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Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch darf der Besitz, als tatsächliche Sachherrschaft nicht mit dem Eigentum, der rechtlichen Sachherrschaft, verwechselt werden. Das Gesetz schützt nicht nur das Eigentum, sondern auch den Besitz an einer Sache (vgl. z.B. §§ 861, 862, 1007). Der Besitz spielt im Sachenrecht eine große Rolle. Die nachfolgende Darstellung erläutert die klausurwichtigen Begriffe und Grundsätze.