Schuldrecht Allgemeiner Teil 2 - Die Unterscheidung zwischen Schadensersatz „neben“ und „statt“ der Leistung

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Schuldrecht Allgemeiner Teil 2

Die Unterscheidung zwischen Schadensersatz „neben“ und „statt“ der Leistung

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I. Die Unterscheidung zwischen Schadensersatz „neben“ und „statt“ der Leistung

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Wie sich aus § 280 Abs. 1, Abs. 2 einerseits und §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 andererseits ergibt, unterscheidet das Gesetz zwischen dem Schadensersatz „statt der Leistung“ einerseits und dem Schadensersatz „neben“ der Leistung wegen Verzögerung der Leistung andererseits.

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Der Sinn der systematischen Unterscheidung zwischen Schadensersatz „statt“ und „neben“ der Leistung wird durch folgende Überlegung deutlich: Durch das in § 281 Abs. 1 für den Schadensersatz statt der Leistung grundsätzlich vorgesehene Erfordernis einer angemessenen Nachfristsetzung soll dem Schuldner die (zweite) Chance eröffnet werden, seine Leistung zu erbringen und damit seine Schadensersatzpflicht abzuwehren. Dadurch soll ihm eine Haftung durch fristgerechtes Nachholen der Leistung erspart bleiben. Das Privileg der durch Nachfristsetzung zu eröffnenden „zweiten Chance“ schützt also den Schuldner vor einer Schadensersatzhaftung.

Allerdings wäre es unbillig, wenn der Gläubiger solche Schäden ersatzlos hinnehmen müsste, die durch nachträgliche Erfüllung des Schuldners gar nicht mehr vermieden werden können.

Beispiel

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Mahnkosten, Zinsschäden, Mehrkosten bei der Produktion, Mietkosten wegen vorübergehender Nutzung einer Ersatzsache.

Der Schuldner verdient wegen seiner begangenen Pflichtverletzung keine vollständige Befreiung von einer Schadensersatzhaftung durch Nachholen der Leistung. Schließlich hat er vor Fristsetzung die Leistung bereits verzögert und damit eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 verwirklicht. Er soll deshalb für bestimmte Schäden auch dann haften, wenn er seine Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nachholt. Es muss folglich zusätzlich zum Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 im Hinblick auf bestimmte Schäden noch einen weiteren Schadensersatzanspruch des Gläubigers geben, der unabhängig vom Nachholen der Leistung entsteht: den Anspruch auf Schadensersatz „neben“ der Leistung.

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Der Schadensersatz „neben der Leistung“ kann immer „neben“ der Erfüllung des Primäranspruches verlangt werden. Der Schadensersatz „statt der Leistung“ kann immer nur „statt“ der Erfüllung des Primäranspruches geltend gemacht werden, wie sich aus der Klarstellung in § 281 Abs. 4 ergibt. Der Schadensersatz „neben der Leistung“ besteht auch selbstständig „neben“ dem Schadensersatz „statt der Leistung“.

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Aus diesem Ansatz folgt zwingend, dass die gedankliche Trennung des Schadensersatzes statt der Leistung und des Anspruches auf Schadensersatz neben der Leistung stets nach dem begehrten Ersatz, also von der begehrten Rechtsfolge her erfolgen muss.

Lorenz NJW 2005, 1889, 1890 f. unter Ziff. 2 m.w.N. (sehr lesenswert!); Palandt-Grüneberg § 280 Rn. 18 m.w.N.

Expertentipp

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In Ihrem Gutachten müssen Sie also immer deutlich machen, wegen welcher Schadensposition Sie die jeweilige Anspruchsgrundlage prüfen. Die Prüfung erfolgt gedanklich stets für jede geltend gemachte Schadensposition getrennt. Entfallen mehrere Schadenspositionen auf dieselbe Anspruchsgrundlage können Sie die Prüfung in der schriftlichen Ausarbeitung dann selbstverständlich zusammenfassen.

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Unter den Schadensersatz „statt der Leistung“ fallen alle Schadenspositionen, die durch eine Nachholung der zunächst ausgebliebenen Leistung bis zum letztmöglichen Zeitpunkt hätten vermieden werden können und das Interesse des Gläubigers an der Leistung als solcher befriedigen.

Lorenz NJW 2005, 1889, 1890 f. unter Ziff. 2 m.w.N. Hinsichtlich solcher Schadenspositionen soll der Schuldner nur haften, wenn sie auf dem endgültigen Ausbleiben seiner Leistung beruhen.Lorenz NJW 2005, 1889, 1890 f. unter Ziff. 2 m.w.N.

Die Leistung bleibt solange möglich, wie die Leistungspflicht besteht. Die Leistungspflicht endet im Falle der Leistungsverzögerung mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 Abs. 4) oder der Ausübung eines Rücktrittsrechts, insbesondere aus § 323. Erst dann steht die Endgültigkeit des Leistungsausfalls, d.h. der Nichtleistung, fest.

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Unter den Schadensersatz neben der Leistung fallen hingegen diejenigen Schadenspositionen, die durch die Leistungsverzögerung endgültig eingetreten sind und auch durch eine spätere Leistung nicht mehr verhindert werden können.

Lorenz NJW 2005, 1889, 1890 f. unter Ziff. 2 m.w.N. Die Leistung kann insoweit lediglich die Entstehung eines weiteren Schadens verhindern.

Expertentipp

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Der Umgang mit diesen Formeln bereitet vielen gedankliche Schwierigkeiten, weil sie an einer entscheidenden Stelle in eine „Falle“ tappen: Wenn bestimmte Schäden, insbesondere Kosten, angefallen sind, können sie durch Leistung nicht mehr beseitigt werden. Das bedeutet aber nicht, dass sich der Ersatz nun zwingend nach den Regeln über den Schadensersatz „neben der Leistung“ richtet. Das wird häufig missverstanden. Entscheidend ist vielmehr, ob diese Schäden (Kosten) durch Abwarten des Gläubigers bis zur zulässigen Nachholung der Leistung durch den Schuldner noch hätten vermieden werden können.

Beispiel

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K kauft von V einen Pkw zu einem Preis von 10 000 €, der am 1.10. geliefert werden soll. Als V am 1.10. nicht liefert, kauft sich K bei X das gleiche Modell für 12 000 €. Die Mehrkosten aus diesem „Deckungskauf“ hätten durch eine Nachholung der Leistung des V vermieden werden können, da sie im Ergebnis das Interesse des K an der Leistungserbringung durch V befriedigen. Zur Leistungserbringung war V auch nach dem 1.10. noch berechtigt, da seine Verzögerung die Primärleistungspflicht nicht automatisch entfallen lässt. Die Mehrkosten fallen also unter den Schadensersatz statt der Leistung. Da V dem K die nach § 281 Abs. 1 grundsätzlich erforderliche Frist nicht gesetzt hat, besteht kein Anspruch auf Ersatz der mit dem zweiten Kaufvertrag (tatsächlich und irreparabel!) verbundenen Mehrkosten.

Beispiel

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Wenn K im Beispiel nach fruchtlosem Verstreichen des 1.10. keinen zweiten Kaufvertrag mit X schließt, sondern am 2.10. einen Mietwagen bei Y bucht, stellt sich das Ersatzsystem folgendermaßen dar:

Der mit der Leistungsverzögerung ab dem 2.10. verbundene Ausfall der Nutzungsmöglichkeit des gekauften Pkw lässt sich durch ein Nachholen der Leistung bis zum letztmöglichen Zeitpunkt nicht mehr vermeiden, sondern besteht bis dahin als unvermeidbarer Schaden. Wegen dieses Nutzungsausfalls hat K einen Mietwagen nehmen müssen, dessen Kosten folglich nach den Regeln über den Schadensersatz neben der Leistung ersetzt verlangt werden können. Wenn K nun am 1.11. nach erfolgloser Fristsetzung zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend macht, endet die Primärleistungspflicht des V. Die Erstattung der ab dem 1.11. entstandenen Mietwagenkosten erfolgt dann nach den Regeln über den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, da sie auf einem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruhen, die wegen des Rücktritts jetzt nicht mehr nachgeholt werden darf.

BGH Urteil vom 28. November 2007 (Az. VIII ZR 16/07) unter Ziff. II 2a = NJW 2008, 911. Dieser Anspruch kann auch nach Rücktritt geltend gemacht werden (§ 325). Dass K nicht ewig mit dem Mietwagen fahren darf, ergibt sich aus dem Verbot der schadensrechtlichen Besserstellung und seiner Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 Abs. 2).

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In seiner Entscheidung vom 3.7.2013 („Biodiesel-Fall“)

BGH Urteil vom 3. Juli 2013 (Az. VIII ZR 169/12). hatte sich der BGH mit der Frage befasst, ob die Mehrkosten eines Deckungskaufs, den der Käufer nach Ablauf der von ihm gesetzten Nachfrist, aber noch vor dem Erlöschen des Erfüllungsanspruchs getätigt hatte, als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 zu ersetzen sind. Der Käufer hatte in diesem Fall trotz des Fristablaufs und nach Vornahme des Deckungskaufs auf Lieferung bestanden und diese schließlich auch erhalten. Der BGH hatte dem Käufer zunächst einen Ersatz nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 mit der Begründung versagt, dass dieser Anspruch zwar mit Fristablauf tatbestandlich dem Grunde nach gegeben gewesen sei, aber mit späterer Annahme der Leistung durch den Käufer wieder erloschen sei. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich Erfüllung und Schadensersatz statt der Leistung schon begrifflich ausschließen.

Obwohl sich der Verkäufer im Zeitpunkt des Deckungskaufs noch im Schuldnerverzug befand (dieser endet noch nicht mit dem Fristablauf), hat der BGH auch einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 abgelehnt. Jeder Deckungskauf ist eine endgültige Ersetzung der ursprünglich erwarteten Leistung durch eine gleichwertige andere; der Deckungskauf ersetzt funktional die Leistung, so dass ein Schaden statt der Leistung vorliegt. Beschafft sich der Gläubiger die geschuldete Leistung am Markt, stellt er genau den Zustand her (und zwar in Natur), der bei einer Naturalleistung des Schuldners bestünde.

Der Käufer wäre, falls ihm neben der im Vorprozess erfolgreich geltend gemachten Vertragserfüllung ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten des eigenen Deckungskaufs zugebilligt würde, zum Nachteil des Verkäufers so gestellt, als hätte er die bestellte Dieselmenge zu dem vertraglich vereinbarten Preis doppelt zu beanspruchen. Hieran wird besonders deutlich, dass die Kosten des eigenen Deckungskaufs des Käufers, der an die Stelle der vom Verkäufer geschuldeten Leistung tritt, nicht neben dieser Leistung als Verzögerungsschaden geltend gemacht werden können.

Hinweis

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Wie diese Entscheidung zeigt, findet eine rein zeitliche Einordnung (Schadenseintritt vor Erlöschen des Erfüllungsanspruchs = Schadensersatz neben der Leistung, Schadenseintritt danach = Schadensersatz statt der Leistung)

Vgl. Lorenz in: Festschrift Leenen, 2012 S. 147, 153; Faust in: Festschrift Huber, 2006 S. 239, 254; Klöhn JZ 2010, 46, 47. Die Einordnung als Verzögerungsschaden führt allerdings auch nach dieser Auffassung nicht dazu, dass der Käufer die Mehrkosten des Deckungsgeschäfts ohne weiteres neben dem Erfüllungsanspruch geltend machen kann. Vielmehr wird der Anspruch durch unterschiedliche Konstruktionen dann doch wieder ausgeschlossen bzw. auf bestimmte Fälle eingeschränkt. ihre Grenze bei den Mehrkosten des Deckungskaufs. Diese sind stets nur als Schadensersatz statt der Leistung zu ersetzen, gleichgültig, ob sie vor oder nach dem Erlöschen des Erfüllungsanspruchs angefallen sind.

Gehen wir nun die einzelnen Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz neben der Leistung wegen Leistungsverzögerung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Schritt für Schritt durch:

 

 

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