Schuldrecht Allgemeiner Teil 2

Entfallen der Gegenleistungspflicht nach § 326 Abs. 1 S. 1

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D. Entfallen der Gegenleistungspflicht nach § 326 Abs. 1 S. 1

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Prüfungsschema

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Wie prüft man: Entfallen der Gegenleistungspflicht nach § 326 Abs. 1 S. 1

 

[Anknüpfungspunkt: Entstandene Primärpflicht zur Gegenleistung aus gegenseitigem Vertrag]

 

I.

Befreiung des Schuldners der zu vergütenden Sachleistung nach § 275

 

 

1.

Befreiung wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1)

 

 

2.

Befreiung wegen geltend gemachter Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2, 3)

 

 

3.

Umfang der Befreiung von Sachleistung

 

 

 

a)

Vollständig → vollständiger Wegfall der Gegenleistung

 

 

 

b)

Teilweise → Automatische Minderung der Gegenleistung analog § 441 Abs. 3

 

 

 

c)

Vorübergehend → Vorübergehender Wegfall der Gegenleistung

 

II.

Ausnahmen/Sonderregeln

 

 

1.

Befreiung von Nacherfüllungspflicht wegen unbehebbaren Mangels, § 326 Abs. 1 S. 2

 

 

2.

Vertragliche Sonderregeln

 

 

 

a)

Vertraglicher Ausschluss

 

 

 

b)

Kaufrechtliche Sonderregeln, §§ 446, 447

 

 

 

c)

Werkvertragsrechtliche Sonderregeln, §§ 644, 645

 

 

 

d)

Mietrechtliche Sonderregeln, §§ 536, 537

 

 

 

e)

Dienstvertragliche Sonderregeln, §§ 615, 616

 

 

3.

Allgemeine Ausnahmeregel des § 326 Abs. 2

 

 

 

a)

§ 326 Abs. 2 S. 1, Var. 1

 

 

 

 

 

beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit

Rn. 382 ff.

 

 

b)

§ 326 Abs. 1 S. 2, Var. 2

 

 

 

c)

Minderung gem. § 326 Abs. 2 S. 2 um

 

 

 

 

aa)

ersparte Aufwendungen

 

 

 

 

bb)

Vergütung wegen anderweitigen Arbeitseinsatzes

 

 

 

 

cc)

entgangene anderweitige Vergütung wegen böswilligen Verhaltens

 

 

4.

Ausnahmeregel des § 326 Abs. 3

 

 

 

a)

Verlangen eines Surrogats nach § 285

 

 

 

b)

aber Minderung bei Minderwert des Surrogats

 

III.

Zwischenergebnis: Anspruch auf Gegenleistung gar nicht, ganz oder teilweise, endgültig oder vorübergehend (automatisch) entfallen.

 

 

[→ Liegt kein vollständiger Wegfall vor, geht die Prüfung mit der Begutachtung sonstiger rechtsvernichtender Einwendungen bzw. der Durchsetzbarkeit des Anspruchs weiter.]

 

I. Gegenseitiger Vertrag

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Die Befreiung des Schuldners nach § 275 führt zur Enttäuschung des Gläubigers – er bekommt die Leistung nicht.

Beim gegenseitigen Vertrag ergibt sich daraus ein weiteres Problem: Betrifft die Befreiung eine Leistung, für die eine Gegenleistung – ein Entgelt – vereinbart wurde, stellt sich die Frage, ob die vereinbarte (noch mögliche) Gegenleistung weiterhin geschuldet ist. Diese ist in der Regel von der Unmöglichkeit gar nicht betroffen und deshalb ihrerseits nicht nach § 275 ausgeschlossen. Muss der Gläubiger also seine Gegenleistung erbringen, ohne etwas dafür zu bekommen?

Mit dieser Frage beschäftigen sich die Regeln über die sog. „Preisgefahr“, also die Gefahr, die Gegenleistung trotz Ausfall der damit vergüteten Sachleistung erbringen zu müssen.

Palandt-Grüneberg § 326 Rn. 1. Diese Frage stellt sich nur beim gegenseitig verpflichtenden Vertrag, weshalb das Bestehen eines solchen Vertrages logische Voraussetzung für die Anwendung der Preisgefahrregeln und deshalb bei § 326 als allgemeiner Preisgefahrregel als erstes zu prüfen ist.

Definition

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Definition: gegenseitig

Ein Vertrag ist dann gegenseitig i.S.d. §§ 320 ff., wenn die sich aus ihm ergebenden primären Hauptleistungspflichten in der Weise verbunden sind, dass die eine Leistung als Entgelt für die andere Leistung gedacht ist (sog. „synallagmatische Verknüpfung“).

Palandt-Grüneberg Einf. v. § 320 Rn. 5.

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Unter „Gegenleistung“ ist in diesem Zusammenhang jede Leistung zu verstehen, die eine Partei im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages als Entgelt für die nach § 275 ausgeschlossene Sachleistung schuldet. In der Regel ist die Gegenleistung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet (z.B. beim Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag). Beim Tausch besteht das Entgelt ausnahmsweise ebenfalls in einer „Sachleistung“.

Hinweis

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Von „Sachleistung“ spricht man deshalb, weil die Gegenleistung in der Regel nicht in einer Sache, sondern Geldsumme besteht, auf die § 275 nicht anwendbar ist. Mit „Sachleistung“ soll also immer die nach § 275 ausgeschlossene Leistung bezeichnet werden.

II. Wirkung des § 326 Abs. 1 S. 1

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Hinweis

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Der BGH (XII. Senat Urt. v. 04.05.2022, Az XII ZR 64/21) hat jüngst zum Thema des voranstehenden Videos folgendes entschieden: Betreiber von Fitnessstudios sind zur Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet, welche sie in der Zeit der coronabedingten Schließungen von Kunden per Lastschrift eingezogen haben. 

Als Rechtsfolge ordnet § 326 Abs. 1 S. 1 an, dass die Gegenleistung „entfällt“, wenn der (Sachleistungs-)Schuldner nach § 275 nicht zu leisten braucht. § 326 Abs. 1 S. 1 begründet also eine Einwendung. Die Preisgefahr wird danach grundsätzlich dem nach § 275 befreiten Schuldner zugewiesen: Wer nicht leistet, bekommt auch keine Gegenleistung.

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Der Wegfall der Gegenleistung geschieht automatisch, also ohne gesonderte Erklärung einer Partei. Es muss kein Rücktritt oder Minderung erklärt werden. Wenn Sie so wollen, handelt es sich um einen „Service des Gesetzgebers“, der im Falle der Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag beide Leistungspflichten über § 275 Abs. 1 einerseits und § 326 Abs. 1 S. 1 andererseits automatisch „erledigt“.

Im Falle der Unzumutbarkeit nach § 275 Abs. 2, Abs. 3 treten diese Wirkungen allerdings nur ein, wenn sich der Schuldner auf die Unzumutbarkeit berufen hat. Dies ergibt sich aus dem Einredecharakter dieser beiden Absätze.

371

Der Umfang der Wirkung des § 326 Abs. 1 S. 1 korrespondiert mit dem Umfang der Leistungsbefreiung nach § 275.

Beispiel

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V verkauft K zwei antike Uhren, die K bei ihm ausgesucht hat und am nächsten Tag abholen soll. Der Wert von Uhr 1 beläuft sich auf 1000 €, der von Uhr 2 auf 4000 € – beide sollen zusammen 4000 € kosten.

Bevor K am nächsten Tag zur Abholung erscheint, werden beide Uhren gestohlen. Hier liegt vollständige Unmöglichkeit vor, so dass § 326 Abs. 1 S. 1 den vollständigen Wegfall der Zahlungspflicht anordnet.

Wenn nur die Uhr 1 gestohlen wird, liegt nur teilweise Unmöglichkeit vor, so dass der Kaufpreis nach § 326 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 i.V.m. § 441 Abs. 3 gemindert wird.

Die Berechnung des wegen der Teilunmöglichkeit geminderten Preises erfolgt nach der Formel: Geminderter Preis = (Vereinbarter Preis x Wert der Restleistung) : Wert der vollständigen Leistung. (Kurz: Realität : Wunsch).

Im Beispiel wären also in die Formel einzusetzen: (4000 € x 4000 €) : 5000 €. Zu zahlen sind danach 3200 €.

Werden die Uhren gestohlen, die Diebe jedoch gefunden und die Uhren gerade sichergestellt, liegt vorübergehende Unmöglichkeit vor. Schließlich kann V gegenwärtig noch nicht frei verfügen, aber in absehbarer Zeit wieder. Solange die Uhren noch nicht freigegeben sind, entfällt vorübergehend auch die Zahlungspflicht des K. Es besteht noch nicht einmal eine Zug-um-Zug-Verpflichtung nach §§ 320, 322, weil selbst diese gegenwärtig nicht möglich ist.

372

Im Anspruchsaufbau taucht § 326 Abs. 1 S. 1 bei der Prüfung des vertraglichen Entgeltanspruches auf (Anspruch auf Kaufpreiszahlung, Werklohn, etc.).

Er erscheint dort im Falle einer anfänglich unmöglichen Sachleistung bereits als rechtshindernde Einwendung unter „Anspruch entstanden“.

Anders ist es in den Fällen der nachträglichen Unmöglichkeit sowie in den Fällen der § 275 Abs. 2 und 3. Hier wirkt § 326 Abs. 1 S. 1 als rechtsvernichtende Einwendung und wird unter „Anspruch erloschen“ geprüft. Für § 275 Abs. 2 und 3 folgt dies daraus, dass die dort genannten Gründe erst mit (späterer) Geltendmachung durch den Schuldner und daher (nur) rechtsvernichtend wirken können.

Expertentipp

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In das Thema sollten Sie am besten mit der Rechtsfolgenformulierung des § 326 Abs. 1 S. 1 „einsteigen“, etwa so:

„Der Anspruch könnte jedoch nach § 326 Abs. 1 S. 1 ganz oder zumindest teilweise entfallen sein.“

III. Ausnahme nach § 326 Abs. 1 S. 2

373

§ 326 Abs. 1 S. 2 ordnet für die Fälle der nach § 275 ausgeschlossenen Nacherfüllung (unbehebbarer Mangel) das Bestehenbleiben der Gegenleistungspflicht an. Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber dem Kauf- und Werkvertragsrecht die Regelung des Kaufpreisschicksals zuweisen wollte. Danach kann der Käufer bzw. Werkbesteller selbst entscheiden, ob er (nur) mindert oder ganz zurücktritt (vgl. §§ 437 Nr. 2, 634 Nr. 3). Diese Möglichkeit kann durch Gewährleistungsausschlüsse oder Ausschlussfristen (§ 218 i.V.m. §§ 438, 634a) ausgeschlossen sein. Es soll also den besonderen Regelungen und der Entscheidung des Käufers/Bestellers überlassen bleiben, was mit der Zahlungspflicht geschieht.

Palandt-Grüneberg § 326 Rn. 3.

IV. Vertraglicher Ausschluss

1. Ausschluss durch Individualvereinbarung

374

Die Wirkung des § 326 Abs. 1 kann durch Individualvereinbarung ausgeschlossen werden, da § 326 kein zwingendes Recht enthält.

Palandt-Grüneberg § 326 Rn. 6.

Beispiel

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A vereinbarte mit B eine Beratung in allen Lebenslagen, und zwar durch Einsatz übernatürlicher und „magischer“ Kräfte der B. B soll dafür ein Stundenhonorar erhalten. Eine „magische“ Beratung mit „übernatürlichen“ Kräften kann nach den Naturgesetzen und nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden. Nach § 275 Abs. 1 ist damit ein klagbarer Anspruch auf eine solche Dienstleistung von Anfang an ausgeschlossen.

Nehmen wir an, der entsprechende Dienstvertrag sei von beiden Seiten freiverantwortlich aus bewusster Überzeugung geschlossen worden und deshalb nicht nach § 138 Abs. 1 nichtig. Dann stellt sich die Frage, ob damit auch der Vergütungsanspruch automatisch nach § 326 Abs. 1 S. 1 nicht zur Entstehung gelangen konnte.

Nach § 311a Abs. 1 steht die anfängliche Unmöglichkeit der Dienstleistung der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen. Auch die Wirkung des § 326 Abs. 1 S. 1 ist nicht zwingend, sondern abdingbar. Die Vertragspartner können deshalb im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich – gegen Entgelt – dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren subjektiven Überzeugung entsprechen. „Erkauft“ sich jemand bewusst derartige „irrationale“ Leistungen, will er eine nicht einklagbare Leistung vergüten. Dann ist der Vergütungsanspruch nicht von Anfang an entfallen, sondern aufgrund der Vereinbarung entstanden.

BGH Urteil vom 13. Januar 2011 (Az. III ZR 87/10) unter Tz. 16 ff.

2. Ausschluss durch gesetzliche Sondertatbestände

375

Die Preisgefahrregel des § 326 Abs. 1 S. 1 wird von zahlreichen Sonderregeln im Besonderen Schuldrecht verdrängt oder zumindest modifiziert. Sie finden diese Regeln im einleitenden Prüfungsschema. Wir kommen darauf in der Darstellung der jeweiligen Vertragstypen an anderer Stelle in dieser Skriptenreihe zurück und konzentrieren uns hier auf die allgemeinen Ausnahmetatbestände nach § 326 Abs. 2.

V. Ausnahmen des § 326 Abs. 2

1. Ausnahme nach § 326 Abs. 2 S. 1 Fall 1

376

Ist der Gläubiger für den die Unmöglichkeit begründenden Umstand ganz oder überwiegend verantwortlich, bleibt die Gegenleistungspflicht bestehen, § 326 Abs. 2 S. 1 Fall 1.

Hinweis

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Eine „weit überwiegende“ Verantwortung des Gläubigers i.S.d. § 326 Abs. 2 S. 1 liegt in der Regel bei einer Verantwortungsquote von mindestens 80 % vor.

Palandt-Grüneberg § 326 Rn. 9.

377

Wie sich die Verantwortlichkeit des Gläubigers bestimmt, haben wir uns oben beim Rücktrittsausschluss nach § 323 Abs. 6 angesehen. Wir können insoweit auf die Darstellung unter Rn. 305 f. verweisen. Sie orientieren sich im Ergebnis an §§ 276 ff.

Beispiel

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Glasproduzent V verkauft dem Bauunternehmer K 100 Fensterscheiben nebst Rahmen, die dem K auf eine bestimmte Baustelle geschickt werden sollen. Auf der Baustelle werden die Fensterscheiben beim Ausladen durch einen unachtsamen Baggerfahrer des K zerstört.

2. Ausnahme nach § 326 Abs. 2 S. 1 Fall 2

378

Befindet sich der Gläubiger zum Zeitpunkt des Auftretens des Leistungshindernisses in Annahmeverzug, bleibt die Gegenleistungspflicht bestehen, wenn der Schuldner das Hindernis nicht zu vertreten hat.

Während des Annahmeverzuges hat der Schuldner nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, § 300 Abs. 1. Die Gegenleistungspflicht kann in dieser Variante also nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung der Unmöglichkeit durch den Schuldner entfallen.

Beispiel

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Nehmen wir wieder den Fall von eben. Stellen Sie sich vor, V hätte die Fensterscheiben selbst geliefert und am vereinbarten Termin nicht abladen können, weil auf der Baustelle niemand erschienen ist oder die Fensteröffnungen noch nicht fertig gestellt waren. Wenn V jetzt die Fenster wieder mitnimmt und diese auf dem Rückweg durch einen Unfall zerstört werden, hängt das Schicksal der Gegenleistung vom Verschuldensgrad des V bzw. seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278) ab. K befand sich nach §§ 293, 294 im Annahmeverzug, so dass V nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat. Trifft den V am Unfall allenfalls leichte Fahrlässigkeit, hat er die mit dem Unfall verbundene Unmöglichkeit der Leistung (Konkretisierung nach § 243 Abs. 2!) nicht zu vertreten. Sein Zahlungsanspruch entfällt nicht.

3. Vorteilsausgleich nach § 326 Abs. 2 S. 2

379

In beiden Fällen des § 326 Abs. 2 S. 1 muss sich der Schuldner die durch das Entfallen der eigenen Leistungspflicht entstandenen bzw. möglichen Vorteile anrechnen lassen. Die Vorschrift soll eine Besserstellung des Schuldners im Vergleich zu der Situation bei tatsächlicher Durchführung des Vertrages verhindern.

Beispiel

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Wenn V in den vorstehenden Beispielen aufgrund der zerstörten Fensterscheiben die Fensterrahmen anderweitig einsetzen kann, muss er sich deren Wert anrechnen lassen.

VI. Ausnahme nach § 326 Abs. 3

380

Der Anspruch auf die Gegenleistung bleibt schließlich – ggf. gemindert – erhalten, wenn der Gläubiger gem. § 285 das stellvertretende commodum vom Schuldner verlangt (§ 326 Abs. 3).

Beispiel

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V verkauft dem K für 8000 € einen gebrauchten Pkw (Wert: 10 000 €), der vor Übergabe durch einen zufälligen Brand zerstört wird. Wenn V dafür eine Versicherungssumme (8000 €) erlangt, kann K diese nach § 285 fordern. Dann muss er aber den Kaufpreis zahlen. Dieser beträgt hier nach §§ 326 Abs. 3 S. 2, 441 Abs. 3 6400 € (= 4/5 von 8000 €). Nach Aufrechnung bekäme K also 1600 €.

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