Inhaltsverzeichnis
- E. Erwerb des Anwartschaftsrechts an beweglichen Sachen
- I. Ersterwerb, §§ 929 ff., 158
- 1. Einigung über die aufschiebend bedingte Übertragung des Eigentums
- a) Der einfache Eigentumsvorbehalt
- b) Der erweiterte Eigentumsvorbehalt
- aa) Der Kontokorrentvorbehalt
- bb) Der Konzernvorbehalt
- c) Der nachgeschaltete Eigentumsvorbehalt
- d) Der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt
- e) Weitere Formen des EV
- f) Rechtsstellung des Käufers bis zum Bedingungseintritt
- 2. Übergabe (oder Übergabesurrogat)
- 3. Einigsein
- 4. Berechtigung
- 5. Gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts, §§ 932 ff
- 6. § 185 Abs. 2
- II. Zweiterwerb (Übertragung), §§ 929 ff. analog
- 1. Einigung über die Übertragung des Anwartschaftsrechts
- 2. Übergabe oder Übergabesurrogat
- 3. Einigsein
- 4. Berechtigung
- 5. Gutgläubiger Erwerb, §§ 932 ff. analog
- 6. § 185 Abs. 2
- III. Schutz des Anwartschaftsrechts
- 1. Schutz vor Zwischenverfügungen
- 2. Schutz vor Störung
- 3. Schutz vor Entziehung des Besitzes
- 4. Deliktsrechtlicher Schutz
- IV. Übungsfälle
E. Erwerb des Anwartschaftsrechts an beweglichen Sachen
144
Definition
Definition: Anwartschaftsrecht
Von einem Anwartschaftsrecht spricht man dann, wenn von dem mehraktigen Erwerbstatbestand eines Rechts (z.B. bei § 929 S. 1: Einigung und Übergabe) schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass eine gesicherte Erwerbsposition des Erwerbers entsteht, die der Veräußerer nicht mehr durch einseitige Erklärung vernichten kann.
BGH in BGHZ 83, 385, 399; Lux Jura 2004, 145 ff.An beweglichen Sachen kann das Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb dann entstehen, wenn ein Eigentumserwerb unter einer Bedingung (§ 158) vereinbart wird. Dies ist möglich durch eine auflösend bedingte Sicherungsübereignung (selten!) oder durch Übereignung unter Eigentumsvorbehalt. Die zuletzt genannte Möglichkeit ist der eigentlich klausurwichtige Fall. Daher beschränkt sich die nachfolgende Darstellung auf diese Variante.
In der Klausurbearbeitung muss zwischen dem Ersterwerb und dem Zweiterwerb unterschieden werden.
I. Ersterwerb, §§ 929 ff., 158
145
Hinweis
Rufen wir uns zunächst noch einmal in das Gedächtnis zurück, was wir uns zu Beginn des 3. Teils zum Thema „Kauf unter Eigentumsvorbehalt“ erarbeitet haben:
Zunächst war die Unterscheidung zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (hier dem Kaufvertrag, aus dem sich die Verpflichtung zur Übereignung ergibt) und dem Verfügungsvertrag (hier dem Übereignungsvertrag nach § 929 S. 1), der den Eigentumsübergang herbeiführt (Trennungsprinzip!), zu beachten.
Aus § 449, der nur die schuldrechtliche Seite regelt, folgt beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt, dass der Verkäufer – in Abweichung von § 433 Abs. 1 – nur zur Übertragung bedingten Eigentums verpflichtet ist.
Palandt-Weidenkaff § 449 Rn. 8.Diese Verpflichtung erfüllt der Verkäufer, indem er dem Käufer durch dingliches Verfügungsgeschäft nach §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung überträgt. Mit Zahlung des Restkaufpreises geht das Eigentum dann automatisch auf den Käufer über. Nach h.M. ist der Kaufvertrag erst in diesem Moment „endgültig“ erfüllt.
Der aufschiebend bedingte Erwerb des Eigentums und damit die Entstehung eines Anwartschaftsrechts auf Erlangung des Eigentums soll nachfolgend am häufigsten Fall, nämlich der aufschiebend bedingten Übereignung nach § 929 S. 1 dargestellt werden.
Prüfungsschema
Wie prüft man: Ersterwerb des Anwartschaftsrechts nach §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1
I. | Einigung über die aufschiebend bedingte Übertragung des Eigentums |
II. | Übergabe |
III. | Einigsein bei Übergabe |
IV. | Berechtigung |
V. | Gutgläubiger Erwerb, § 932 Abs. 1 S. 1 |
VI. |
1. Einigung über die aufschiebend bedingte Übertragung des Eigentums
146
Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer müssen sich zunächst über den Übergang des Eigentums auf den Vorbehaltskäufer einigen. Die Besonderheit besteht hier aber darin, dass nach dem Inhalt der Einigung der Übergang des Eigentums vom Eintritt einer oder mehrerer Bedingungen abhängig gemacht wird.
Die Bedingungen können von unterschiedlicher Art sein:
a) Der einfache Eigentumsvorbehalt
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Der Verkäufer hat einmal die Möglichkeit, sich bis zur Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum vorzubehalten.
Für die Auslegung eines solchen Eigentumsvorbehalts enthält das BGB in § 449 Abs. 1 die sachenrechtliche Vermutung, dass die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1) vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt.
Allerdings ist auch ein einseitiger nachträglicher Verzicht des Verkäufers auf den Eigentumsvorbehalt möglich. In diesem Falle tritt mit dem Verzicht der Eigentumserwerb beim Käufer ein.
Palandt-Weidenkaff § 449 Rn. 14. Sein Anwartschaftsrecht „erstarkt zum Vollrecht“.
b) Der erweiterte Eigentumsvorbehalt
148
Definition
Definition: erweiterter Eigentumsvorbehalt
Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt liegt dann vor, wenn der Eigentumserwerb des Erwerbers nicht schon mit der Erfüllung der Kaufpreisforderung aus dem konkreten Vertrag, sondern erst mit der Erfüllung weiterer Forderungen eintritt.
Durch den erweiterten Eigentumsvorbehalt können alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gesichert werden. Die gesicherten Forderungen müssen im Zeitpunkt der Einigung nach §§ 929, 158 Abs. 1 noch nicht bestimmt sein.
Der Kreis der Bedingungen, von denen der Eigentumserwerb des K abhängt, ist daher im Vergleich zum normalen Eigentumserwerb „erweitert“. Folgende Möglichkeiten kommen dabei in Betracht:
aa) Der Kontokorrentvorbehalt
149
Definition
Definition: Kontokorrentvorbehalt
Beim Kontokorrentvorbehalt wird vereinbart, dass nicht nur die Kaufpreisforderung aus dem konkreten Kaufvertrag zu begleichen ist, sondern dass der Käufer erst dann Eigentümer wird, wenn er sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Verkäufer erfüllt hat.
Palandt-Weidenkaff § 449 Rn. 19.bb) Der Konzernvorbehalt
150
Definition
Definition: Konzernvorbehalt
Ein Konzernvorbehalt (besser: „Drittvorbehalt“) liegt dann vor, wenn auch andere Lieferanten, die demselben Konzern angehören, wie der Vorbehaltsverkäufer, gesichert werden sollen.
Palandt-Weidenkaff § 449 Rn. 22.Nach § 449 Abs. 3 ist der Konzernvorbehalt auf Verkäuferseite immer unwirksam. Zulässig ist es aber, wenn der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen Dritter erfüllt hat, die mit ihm (dem Käufer) geschäftlich verbunden sind.
Palandt-Weidenkaff § 449 Rn. 22.c) Der nachgeschaltete Eigentumsvorbehalt
151
Definition
Definition: nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt
Von einem nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt spricht man dann, wenn der Käufer, der die Sache nur unter Eigentumsvorbehalt erworben hat, ohne den Eigentumsvorbehalt seines Lieferanten offen zu legen, die Sache seinerseits unter „Eigentumsvorbehalt“ (d.h. unter dem Vorbehalt seines – angeblichen – Eigentums) an einen Dritten veräußert.
Palandt-Weidenkaff § 449 Rn. 17.Beispiel
V liefert dem Großhändler K 100 Fernsehgeräte unter Eigentumsvorbehalt. K veräußert diese Geräte, ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt, an den Einzelhändler D.
Streng genommen liegt in diesem Fall im Verhältnis K – D kein wirklicher Eigentumsvorbehalt des K vor, weil K vor Erfüllung seiner Kaufpreiszahlungspflicht gegenüber V noch kein Eigentum erlangt hat, welches er sich D gegenüber „vorbehalten“ könnte. D kann in diesem Fall grundsätzlich erst dann Eigentümer werden, wenn K seine Kaufpreisschuld gegenüber V, und D seine Kaufpreisschuld gegenüber K beglichen hat.
Allerdings besteht die Möglichkeit, dass D das Eigentum – schon vor Zahlung des K an V – nach §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1, 932 gutgläubig erwirbt, wenn D den Kaufpreisanspruch des K erfüllt.
BGH NJW 1971, 1038.d) Der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt
152
Definition
Definition: „weitergeleiteter“ Eigentumsvorbehalt
Ein „weitergeleiteter“ Eigentumsvorbehalt liegt dann vor, wenn der Vorbehaltskäufer dem Dritten offen legt, dass er die Sache von V unter Eigentumsvorbehalt erworben hat.
Palandt-Weidenkaff § 449 Rn. 16.Der Dritte wird in diesem Fall erst dann Eigentümer, wenn K seine Kaufpreiszahlungspflicht gegenüber V erfüllt hat.
Beispiel
K veräußert eine Sache an D „unter Vorbehalt des Eigentums des V“.
e) Weitere Formen des EV
153
Eine weitere klausurwichtige Variante des Eigentumsvorbehalts ist der sog. „verlängerte Eigentumsvorbehalt“. Diesen werden wir, da es dabei schwerpunktmäßig nicht um das Anwartschaftsrecht, sondern v.a. um die Zulässigkeit sog. „Mitherstellerklauseln“ geht, im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Eigentumserwerb durch Verarbeitung nach § 950 behandeln.
f) Rechtsstellung des Käufers bis zum Bedingungseintritt
154
Mit der aufschiebend bedingten Übereignung erlangt der Erwerber zwar noch nicht das Eigentum, wohl aber ein Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb, da der Erwerb des Volleigentums nur noch von seinem Verhalten, nämlich der vollständigen Zahlung des Kaufpreises oder ggf. dem Eintritt weiterer Bedingungen in dem oben dargestellten Umfang abhängt.
Im Fall der aufschiebend bedingten Übereignung ist der Erwerber durch § 161 Abs. 1, im Fall der auflösend bedingten Übereignung durch § 161 Abs. 2 geschützt. Jede weitere Verfügung, die der Veräußerer während der Schwebezeit trifft, ist im Fall des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie den von der Bedingung abhängigen Erfolg vereiteln oder beeinträchtigen würde.
Beispiel
V veräußert seinen Pkw unter Eigentumsvorbehalt an K. V behält den Kfz-Brief in seinem Besitz. Nachdem K bereits 2 von 10 Raten gezahlt hat, sicherungsübereignet V den Pkw unter Vorlage des Kfz-Briefs (Zulassungsbescheinigung Teil 2) nach §§ 929, 931 an D, dem er erklärt, dass er das Fahrzeug an K vermietet habe. V vereinbart mit D die Abtretung sämtlicher Herausgabeansprüche gegen K. K, der davon nichts weiß, zahlt die restlichen Raten an V. Wer ist Eigentümer des Pkw?
D könnte das Eigentum nach §§ 929, 931 erworben haben. V und D haben sich über die Übertragung des Eigentums geeinigt. Die Übergabe wurde dadurch ersetzt, dass V dem D alle Herausgabeansprüche gegen K abgetreten hat. Zwar hatte V gegen K im Zeitpunkt der Abtretung noch keinen Herausgabeanspruch, insbesondere auch keinen Herausgabeanspruch aus § 546 Abs. 1, da er dem K das Fahrzeug nicht vermietet hatte, doch reicht für die Vindikationszession nach § 931 auch die Abtretung eines künftigen Herausgabeanspruchs aus.
Palandt-Herrler § 931 Rn. 3. Für den Fall, dass K den Kaufpreis nicht zahlt, steht dem V unter den Voraussetzungen des § 323 ein Rücktrittsrecht zu, mit der Folge eines Rückforderungsanspruchs nach § 346, welcher im Rahmen des § 931 bereits vor seiner (potenziellen) Entstehung abgetreten werden kann. V hatte dem D ausdrücklich „alle“ Ansprüche gegen K abgetreten.Da V vor Zahlung der letzten Kaufpreisrate noch Eigentümer des Pkw war, war er zur Übereignung auch (noch) berechtigt. Somit ist D zunächst Eigentümer geworden.
D könnte aber nach § 161 Abs. 1 das Eigentum kraft Gesetzes wieder verloren und K es nach §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 erworben haben. Nach § 161 Abs. 1 ist jede weitere Verfügung, die der Veräußerer während der Schwebezeit trifft, im Fall des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie den von der Bedingung abhängigen Erfolg vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Voraussetzungen des § 161 Abs. 1 sind erfüllt, da K die letzten Kaufpreisraten an V bezahlt hat und somit die Bedingung seines Eigentumserwerbs eingetreten ist. Danach hat D das Eigentum an dem Pkw kraft Gesetzes wieder verloren.
Jedoch finden nach § 161 Abs. 3 die Vorschriften zugunsten derjenigen, die Rechte vom Nichtberechtigten herleiten, entsprechende Anwendung. Danach ist zugunsten des gutgläubigen D (Vorlage des Kfz-Briefs (Zulassungsbescheinigung Teil 2) durch V) § 934 Alt. 1 anzuwenden.
Wird dagegen ausdrücklich nur der künftige Herausgabeanspruch aus dem Eigentumsvorbehaltskaufvertrag abgetreten, so ist der Erwerber im Hinblick auf das Anwartschaftsrecht des Dritten bösgläubig. Somit würde D, ohne das Eingreifen weiterer Schutzmechanismen an sich das Eigentum, frei vom Anwartschaftsrecht des K, mit der Abtretung des gegen K gerichteten potenziellen Herausgabeanspruchs aus § 346 erwerben.Die h.M.
BGH NJW 1966, 1019; Döring NJW 1996, 1443, 1445. wendet aber zum Schutz des besitzenden Anwartschaftsrechtsinhabers § 936 Abs. 3 analog an. Ist die veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten (z.B. mit einem Pfandrecht nach §§ 1204 ff.) belastet, so erlischt, falls der Dritte im Besitz der Sache ist, sein Recht an der Sache im Fall der Übereignung nach § 931 auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht. Die analoge Übertragung dieser Regelung auf den Inhaber eines Anwartschaftsrechts ist sachlich gerechtfertigt. Das Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb ist ein dem Eigentum wesensgleiches Minus. Das Anwartschaftsrecht, als unmittelbare Vorstufe zum Eigentum steht dem Eigentum näher, als ein durch § 936 Abs. 3 (unmittelbar) geschütztes Pfandrecht. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn der Anwartschaftsrechtsinhaber geringeren Schutz genießen würde, als ein Pfandrechtsinhaber.D hat das Eigentum daher nicht gutgläubig, frei vom Anwartschaftsrecht des K erworben. Mit Zahlung der letzten Rate durch K hat D daher nach § 161 Abs. 1 sein Eigentum verloren und K ist kraft Eintritts der Bedingung nach §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 Eigentümer geworden.
2. Übergabe (oder Übergabesurrogat)
155
Dieser Prüfungspunkt bietet gegenüber der unbedingten Übereignung keine Besonderheiten.
3. Einigsein
156
Auch dieser Prüfungspunkt bietet gegenüber der unbedingten Übereignung keine Besonderheiten. Zu beachten ist bei der aufschiebend bedingten Übereignung lediglich, dass maßgeblicher Zeitpunkt, bis zu dem die Parteien sich noch über den Eigentumserwerb einig sein müssen, wie bei der unbedingten Übereignung, nicht der Zeitpunkt des Bedingungseintritts, sondern der Zeitpunkt der Übergabe ist.
4. Berechtigung
157
Zur aufschiebend bedingten Übereignung sachenrechtlich berechtigt ist der verfügungsbefugte Eigentümer und der verfügungsbefugte Nichteigentümer. Die Ausführungen zur unbedingten Eigentumsübertragung gelten bei der bedingten Übereignung sinngemäß.
5. Gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts, §§ 932 ff
158
Nach §§ 932 ff. kann das Anwartschaftsrecht durch aufschiebend bedingte Übereignung gutgläubig auch vom Nichtberechtigten erworben werden.
Palandt-Herrler § 929 Rn. 38. Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Übergabe oder des Übergabesurrogats. Nur im Falle des § 934 Alt. 2 muss der Erwerber auch noch im Zeitpunkt der Besitzerlangung vom Drittbesitzer gutgläubig sein.Palandt-Herrler § 929 Rn. 38. Auch insoweit bestehen im Vergleich zum unbedingten Eigentumserwerb keine Besonderheiten.Beispiel
E verkauft und übereignet dem V einen Computer unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor der Kaufpreis bezahlt ist, veräußert V den Computer an K ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt und händigt ihm das Gerät aus. K weiß zu diesem Zeitpunkt von dem Eigentumsvorbehalt des E noch nichts. Noch bevor K die letzte Rate an V zahlt, erfährt er von dem Eigentumsvorbehalt des E gegenüber V. K hat nach §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1, 932 Abs. 1 S. 1 gutgläubig mit der Übergabe des Computers das aufschiebend bedingte Eigentum und damit das Anwartschaftsrecht erlangt. Die danach eingetretene Bösgläubigkeit ist unschädlich, da K bei Übergabe des Geräts noch gutgläubig war. Mit Zahlung der letzten Rate erwirbt K auch dann das Eigentum, wenn V seine Raten an E bis dahin noch nicht bezahlt haben sollte.
6. § 185 Abs. 2
159
Hinsichtlich dieses Prüfungspunktes gelten die Ausführungen zu den anderen Übereignungstatbeständen sinngemäß.
II. Zweiterwerb (Übertragung), §§ 929 ff. analog
160
Prüfungsschema
Wie prüft man: Zweiterwerb (Übertragung) des Anwartschaftsrechts nach §§ 929 ff. analog
I. | Einigung über die Übertragung des Anwartschaftsrechts |
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| Fehlgeschlagene Sicherungsübereignung | Rn. 161 |
II. | Übergabe oder Übergabesurrogat |
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III. | Einigsein |
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IV. | Berechtigung |
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V. | Ggf. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff. analog |
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VI. | Erwerb nach § 185 Abs. 2 |
|
Da das Anwartschaftsrecht ein dem Eigentum wesensgleiches Minus darstellt, sind die Vorschriften, die für das Eigentum gelten, hierauf analog anwendbar.
Palandt-Herrler § 929 Rn. 45.Beispiel
K kauft beim Motorradhändler V ein Quad-Bike auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt. K möchte sein Anwartschaftsrecht auf D übertragen. Wie ist dies möglich?
1. Einigung über die Übertragung des Anwartschaftsrechts
161
Im Beispielsfall muss K sich analog § 929 S. 1 mit D über die Übertragung seines Anwartschaftsrechts einigen. Im Vergleich zur Übertragung des Eigentums ändert sich somit nur der Gegenstand, auf den sich die Einigung bezieht.
Vereinbart der Inhaber eines Anwartschaftsrechts eine Sicherungsübereignung und schlägt diese fehl, so ist die fehlgeschlagene Sicherungsübereignung nach h.M.
BGH NJW 1968, 1382 ff. m.w.N.; a.A.: Umdeutung analog § 140 z.B. Palandt-Herrler § 929 Rn. 45. in eine wirksame Anwartschaftsrechtsübertragung auszulegen (§§ 133, 157) bzw. umzudeuten (§ 140).Beispiel
K kauft – wie im vorigen Beispiel – beim Motorradhändler V ein Quad–Bike auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt. Er vereinbart mit seinem Gläubiger G die Sicherungsübereignung des Fahrzeugs zur Absicherung eines Darlehens. Die Übergabe wird nach § 930 durch Vereinbarung eines Verwahrungsvertrags ersetzt. Welche Rechtsposition hat G erworben?
G könnte nach §§ 929, 930 das Eigentum erworben haben. K und G haben sich ausdrücklich über die Übertragung des Eigentums geeinigt und ein Übergabesurrogat nach § 930 vereinbart. Jedoch war K noch nicht Eigentümer. Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 933 scheidet aus, weil hierzu außer der Gutgläubigkeit des G noch die nachträgliche Übergabe an G erforderlich gewesen wäre.
Da K jedoch verfügungsbefugter Inhaber eines Anwartschaftsrechts an der Sache war, und G ein erkennbares Interesse daran hat, dass seine Forderung auf jeden Fall abgesichert ist, ist die fehlgeschlagene Sicherungsübereignung als wirksame Anwartschaftsrechtsübertragung analog §§ 929, 930 auszulegen.
2. Übergabe oder Übergabesurrogat
162
Zur Übertragung des Anwartschaftsrechts muss der Übertragende dem Erwerber die Sache übergeben oder mit ihm ein Übergabesurrogat i.S.v. §§ 930, 931 vereinbaren.
3. Einigsein
163
Auch dieser Punkt weist keine Besonderheiten auf.
4. Berechtigung
164
Zur Übertragung des Anwartschaftsrechts berechtigt ist der verfügungsbefugte Inhaber des Anwartschaftsrechts oder der verfügungsbefugte Nichtinhaber.
Daher muss der Vorbehaltskäufer den Vorbehaltsverkäufer nicht vorher fragen, ob er das Anwartschaftsrecht übertragen darf. Die Rechtsposition des Vorbehaltseigentümers wird durch die Übertragung des Anwartschaftsrechts auf einen Dritten nicht berührt, da der neue Inhaber gegenüber nur die Rechtsposition erwirbt, die auch der bisherige Inhaber hatte.
Palandt-Herrler § 929 Rn. 45.5. Gutgläubiger Erwerb, §§ 932 ff. analog
165
Nach h.M. ist ein gutgläubiger Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts vom Nichtberechtigten analog §§ 929 ff., 932 ff. möglich.
Baur/Stürner § 59 Rn. 39. Voraussetzung ist aber, dass das Anwartschaftsrecht tatsächlich existiert, nur nicht in der Person des Verfügenden.Beispiel
K hat vom Fahrradhändler V ein Mountain-Bike unter Eigentumsvorbehalt erworben. Er verleiht das Fahrrad an D, der von dem Eigentumsvorbehalt des V weiß. Da D Geld braucht, verkauft er das Fahrrad an X und überträgt ihm „sein“ Anwartschaftsrecht. Welche Rechtsposition hat X erworben?
Eigentumserwerb des X gem. § 929 scheidet aus, weil D sich mit X nicht über die Übertragung des Eigentums, sondern nur über die Übertragung des Anwartschaftsrechts geeinigt hat (§ 929 S. 1 analog). D war aber zur Übertragung des Anwartschaftsrechts nicht berechtigt. Jedoch existierte das Anwartschaftsrecht in der Person des K und da D im Besitz des Fahrrads war, konnte X ihn auch ohne grobe Fahrlässigkeit (vgl. § 932 Abs. 2 analog) für den Inhaber des Anwartschaftsrechts halten (§ 1006 analog). Nach h.M. hat X somit gutgläubig vom Nichtberechtigten analog § 932 das Anwartschaftsrecht erworben.
6. § 185 Abs. 2
166
Auch hier gelten bei der Übertragung des Anwartschaftsrechts keine Besonderheiten.
III. Schutz des Anwartschaftsrechts
1. Schutz vor Zwischenverfügungen
167
Wie bereits erwähnt, ist der Inhaber des Anwartschaftsrechts bei bedingtem Erwerb beweglicher Sachen gegen Zwischenverfügungen des Eigentümers durch § 161 und § 936 Abs. 3 analog geschützt.
2. Schutz vor Störung
168
Als dem Eigentum wesensgleiches Recht sind die für den Eigentümer geltenden Schutzrechte auch auf das Anwartschaftsrecht (analog) anwendbar.
Wird das Anwartschaftsrecht in anderer Weise, als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Anwartschaftsrechtsinhaber analog § 1004 Abs. 1 S. 1 von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann er analog § 1004 Abs. 1 S. 2 vorbeugend auf Unterlassung klagen.
Palandt-Herrler § 1004 Rn. 4.3. Schutz vor Entziehung des Besitzes
169
Der Anwartschaftsrechtsinhaber kann von dem nichtberechtigten Besitzer nach h.M. analog § 985 die Herausgabe der Sache verlangen.
Palandt-Herrler § 929 Rn. 43. Demgemäß genießt er auch den Schutz der §§ 987 ff. (analog).Palandt-Herrler § 929 Rn. 43.4. Deliktsrechtlicher Schutz
170
Das Anwartschaftsrecht wird darüber hinaus auch deliktsrechtlich als absolutes, eigentumsähnliches Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 geschützt.
Palandt-Sprau § 823 Rn. 12.Verhältnis der Schadensersatzansprüche des Eigentümers zu denen des Anwartschaftsrechtsinhabers, bei Beschädigung der Sache?
Beispiel
Antiquitätenhändler V verkauft dem K einen wertvollen alten Schrank zum Preis von 2500 €, zahlbar in 5 Raten à 500 € unter Eigentumsvorbehalt. Nachdem K eine Rate bezahlt hat, beschädigt D, ein Gast des K, fahrlässig den Schrank. Die erforderlichen Reparaturkosten würden 250 € betragen. Die Reparatur wurde bisher noch nicht durchgeführt. Welche Ansprüche haben V und K gegen D?
I. Anspruch V gegen D aus § 823 Abs. 1?
D hat rechtswidrig und fahrlässig das Vorbehaltseigentum der V verletzt und ist somit grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.
Fraglich ist, ob sich nach der Differenzhypothese ein Schaden des V feststellen lässt. Ein ersatzfähiger Vermögensschaden liegt danach vor, wenn der jetzige Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde.
Siehe dazu im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_3/Kap_D/Abschn_II/Nr_2/Rz_240S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_3/Kap_E/Abschn_III/Rz_240„Schuldrecht AT II“ Rn. 240 ff.Da K nach § 446 das Risiko für den Untergang der Sache trägt und den Kaufpreis weiterhin vollständig entrichten muss, könnte man einen Schaden des V verneinen. Vor Eintritt des schädigenden Ereignisses war der Kaufpreisanspruch des V jedoch durch sein Vorbehaltseigentum gesichert. Diese Sicherheit hat V durch das schädigende Ereignis teilweise verloren. Ein Vermögensschaden des V ist daher zu bejahen.
Die von K an V gezahlte Rate könnten den Schaden mindern. Nach der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur ist der Schaden zwischen dem Eigentümer und dem Anwartschaftsberechtigten in dem Verhältnis der schon gezahlten Raten zu teilen.
BGH NJW 1971, 799.Da K schon eine Rate in Höhe von 500 € (also 1/5 des Gesamtpreises) gezahlt hat, müsste D dem V 4/5 des Schadens, also 200 € erstatten.
Danach wären V und K Teilgläubiger i.S.v. § 420.
Gegen diese Lösung spricht jedoch, dass dem Schädiger nicht zuzumuten ist, aufzuklären, in welcher Höhe schon die Raten gezahlt wurden. Außerdem bliebe bei einer Schadensaufteilung unberücksichtigt, dass M weiterhin zur Kaufpreiszahlung verpflichtet bleibt. Nach der in der Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung hat daher der Verkäufer einen Schadensersatzanspruch in voller Höhe.
Palandt-Herrler § 929 Rn. 43; Brox JuS 1984, 654, 660; Eichenhofer AcP 185, 162 189 ff.; Raiser Dingliche Anwartschaften, 1961 S. 79 ff.Ergebnis: V hat daher einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 250 €.
II. Ansprüche des K (Anwartschaftsrechtsinhaber) gegen D aus § 823 Abs. 1:
1. Das Anwartschaftsrecht ist als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 geschützt. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 sind gegeben.
2. Auch aus § 823 Abs. 1 ergibt sich ein Ersatzanspruch in voller Höhe.
III. Verhältnis der Ansprüche zueinander
In Betracht kommen Gesamtgläubigerschaft (§ 428) oder gemeinschaftliche Gläubigerschaft (§ 432).
1. Nach Schwab
Schwab Sachenrecht § 30. besteht Gesamtgläubigerschaft nach § 428. Jeder kann den Schaden in voller Höhe verlangen, der Schuldner braucht die Leistung aber nur einmal zu bewirken. Der Schädiger könnte an jeden Gläubiger mit befreiender Wirkung leisten. Der andere Gläubiger hätte dann einen Ausgleichsanspruch gegen den Leistungsempfänger.2. Von der h.M.
Brox JuS 1984, 657, 660; Baur § 59 Abs. 5, 5a; Eichenhofer AcP 1985, 162, 189 ff. m.w.N. wird die Anwendung des § 428 als unbillig empfunden, da bei einer Zahlung an den einen Gläubiger der andere Gläubiger leer ausgehen könnte, wenn von dem Empfänger nichts zu holen ist.Analog §§ 432; 1281 wird daher gemeinschaftliche Gläubigerschaft angenommen.
3. Gegen die h.M. bestehen Bedenken, weil danach der Schädiger, der von den internen Rechten der Beteiligten nichts weiß, Gefahr läuft, durch Zahlung an einen Beteiligten nicht frei zu werden. Dem Schädiger ist es nicht zumutbar, die sachenrechtliche Beteiligung der Geschädigten aufzuklären.
A.A. Brox a.a.O., der dies, allerdings ohne nähere Begründung, ausdrücklich für zumutbar hält.Entgegen der h.M. sollte daher von Gesamtgläubigerschaft ausgegangen werden.
Anmerkung: Die Problematik wird z.T. durch § 851 entschärft. Danach wird derjenige, der eine fremde bewegliche Sache beschädigt, von der Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer oder sonstigen Rechtsinhaber frei, wenn er den Ersatz an denjenigen leistet, der zum Zeitpunkt der Beschädigung Besitzer der Sache war. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Ersatzpflichtigen das Recht des Dritten bekannt oder grob fahrlässig unbekannt war.
IV. Übungsfälle
Vertiefung
Bitte lösen Sie folgenden Übungsfall:
Verhaftung
Trickreiche Finanzierung