Sachenrecht 2

Gutgläubig lastenfreier Erwerb, § 936

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F. Gutgläubig lastenfreier Erwerb, § 936

173

Sachen, die mit dinglichen Rechten Dritter belastet sind (z.B. mit einem Pfandrecht), können nach § 936 gutgläubig lastenfrei erworben werden.

Die verschiedenen Varianten des § 936 knüpfen daran an, welche der Übereignungsformen der §§ 929–931 die Parteien gewählt haben.

 

I. Lastenfreier Erwerb gem. §§ 929 S. 1, 936 Abs. 1 S. 1

174

Die Voraussetzungen des lastenfreien Erwerbs nach § 936 Abs. 1 S. 1 sind:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Der gutgläubig lastenfreie Erwerb nach § 936 Abs. 1 S. 1

I.

Eigentumserwerb des Erwerbers nach § 929 S. 1

II.

Belastung der Sache mit dem Recht eines Dritten

III.

Kein Abhandenkommen beim Inhaber des Rechts

IV.

Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers im Hinblick auf die dingliche Belastung

1. Eigentumserwerb des Erwerbers nach § 929 S. 1

175

Allgemeine Voraussetzung sämtlicher Tatbestände des § 936 ist, dass der Erwerber Eigentum erlangt. Hierbei ist es gleichgültig, ob der Erwerber das Eigentum vom Berechtigten oder gutgläubig vom Nichtberechtigten erworben hat.

Hinweis

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Sie prüfen also zunächst den Eigentumserwerb des Erwerbers nach dem Schema zu § 929 S. 1 durch. Ist der Erwerber nicht zur Eigentumsübertragung berechtigt, schließt sich die Prüfung des gutgläubigen Eigentumserwerbs nach unserem Schema zu § 932 Abs. 1 S. 1 an. Nur, wenn Sie zu dem Ergebnis gelangt sind, dass der Erwerber das Eigentum „als solches“ nach § 929 S. 1, ggf. i.V.m. § 932 Abs. 1 S. 1 erworben hat, fahren Sie ggf. mit dem nächsten Prüfungspunkt 2. fort!

Der gutgläubig lastenfreie Erwerb findet nach § 936 Abs. 1 S. 1 statt, wenn die Übereignung nach § 929 S. 1 erfolgt ist.

2. Belastung der Sache mit dem Recht eines Dritten

176

Hierbei kann es sich um jede Art von beschränkten dinglichen Rechten, wie sie an beweglichen Sachen bestehen können, handeln. Unerheblich ist, ob die Belastung durch Rechtsgeschäft, kraft Gesetzes oder durch Hoheitsakt entstanden ist.

Beispiel

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Vermieterpfandrecht (§ 562), Werkunternehmerpfandrecht (§ 647), Pfandrecht des Beherbergungswirts (§ 704), Faustpfandrecht (§§ 1204 ff.), Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO),

BGH WM 1962, 1177. Nießbrauch (§ 1030) etc.

Expertentipp

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§ 936 wird analog angewendet, wenn die Sache mit dem Anwartschaftsrecht eines Dritten belastet ist.

Palandt-Bassenge § 936 Rn. 1.

3. Kein Abhandenkommen beim Rechtsinhaber, § 935

177

Obwohl § 936 nicht ausdrücklich auf § 935 zurück verweist, ist § 935 auch im Rahmen des § 936 anwendbar.

Palandt-Bassenge § 936 Rn. 3. Danach ist der gutgläubig-lastenfreie Erwerb ausgeschlossen, wenn die Sache dem Inhaber des beschränkten dinglichen Rechts abhandengekommen ist.

Beispiel

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Eigentümer E hat sein Auto in die Werkstatt des U zur Reparatur gegeben. Da E die Rechnung des U nicht bezahlen kann, gibt U den Wagen nicht an E heraus. E holt seinen Wagen nachts heimlich mit dem Zweitschlüssel ab und veräußert den Wagen an den gutgläubigen G.

G hat zunächst das Eigentum nach § 929 S. 1 vom Eigentümer E, also vom Berechtigten erworben. Jedoch war das Eigentum des E nach § 647 mit dem Werkunternehmerpfandrecht des U belastet. Dabei handelt es sich um ein gesetzliches Besitzpfandrecht. Der gutgläubig lastenfreie Erwerb des Eigentums durch G ist nach § 935 Abs. 1 S. 1 ausgeschlossen, da E dem U den unmittelbaren Besitz ohne dessen Willen entzogen hat, und die Sache daher dem U abhandengekommen ist. Das Eigentum des G ist somit mit dem Werkunternehmerpfandrecht des U belastet. U kann gem. §§ 1257, 1227, 985 von G die Herausgabe des Pkw zum Zwecke der Pfandverwertung verlangen.

4. Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers im Hinblick auf das Recht des Dritten, § 936 Abs. 2

178

Für den Maßstab der Bösgläubigkeit gilt § 932 Abs. 2 analog. Dem Erwerber schadet daher sowohl positive Kenntnis, als auch grob fahrlässige Unkenntnis.

Beispiel

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V verkauft dem K ein Fernsehgerät, dass der Gerichtsvollzieher bereits durch Anlegen eines Pfandsiegels nach § 808 Abs. 2 S. 2 ZPO zugunsten des Gläubigers G gepfändet hat. Hier steht dem guten Glauben des K das sichtbare Pfandsiegel entgegen.

a) Grundsatz: Guter Glaube an das unbelastete Eigentum des Verfügenden

179

Bezugspunkt des guten Glaubens ist die fehlende Belastung des Eigentums mit dem Recht eines Dritten. Dabei wird der gute Glaube des Erwerbers vermutet.

Beispiel

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V hat an M ein Haus mit Garage vermietet. In der Garage bewahrt M seinen Oldtimer „Borgward Isabella“ auf. M hat bei V inzwischen hohe Mietschulden. Er möchte daher notgedrungen die Isabella an den Interessenten D verkaufen. Als er zu diesem Zweck die Isabella aus der Garage herausfährt, widerspricht der V, was aber den M nicht beeindruckt. M veräußert anschließend die Isabella an D, der von den Mietrückständen des M und des Vermieterpfandrechts des V nichts weiß.

M war als Eigentümer zur Eigentumsübertragung an sich berechtigt. Allerdings war sein Eigentum gem. § 562 mit dem Vermieterpfandrecht des V belastet. Dabei handelt es sich um ein besitzloses Pfandrecht, welches kraft Gesetzes an den in die Mieträume eingebrachten Sachen des Mieters, hier der Borgward Isabella entsteht. Das Pfandrecht des V ist auch nicht nach § 562a S. 1 mit der Entfernung des Wagens aus der Garage erloschen, da dies unter dem Widerspruch des V geschah. Jedoch hat D das Eigentum nach § 936 Abs. 1 S. 1 gutgläubig pfandrechtsfrei erworben, da er hinsichtlich des Pfandrechts des V gutgläubig war und das Auto auch nicht i.S.v. § 935 abhanden gekommen ist. Abhanden kommen kann nämlich nur der unmittelbare Besitz. V hatte, als Vermieter keinen Besitz an dem Auto.

b) Ausnahme: § 366 Abs. 2 HGB

180

Verfügt ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes über eine mit dem Recht eines Dritten belastete bewegliche Sache, so wird der Gutglaubensschutz des Erwerbers auch für den lastenfreien Erwerb durch § 366 Abs. 2 HGB erweitert. Geschützt wird in diesem Falle auch der gute Glaube des Erwerbers daran, dass der Kaufmann berechtigt ist, ohne Vorbehalt des Rechts des Dritten über die Sache zu verfügen.

II. Der lastenfreie Erwerb gem. §§ 929 S. 2, 936 Abs. 1 S. 2

181

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Der gutgläubig lastenfreie Erwerb nach § 936 Abs. 1 S. 2

I.

Eigentumserwerb des Erwerbers nach § 929 S. 2

II.

Vorherige Besitzerlangung vom Veräußerer

III.

Belastung der Sache mit dem Recht eines Dritten

IV.

Kein Abhandenkommen beim Inhaber des Rechts

V.

Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers im Hinblick auf die dingliche Belastung

1. Eigentumserwerb des Erwerbers nach § 929 S. 2

182

Für die Anwendung des § 936 Abs. 1 S. 2 ist zunächst erforderlich, dass der Erwerber das Eigentum nach § 929 S. 2 vom Berechtigten, oder i.V.m. § 932 Abs. 1 S. 2 gutgläubig vom Nichtberechtigten erlangt hat. Der Erwerber muss also schon vor der Übereignung im Besitz der Sache gewesen sein.

2. Vorherige Besitzerlangung vom Veräußerer

183

Der Erwerber muss, um gutgläubig lastenfrei zu erwerben, den Besitz von dem Veräußerer erworben haben. Dies deckt sich mit § 932 Abs. 1 S. 2. Auch reicht es, wie bei § 932 Abs. 1 S. 2 aus, dass der Erwerber seinem Besitz vor der Übereignung von einem Dritten auf Weisung des Veräußerers erlangt hat.

Wiegand JuS 1974, 203.

3. Übrige Voraussetzungen

184

Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen (Belastung der Sache, kein Abhandenkommen, keine Bösgläubigkeit) gelten die Ausführungen zu § 936 Abs. 1 S. 1 entsprechend.

III. Der lastenfreie Erwerb gem. §§ 930, 936 Abs. 1 S. 3

185

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Der gutgläubig lastenfreie Erwerb nach § 936 Abs. 1 S. 3

I.

Eigentumserwerb des Erwerbers nach § 930 oder nach § 931 und Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer

II.

Belastung der Sache mit dem Recht eines Dritten

III.

Nachträgliche Besitzerlangung auf Grund der Veräußerung

IV.

Kein Abhandenkommen beim Rechtsinhaber, § 935

V.

Keine Bösgläubigkeit im Hinblick auf das Recht des Dritten, § 936 Abs. 2

1. Eigentumserwerb des Erwerbers nach § 930 oder nach § 931 und Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer

186

§ 936 Abs. 1 S. 3 erfasst zwei Fälle:

Fall 1: Die Veräußerung der belasteten Sache erfolgte nach § 930.

Beispiel

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Die Fa. Mobilis GmbH (M), die Büromöbel herstellt, betreibt ihre Fabrik in einem von V gemieteten Gebäude. Da sie wegen der Wirtschaftskrise in Absatzschwierigkeiten geraten ist, und auch bereits Mietrückstände bei V hat, nimmt sie bei der Bakschisch-Bank (B) einen Kredit auf und übereignet der B mehrere ihrer Maschinen zur Sicherheit, indem die Übergabe durch Vereinbarung eines Verwahrungsvertrages ersetzt wird. Die Maschinen sind nach §§ 562, 578 mit dem Vermieterpfandrecht des V belastet. Die B erwirbt hier zwar das Eigentum, aber belastet mit dem Vermieterpfandrecht. Ein gutgläubig lastenfreier Erwerb nach § 936 Abs. 1 S. 3 kommt nur in Betracht, wenn die B auf Grund der Veräußerung nachträglich den Besitz an den Maschinen erlangt (dazu Näheres unten unter Prüfungspunkt 3).

Fall 2: Die Veräußerung erfolgte nach § 931 und der Veräußerer war nicht mittelbarer Besitzer.

Beispiel

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Händler H verkauft dem K ein Plasmafernsehgerät der Luxusklasse auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt. K stellt das Gerät in der von Vermieter V gemieteten Wohnung auf. K hat in seiner Wohnung bereits ein älteres, aber noch sehr gut funktionierendes Gerät stehen. Wegen des zögerlichen Zahlungsverhaltens des K, geht H davon aus, dass K das Gerät wohl bald wieder zurückgeben werde. Da D, ein anderer Kunde des H, Interesse an einem derartigen Gebrauchtgerät hat, veräußert H es an ihn, indem er ihm seinen Herausgabeanspruch gegen K abtritt. Was H aber übersehen hatte, war, dass K, der inzwischen einen Lottogewinn gemacht hatte, den Restkaufpreis zwei Tage zuvor auf das Konto des H überwiesen hatte.

Bis zur Zahlung war H mittelbarer Besitzer auf Grund des Vorbehaltskaufvertrages.

RGZ 69, 197. Dieses Besitzmittlungsverhältnis endete mit Zahlung des Restkaufpreises durch K.Palandt-Bassenge § 868 Rn. 6. Im Zeitpunkt der Veräußerung an D war H folglich nicht mehr Eigentümer und mittelbarer Besitzer des Gerätes.

Hier stehen dem unbeschränkten Eigentumserwerb des D gleich zwei Rechte Dritter entgegen: Zum einen war nicht mehr H, sondern K Eigentümer, zum anderen hatte der Vermieter V des K an dem Gerät ein Vermieterpfandrecht nach § 562. Dieses konnte trotz § 562 Abs. 1 S. 2 entstehen, da ein Zweitfernsehgerät der Luxusklasse jedenfalls dann nicht zu den unpfändbaren Sachen i.S.v. § 811 Nr. 1 ZPO zählt, wenn noch, wie hier, ein anderes Gerät vorhanden ist.

Vgl. auch die Gegenbeispiele in Thomas-Putzo ZPO § 811 Rn. 8. Sowohl ein gutgläubiger Eigentumserwerb, als auch ein gutgläubig lastenfreier Erwerb durch D würde nach §§ 934 Alt. 2, 936 Abs. 1 S. 3 voraussetzen, dass D noch nachträglich von K den Besitz erlangt und er in diesem Zeitpunkt noch gutgläubig im Hinblick auf das Eigentum des H (bzw. auf dessen Verfügungsbefugnis, da H Kaufmann ist, vgl. § 366 Abs. 1 HGB), als auch im Hinblick auf das Vermieterpfandrecht ist.

2. Belastung der Sache mit dem Recht eines Dritten

187

Im Hinblick auf diesen Prüfungspunkt kann auf die Ausführungen bei § 936 Abs. 1 S. 1 verwiesen werden.

3. Nachträgliche Besitzerlangung auf Grund der Veräußerung

188

Auch im Falle des § 936 Abs. 1 S. 3 kommt ein gutgläubig lastenfreier Eigentumserwerb erst dann zustande, wenn nachträglich die gleiche Besitzlage, wie im Falle des § 934 Alt. 2 herbeigeführt wird. Der Erwerber oder seine Geheißperson muss also nachträglich noch den Besitz erlangen, wobei auch mittelbarer Besitz genügt, und zwar muss ihm der Besitz aufgrund des Veräußerungsgeschäfts verschafft worden sein.

BGH NJW 1998, 696, 697.

4. Kein Abhandenkommen beim Rechtsinhaber, § 935

189

Hinsichtlich dieses Prüfungspunktes gilt das Gleiche, wie wir bereits bei § 936 Abs. 1 S. 1 behandelt haben.

5. Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers im Hinblick auf das Recht des Dritten, § 936 Abs. 2

190

Auch für diesen Prüfungspunkt gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

IV. Lastenfreier Eigentumserwerb des Erwerbers nach §§ 931, 936 Abs. 1 S. 1 bei mittelbarem Besitz des Veräußerers

1. Besondere Voraussetzungen

191

Im Unterschied zur vorherigen Variante muss der Veräußerer im Fall des Erwerbs nach §§ 931, 936 Abs. 1 S. 1 mittelbarer Besitzer gewesen sein. In diesem Fall erlangt der Erwerber das unbelastete Eigentum grundsätzlich bereits mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs, sofern er in diesem Zeitpunkt gutgläubig im Hinblick auf das Recht des Dritten ist. Grund: Er hat in diesem Falle gem. § 870, unter Verdrängung des Veräußerers aus der Besitzposition, den mittelbaren Besitz erlangt.

Beispiel

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M hat ohne Wissen seines Vermieters V eine dem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache an den D verliehen und die Sache anschließend nach § 931 durch Abtretung seines Herausgabeanspruchs gegen D an X veräußert. In diesem Falle erwirbt X das unbelastete Eigentum bereits mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen D, sofern er im Hinblick auf das Vermieterpfandrecht gutgläubig ist.

2. Einschränkung durch § 936 Abs. 3

192

Eine wichtige Einschränkung enthält § 936 Abs. 3. Danach erlischt das Recht des Dritten im Fall der Übereignung nach § 931 nicht, wenn dieser selbst im Besitz der Sache ist.

a) Direkte Anwendung des § 936 Abs. 3

193

Beispiel

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B hat dem Uhrmacher U seine Rolex zur Reparatur übergeben, kann aber die Reparaturrechnung nicht bezahlen, weshalb U die Herausgabe verweigert. Um zu Geld zu kommen, veräußert B die Uhr, unter Abtretung seines Herausgabeanspruchs aus dem Werkvertrag gegen U an den gutgläubigen D. Hier ist ein gutgläubig lastenfreier Eigentumserwerb durch D nach § 936 Abs. 3 ausgeschlossen, da dem U wegen seiner Werklohnforderung ein Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 zusteht. Da es sich dabei, anders, als bei dem Vermieterpfandrecht im vorherigen Beispiel um ein Besitzpfandrecht handelt, ist hier ein gutgläubig lastenfreier Erwerb zum Nachteil des U nicht möglich.

b) Analoge Anwendung auf das Anwartschaftsrecht

194

§ 936 Abs. 3 wird auf das Anwartschaftsrecht analog angewendet.

BGH NJW 1966, 1019.

Beispiel

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D erwirbt von V einen iMac Computer auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt. D zahlt die monatlichen Raten regelmäßig. V, der in Geldnöten ist, veräußert das Gerät an den X, der gutgläubig davon ausgeht, dass V dem D das Gerät nur geliehen hat, unter Abtretung seines Herausgabeanspruchs gegen D.

Grundsätzlich ist D, solange er noch nicht das Eigentum, sondern nur das Anwartschaftsrecht erlangt hat, nach § 161 Abs. 1 gegen Zwischenverfügungen des V geschützt. Jedoch sind zugunsten des X nach § 161 Abs. 3 die §§ 932 ff. entsprechend anwendbar. Danach müsste das Anwartschaftsrecht des D an sich nach § 934 Alt. 1 erlöschen, da V mittelbarer Besitzer war und ihm auch ein potentieller Herausgabeanspruch (aus §§ 346, 323, für den Fall eines Rücktritts vom Kaufvertrag mit D) zustand und X im Hinblick auf das Anwartschaftsrecht des D gutgläubig war. Zugunsten des D, der im Besitz des Computers ist, ist aber § 936 Abs. 3 analog anwendbar, so dass das Anwartschaftsrecht des D nicht erlischt.

Hinweis

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Versuchen wir doch einmal die §§ 932–936 auf das „merkfähige Minimum“ zu reduzieren, indem wir uns noch einmal die dahinter stehenden Grundgedanken klarmachen:

Welche gemeinsamen Anforderungen stellt das Gesetz an den gutgläubigen Eigentumserwerb und an den gutgläubig lastenfreien Erwerb?

I. Es stellt daran zunächst objektive Anforderungen:

1. Der Veräußerer darf an der Sache keine Besitzposition (mehr) haben.

2. Der Besitz muss auf den Erwerber oder dessen Geheißperson übergegangen sein.

Diese Voraussetzungen sind bei § 929 S. 1 immer erfüllt. Im Fall des § 931 sind sie jedenfalls dann erfüllt, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer war und mit Abtretung seines Anspruchs gegen den Dritten seinen mittelbaren Besitz gem. § 870 auf den Erwerber übertragen hat. Deshalb erwerben diese Personen grundsätzlich sofort gutgläubig (lastenfrei).

3. In den übrigen Fällen muss also diese Besitzlage erst noch nachträglich hergestellt werden, wie die §§ 933, 934 Alt. 2, 936 Abs. 1 S. 2 Alt. 3 verdeutlichen!

4. Außerdem muss der Inhaber des Rechts, um dessen Hinwegerwerb es geht, aus der Besitzposition verdrängt sein, wie aus § 936 Abs. 3 hervorgeht.

5. Der Besitzerwerb muss auf Veranlassung des Veräußerers erfolgt sein.

6. Die Sache darf nicht abhandengekommen sein, vgl. § 935

II. Daneben verlangt das Gesetz als subjektive Voraussetzung die Gutgläubigkeit des Erwerbers, vgl. §§ 932 Abs. 2, 936 Abs. 2.

Oder noch kürzer:
Doppelte Besitzverdrängung + kein Abhandenkommen + Gutgläubigkeit.

Expertentipp

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