Schuldrecht Allgemeiner Teil 2

Schadensersatz wegen Leistungsbefreiung nach § 275

C. Schadensersatz wegen Leistungsbefreiung nach § 275

I. Anspruchsgrundlagen

354

Als Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz statt der (nach § 275 ausgeschlossenen) Leistung sieht das Gesetz zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen vor. Einmal den Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 wegen eines nachträglich entstehenden Leistungshindernisses und aus § 311a Abs. 2 wegen eines anfänglich bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (vgl. Verweis in § 275 Abs. 4).

Hinweis

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Während §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 auf gesetzliche und vertragliche Schuldverhältnisse Anwendung finden, gilt § 311a Abs. 2 nur bei vertraglichen Schuldverhältnissen. Warum? Weil es kein gesetzliches Schuldverhältnis gibt, das auf eine anfänglich unmögliche Leistung gerichtet ist.

355

Beide Anspruchsgrundlagen setzen eine dauerhafte, endgültige Leistungsbefreiung voraus – eine bloß vorübergehende Unmöglichkeit genügt nicht, es sei denn, sie wird im Fall ausnahmsweise der endgültigen Unmöglichkeit gleichgestellt.

BGH Urteil vom 19. Oktober 2007 (Az. V ZR 211/06) unter Tz. 15, 23 f. = NJW 2007, 3777; Palandt-Grüneberg § 283 Rn. 10; Palandt-Grüneberg § 311a Rn. 4. Die Fälle der vorübergehenden Unmöglichkeit werden analog den Verzögerungsregeln behandelt.Siehe oben unter Rn. 330 ff.

356

Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung vor, kann der Gläubiger alternativ nach § 284 Aufwendungsersatz verlangen. Insoweit gelten die unter Rn. 235 ff. dargestellten Grundsätze entsprechend.

II. Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 275 Abs. 4

357

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 275 Abs. 4

I.

Schuldverhältnis

 

 

1.

Gesetzliches Schuldverhältnis

 

 

2.

Vertragliches Schuldverhältnis

 

II.

Pflichtverletzung in Form der nachträglichen Leistungsbefreiung nach § 275 (vgl. Schema unter Rn. 313)

 

III.

Vertretenmüssen des Schuldners (vgl. Schema unter Rn. 19)

 

IV.

Ersatzfähiger Schaden (Differenzhypothese)

 

V.

Art und Umfang des Schadensersatzes

 

 

1.

Wahlrecht zwischen „großem und kleinen Schadensersatz“ bei Teilleistung

 

 

 

a)

Quantitative Teilunmöglichkeit, §§ 283 S. 2, 281 Abs. 1 S. 2

 

 

 

 

aa)

Teilbarkeit der Leistung

 

 

 

 

bb)

Unmöglichkeit bzgl. eines Leistungsteils

 

 

 

 

cc)

Bewirken der möglichen Restleistung

 

 

 

 

dd)

Interessefortfall des Gläubigers bzgl. erbrachter Teilleistung wegen Unmöglichkeit der Restleistung

 

 

 

b)

Qualitative Teilunmöglichkeit, §§ 283 S. 2, 281 S. 3

 

 

 

 

aa)

nachträglich aufgetretene Unbehebbarkeit eines Mangels (= nachträglich begründete Befreiung von Nacherfüllungspflicht nach § 275)

 

 

 

 

bb)

Erheblichkeit des Mangels

 

 

2.

Anwendung der §§ 249 ff.

 

 

 

 

Differenz- und Surrogationsmethode

Rn. 210 ff.

 

[→ Je nach Ergebnis weiter mit Prüfung rechtsvernichtender Einwendungen bzw. Durchsetzbarkeit des Anspruchs]

 

358

Beim Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 gelten dieselben Grundsätze zur Schadensberechnung sowie zu Art und Umfang des Schadensersatzes wie beim Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281. Auch hier kommen die Grundsätze zur Differenz- und Surrogationsmethode zur Anwendung. Wir können uns insoweit an der Darstellung oben unter Rn. 210 ff. orientieren.

359

Auf folgende Besonderheiten sei noch hingewiesen:

Das Vertretenmüssen bezieht sich bei §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 auf das Leistungshindernis, das die Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 bzw. den objektiven Einredetatbestand von § 275 Abs. 2 und 3 erfüllt.

Lorenz NJW 2002, 2497, 2500 ff. unter Ziff. IV 2. Zu fragen ist also, warum es zur Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Leistung gekommen ist und ob der Schuldner diese Gründe zu vertreten hat.

360

Der Anspruch mindert sich durch ein nach § 285 gefordertes und erlangtes Surrogat, § 285 Abs. 2. Dies ist im Rahmen der Schadensberechnung nach der Differenzhypothese auf der realen Lage zu berücksichtigen.

Auf den „großen und kleinen“ Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung werden wir im Kauf- und Werkvertragsrecht gesondert eingehen, wo wir die Schlechtleistung insgesamt betrachten.

III. Schadensersatz aus §§ 311a Abs. 2, 275 Abs. 4

361

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Schadensersatz aus §§ 311a Abs. 2, 275 Abs. 4

I.

Vertragliches Schuldverhältnis

 

II.

Bei Vertragsschluss bestehendes Leistungshindernis

 

 

1.

Anfängliche Unmöglichkeit i.S.d. § 275 Abs. 1

 

 

2.

Anfänglich bestehendes Leistungshindernis i.S.d. § 275 Abs. 2, 3

 

 

3.

Erhebung der Einrede in den Fällen des § 275 Abs. 2 und Abs. 3

 

III.

Kenntnis oder zu vertretende Unkenntnis des Schuldners bei Vertragsschluss in Bezug auf bestehendes Leistungshindernis

 

IV.

Ersatzfähiger Schaden (Differenzhypothese)

 

V.

Art und Umfang des Schadensersatzes

 

 

1.

Wahlrecht zwischen „großem und kleinen Schadensersatz“ bei Teilleistung

 

 

 

a)

Quantitative Teilunmöglichkeit, §§ 311a Abs. 2 S. 3, 281 Abs. 1 S. 2

 

 

 

 

aa)

Teilbarkeit der Leistung

 

 

 

 

bb)

Unmöglichkeit bzgl. eines Leistungsteils

 

 

 

 

cc)

Bewirken der möglichen Restleistung

 

 

 

 

dd)

Interessefortfall des Gläubigers bzgl. erbrachter Teilleistung wegen Unmöglichkeit der Restleistung

 

 

 

b)

Qualitative Teilunmöglichkeit, §§ 311a Abs. 2 S. 3, 281 S. 3

 

 

 

 

aa)

Anfänglich bestehende Unbehebbarkeit eines Mangels (= anfänglich begründete Befreiung von Nacherfüllung nach § 275)

 

 

 

 

bb)

Erheblichkeit des Mangels

 

 

2.

Anwendung der §§ 249 ff.

 

 

 

 

Differenz- und Surrogationsmethode

Rn. 210 ff.

 

[→ Je nach Ergebnis weiter mit Prüfung rechtsvernichtender Einwendungen bzw. Durchsetzbarkeit des Anspruchs]

 

362

Bei § 311a Abs. 2 bezieht sich das Vertretenmüssen nicht auf die Entstehung des Leistungshindernisses. Das Warum des Leistungshindernisses spielt hier also keine Rolle. Entscheidend ist allein, ob der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannte oder seine Unkenntnis zu vertreten hat.

Insoweit gelten dann die §§ 276 ff., also in Bezug auf die Unkenntnis. Eine Garantieübernahme kann nicht bereits im Leistungsversprechen bei Vertragsschluss gesehen werden – ansonsten liefe § 311a Abs. 2 stets auf eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung hinaus, was ersichtlich nicht gewollt ist.

BGH Urteil vom 19. Oktober 2007 (Az. V ZR 211/06) unter Tz. 35 ff. = NJW 2007, 3777; Palandt-Grüneberg § 311a Rn. 9.

Expertentipp

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Denken Sie daran, dass die nicht zu vertretende Unkenntnis eine Ausnahme darstellt, die der Schuldner zu beweisen hat.

Sie sollten daher formulieren:

„Der Anspruch auf Schadensersatz ist jedoch nach § 311a Abs. 2 S. 2 ausgeschlossen, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss weder kannte noch seine Unkenntnis zu vertreten hat.(…)“

Bei unklarem Sachverhalt ist der Ausnahmetatbestand nicht erfüllt, so dass zumindest von zu vertretender Unkenntnis auszugehen ist.

363

Im Übrigen gelten die gleichen Grundsätze wie beim Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283.

IV. Schadensersatz neben der Leistung bei Unmöglichkeit?

364

Sowohl § 283 als auch § 311a Abs. 2 sprechen vom Schadensersatz „statt der Leistung“. Ist damit eine Anwendung des Schadensersatzes neben der Leistung aus § 280 Abs. 1 ausgeschlossen?

Bei Bestehen eines Leistungshindernisses i.S.d. § 275 steht fest, dass die ausgebliebene Leistung nicht mehr nachgeholt wird. Alle aus dem Eintritt der Unmöglichkeit der Leistung folgenden Schadenspositionen beruhen auf einem endgültigen Ausbleiben der Leistung und fallen damit unter den Schadensersatz statt der Leistung.

Vgl. „Formel“ in BGH Urteil vom 14. April 2010 (Az. VIII ZR 145/09) unter Tz. 13 = NJW 2010, 2426 ff.; Medicus/Lorenz Schuldrecht I Rn. 452 ff.; allerdings hat der BGH im Urteil vom 29. November 2006 (Az. VIII ZR 92/06) unter Tz. 35 ff. = BGHZ 170, 86 ff. = NJW 2007, 1346 ff.) im Fall einer qualitativen Teilunmöglichkeit einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung aus §§ 427 Nr. 3, 280 Abs. 1 bejaht; so auch Palandt-Grüneberg § 283 Rn. 6.

Allerdings ist die Zuordnung eines Schadens zum Schadensersatz statt oder neben der Leistung nicht nur eine Frage der richtigen Anspruchsgrundlage. Vielmehr entscheidet die Zuordnung auch darüber, ob jemand neben dem Schadensersatz auch noch Aufwendungen nach § 284 ersetzt verlangen kann. Wird ein Schaden als Schadensersatz statt der Leistung gefordert, entfällt die Möglichkeit, zusätzlich Aufwendungsersatz nach § 284 zu verlangen. Beide Anspruchsgrundlagen bestehen alternativ zueinander, können also nicht parallel nebeneinander geltend gemacht werden. Außerdem ist zu beachten, dass sich nach § 285 Abs. 2 nur der Schadensersatz statt der Leistung mindert, wenn ein Surrogat nach § 285 herausverlangt wird.

Beispiel

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V verkauft dem K einen Gebrauchtwagen, der vor Übergabe infolge eines Verschuldens von V zerstört wird. K weiß davon nichts und fordert den V zur Lieferung auf. V reagiert nicht, weil ihm die Sache sehr peinlich ist. K ist beunruhigt und beauftragt Rechtsanwalt R mit der Durchsetzung seiner kaufvertraglichen Ansprüche. Der Kaufpreis war mit 10 000 € vereinbart worden, der Wert des Wagens beträgt sogar 12 000 €. K hatte nach Abschluss des Kaufvertrages neue Leichtmetallfelgen für das Fahrzeug für 1000 € angeschafft. Der dem K entgangene „Gewinn“ von 2000 € sowie die Rechtsanwaltskosten stellen jeweils Schäden dar, während die Felgen nutzlos gewordene Aufwendungen i.S.d. § 284 sind. Richtet sich die Ersatzfähigkeit des entgangenen Gewinns – wie sonst – nach den Regeln über den Schadensersatz statt der Leistung, bekommt K entweder die 2000 € ersetzt oder kann über § 284 Erstattung der 1000 € verlangen. Beide Positionen bekommt er hingegen nicht ersetzt. Ordnet man die Rechtsanwaltskosten dem Schadensersatz neben der Leistung zu, kann K sie sowohl zusätzlichen zu den 2000 € als auch neben den 1000 € verlangen.

365

Vorzugswürdig dürfte inzwischen folgender Ansatz sein: Schadenspositionen, die nicht bzw. nicht nur auf der Unmöglichkeit der Leistung, sondern auf einer anderen Pflichtverletzung beruhen und auch durch eine (gedachte) Leistungserbringung

Lorenz NJW 2002, 2497, 2500 ff. unter Ziff. IV 1. nicht mehr hätten vermieden werden können, sind über den Schadensersatz neben der Leistung wegen der anderen Pflichtverletzung ersatzfähig.Vgl. MüKo-Ernst § 275 Rn. 67 am Beispiel der Verletzung einer Nebenpflicht, auf die Unmöglichkeit hinzuweisen. Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit macht andere Pflichtverletzungen nicht ungeschehen, aus deren Verwirklichung sich nach der in der Praxis verwendeten „Abgrenzungsformel“ durchaus Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung ergeben haben können.

Im Beispiel kann der Ersatz der Rechtsanwaltskosten auch

Die Liquidationsmöglichkeit über §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 bleibt daneben bestehen. nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2verlangt werden.§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 kommt dabei nicht zum Tragen, weil die eingetretene Unmöglichkeit eine Pflichtverletzung in Form der Verzögerung ausschließt – es gibt ja keine fällige Leistungspflicht mehr. V hätte nach Leistungsaufforderung des ersichtlich ahnungslosen K diesen über den Umstand der eingetretenen Unmöglichkeit aufklären müssen.Vgl. MüKo-Ernst § 275 Rn. 67. Die Rechtsanwaltskosten beruhen nicht nur auf der eingetretenen Unmöglichkeit, sondern gerade auch auf der unterbliebenen Aufklärung des V über eben diesen Umstand. Sie sind über den Schadensersatz neben der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2Einschlägig ist daher auch nicht §§ 280 Abs. 1, 3, 282. ersatzfähig, weil sie nicht zu dem Interesse des K an der ausgebliebenen Leistung gehören. Vielmehr sollte die Einschaltung des Rechtsanwalts gerade dazu dienen, die Leistung überhaupt zu erhalten. Die Anwaltskosten wären bei gedachter Nachholung der Leistung nicht entfallen. Der entgangene Wertvorteil (2000 €) ist dagegen nur Schadensersatz statt der Leistung, weil der Gewinn hätte realisiert werden können, wenn die Leistung später noch erbracht worden wäre.

Hinweis

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Eine Aufklärungspflicht des Schuldners wegen erkannter Unmöglichkeit besteht bei anfänglicher Unmöglichkeit vor Vertragsschluss aus §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2.

Palandt-Grüneberg § 311a Rn. 14 m.w.N, der eine Konkurrenz von § 311a Abs. 1 und cic nur für bei fahrlässiger Unkenntnis des Schuldners von der Unmöglichkeit verneint und dann allein § 311a Abs. 2 gelten lassen will. Hat der Schuldner die Unmöglichkeit erst nach Vertragsschluss erkannt, folgt die Aufklärungspflicht als vertragliche Nebenpflicht (§ 311a Abs. 1!) dann direkt aus § 241 Abs. 2.

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