palandt-Grüneberg § 300 Rn. 3. Danach geht bei einer Gattungsschuld die Leistungsgefahr mit Eintritt des Gläubigerverzugs auf den Gläubiger über. Voraussetzung hierfür ist also, dass einerseits bereits Gläubigerverzug eingetreten ist, andererseits trotzdem noch eine Gattungsschuld vorliegt.

Die Vorschrift hat nur in wenigen Fällen eigenständige Bedeutung. Denn in der Regel ist die Frage der Leistungsgefahr bei Gattungsschulden vor Eintreten des Annahmeverzuges bereits durch eine Konkretisierung gem. § 243 Abs. 2 beantwortet. Annahmeverzug setzt ein Anbieten des leistungsbereiten Schuldners nach §§ 293 ff. voraus, welches regelmäßig nur möglich ist, wenn der Schuldner vorher das seinerseits zur Leistung Erforderliche getan hat. Die Leistungspflicht beschränkt sich dann gem. § 243 Abs. 2 auf das ausgesonderte und später angebotene Stück, so dass im Falle eines Untergangs oder einer Verschlechterung dieses Stücks § 275 zur Anwendung kommt.

337

Anderes gilt aber beispielsweise, wenn der Schuldner einer Schick- oder Bringschuld vor Vornahme der gem. § 243 Abs. 2 zur Konkretisierung führenden Leistungshandlung den Gläubiger durch ein wörtliches Angebot gem. § 295 in Annahmeverzug gebracht hat und der Schuldner die Aussonderung vorsorglich vornimmt.

Palandt-Grüneberg § 300 Rn. 4, 6. Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 kann hier solange noch nicht eingetreten sein, solange noch die Übermittlung an die Transportperson (Schickschuld) oder an den Gläubiger (Bringschuld) aussteht.Palandt-Grüneberg § 300 Rn. 6.

338

Außerdem bekommt § 300 Abs. 2 bei Geldsummenschulden eine eigenständige Bedeutung, da hier wegen § 270 Abs. 1 eine Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

Palandt-Grüneberg § 300 Rn. 7.

§ 243 Abs. 2 könnte nur dann auf die Geldschuld unmittelbar angewendet werden, wenn es sich dabei um eine Gattungsschuld handeln würde. Die Gattungsschuld ist aber ein Unterfall der Sachschuld. Die Geldschuld wäre dann eine Sachschuld, wenn der Schuldner sie nur mit Sachen i.S.v. § 90, d.h. mit Geldscheinen oder Münzen erfüllen könnte. Das ist aber nicht der Fall, weil eine Geldschuld nach der Verkehrsauffassung regelmäßig auch durch Überweisung auf das Konto des Gläubigers (also unkörperlich) erfüllt werden kann.

Daher begreift die h.M. die Geldschuld nicht als Gattungsschuld, sondern als Wertverschaffungsschuld

Palandt-Grüneberg § 245 Rn. 12 m.w.N.. Der Schuldner hat dem Gläubiger in der durch den Nennbetrag ausgedrückten Höhe Vermögensmacht zu verschaffen. Auch eine analoge Anwendung des § 243 Abs. 2 ist ausgeschlossen, da es sonst der Schuldner in der Hand hätte, die Leistungsgefahr, entgegen § 270 Abs. 1, durch einseitiges Leistungshandeln (vgl. § 243 Abs. 2 „…das Erforderliche getan hat …“), auf den Gläubiger zu überwälzen.

Dagegen wird die analoge Anwendung des § 300 Abs. 2 auf die Geldschuld bejaht, da hier zur Handlung des Schuldners noch eine Obliegenheitsverletzung des Gläubigers, nämlich der Annahmeverzug, hinzutreten muss.

Palandt-Grüneberg § 300 Rn. 3.

Beispiel

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S will G zur Tilgung seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber G den Geldbetrag bei Fälligkeit und nach einer entsprechenden Ankündigung seines Besuchs bar vorbeibringen. G ist trotz der Verabredung nicht da. Wird dem S das Geld nun ohne sein Verschulden (Beachte hier die Haftungsprivilegierung nach § 300 Abs. 1) gestohlen, wird er von seiner Zahlungspflicht gem. § 300 Abs. 2 analog frei.

III. Leistungsbefreiung gem. § 275 Abs. 2 und 3

339

§ 275 Abs. 2, Abs. 3 behandeln die Fälle der Leistungserschwerung und stellen sie der Unmöglichkeit gleich. Im Unterschied zur Unmöglichkeit wird die Leistungspflicht aber nicht durch Gesetz ausgeschlossen. Der Schuldner muss vielmehr eine entsprechende Einrede erheben („… kann die Leistung verweigern …“). Dem Schuldner soll die Entscheidung überlassen bleiben, ob er die Leistung trotz des übermäßigen Hindernisses erbringen will. Erhebt der Schuldner die Einrede, gilt Unmöglichkeitsrecht. Die entsprechenden Rechtsbehelfe für den Fall der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 nehmen stets alle drei Absätze des § 275 in Bezug (vgl. §§ 283, 311a, 326). Der Anspruch wird also durch die Erhebung der Einrede (ausnahmsweise) ausgeschlossen.

Palandt-Grüneberg § 275 Rn. 26; Coester-Waltjen JURA 2006, 829, 830 unter Ziff. IV 1. Aus der Anwendbarkeit des § 311a Abs. 2 auch in den Fällen anfänglich bestehender Leistungshindernisse folgt zugleich, dass die Erhebung der Einrede auf den Zeitpunkt des Leistungshindernisses zurückwirkt.

Expertentipp

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Trotz des Einredecharakters sollten die Tatbestände der §§ 275 Abs. 2 und 3 wegen der Gleichstellung in den Rechtsfolgen auf einer Stufe wie § 275 Abs. 1 behandelt werden und nicht erst auf der Ebene „Durchsetzbarkeit“.

Die Einleitung könnte hier wie folgt lauten:

(…) Ein Fall der Unmöglichkeit i.S.d. Abs. 1 scheidet daher aus. In Betracht kommt aber eine Leistungsbefreiung wegen geltend gemachter Unzumutbarkeit nach § 275 Abs. 2, 3. (…)“

1. § 275 Abs. 2

340

§ 275 Abs. 2 betrifft die Fälle, in denen die Leistungserbringung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

341

Bezugspunkt der Abwägung ist das Leistungsinteresse des Gläubigers. Dieses ist gegen den Aufwand der Leistungserbringung für den Schuldner bzw. die mit der Leistungserbringung trotz des Hindernisses für den Schuldner verbundenen Nachteile abzuwägen.

342

Ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 275 Abs. 2 steht dem Schuldner zu, wenn die sodann vorzunehmende Abwägung ergibt, dass der für die Leistung erforderliche Aufwand in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht bzw. die negativen Folgen auf der Schuldnerseite im Vergleich zum Leistungsinteresse des Gläubigers unzumutbar erscheinen.

343

Zwei Gesichtspunkte sind im Rahmen dieser Abwägung zusätzlich zu beachten:

Ob ein „grobes Missverhältnis“ vorliegt, hängt nach § 275 Abs. 2 auch vom Inhalt des jeweiligen Schuldverhältnisses ab: Wer sich zu einer Leistung verpflichtet, bei der von vornherein klar ist, dass sie mit besonders hohem Aufwand verbunden sein wird, kann sich selbstverständlich nicht auf § 275 Abs. 2 berufen.

Beispiel

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A verkauft dem B zwei der Champagner-Flaschen, die im Wrack der „Titanic“ gesichtet wurden. Hier ergibt sich schon aus dem Schuldverhältnis, dass A mit allen technischen und finanziellen Mitteln versuchen muss, die Flaschen zu bergen.

Hat der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten, so ist dieser Umstand im Rahmen der Abwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen, § 275 Abs. 2 S. 2.

Beispiel

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M mietet von V eine Wohnung nebst Kellerraum und Tiefgaragenstellplatz. Im Durchgangsbereich vom Haus zum Keller und zur Tiefgarage trat nach einiger Zeit auf einmal starke Feuchtigkeit auf. Bei hoher Regentätigkeit sammelte sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum Wasser in diesem Bereich. Da M diesen Bereich immer durchqueren muss, um an seinen Keller und an seinen Tiefgaragenstellplatz zu kommen und dabei keine nassen Füße bekommen möchte, verlangt er von V fachgerechte Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden und Maßnahmen gegen weiteres Eindringen von Feuchtigkeit in diesem Bereich. V hält dem entgegen, dass er nur durch eine vollständige Erneuerung der Betonwanne unter dem Haus sicherstellen könne, dass überhaupt kein Wasser mehr eintreten werde. Denn die Feuchtigkeit trete aus dem Erdreich durch die undichte Betonwanne in den Keller ein. Die Sanierung würde mindestens 100 000 € kosten, was ihm nicht zumutbar sei.

Die aus § 275 Abs. 2 folgende Opfergrenze für die Leistungspflicht des Vermieters gem. § 535 Abs. 1 (Mängelbeseitigung) ist hier überschritten. Das Gläubigerinteresse des M besteht hier nur darin, bei jedem Wetter trockenen Fußes zu seinem Pkw und seinem Kellerraum zu gelangen. Der zur Befriedigung dieses Erfüllungsinteresses erforderliche Aufwand steht dazu in keinem zumutbaren Verhältnis mehr. Außerdem hat der Vermieter die undichte Stelle in der Betonwanne nicht zu vertreten, was bei der Abwägung gem. § 275 Abs. 2 S. 2 zu berücksichtigen ist.

2. Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 3)

344

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Im Falle höchstpersönlicher Leistungspflichten gilt § 275 Abs. 3, der bei Unzumutbarkeit der Leistung wegen einer Kollision mit anderen persönlichen Leistungspflichten eine Leistungsverweigerung gestattet.

Beispiel

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Sängerin S ist zu einem Auftritt verpflichtet. Zwei Stunden vor Beginn der Vorstellung erleidet ihr Kind einen Unfall und braucht ihre Hilfe. Wenn S sich auf die Pflichtenkollision beruft, ist sie von ihrer (Dienst-)Leistungspflicht befreit. Erscheint sie demzufolge am Abend nicht, kann keine Unmöglichkeit mehr wegen Zeitablaufs (absolute Fixschuld) eintreten. Schließlich ist bereits vor Zeitablauf eine Leistungsbefreiung eingetreten.

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    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
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Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
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  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
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Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
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