Inhaltsverzeichnis
- D. Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (Vindikationszession), §§ 929, 931
- I. Einigung über Eigentumsübertragung
- II. Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen Drittbesitzer
- III. Einigsein und Berechtigung
- IV. Gutgläubiger Erwerb nach § 934
- 1. § 934 Alt. 1
- 2. § 934 Alt. 2
- a) Voraussetzungen
- b) Sonderproblem: Gleichstufiger mittelbarer „Nebenbesitz“
- V. Erwerb nach § 185 Abs. 2
D. Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (Vindikationszession), §§ 929, 931
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Ein weiteres Übergabesurrogat ist in § 931 geregelt. Danach kann das Eigentum durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs übertragen werden, wenn sich die Sache im Besitz eines Dritten befindet.
Prüfungsschema
Wie prüft man: Eigentumserwerb nach §§ 929, 931
I. | Einigung über Eigentumsübertragung | |
II. | Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen Drittbesitzer | |
III. | Einigsein | |
IV. | Berechtigung | |
V. | Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten | |
| 1. | Nach § 934 Alt. 1 |
| 2. | Nach § 934 Alt. 2 |
VI. |
I. Einigung über Eigentumsübertragung
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Die Parteien müssen sich zunächst über die Übertragung des Eigentums an den Erwerber einigen. Außerdem müssen die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen für vertragliche Rechtsgeschäfte erfüllt sein. Hierfür gelten die gleichen Grundsätze, wie für die übrigen Übereignungstatbestände.
II. Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen Drittbesitzer
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Voraussetzung für § 931 ist, dass sich die Sache im Besitz eines Dritten befindet. In diesem Falle kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass sich die Parteien gem. § 398 über die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Veräußerers gegen den Dritten einigen.
Hinweis
Im Fall des § 931 sind also zwei Einigungen erforderlich, nämlich über die Übertragung des Eigentums und über die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten! Diese können aber auch konkludent in einer äußerlich einheitlichen Erklärung zusammenfallen.
Eine Änderung der (unmittelbaren) Besitzverhältnisse tritt auch hier, wie bei § 930, zunächst nicht ein, da der Dritte bis zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs Besitzer bleibt.
Bei § 931 sind drei Fälle zu unterscheiden:
• | Der Fall, dass der Veräußerer mittelbarer Besitzer (z.B. Vermieter) ist. In diesem Fall genügt die Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem Besitzmittlungsverhältnis. BGH NJW 1959, 1536. Dies hat gem. § 870 zur Folge, dass der Veräußerer den mittelbaren Besitz verliert und der Erwerber diesen erwirbt. |
• | Der Fall, dass der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer ist, aber einen obligatorischen Herausgabeanspruch gegen den Dritten hat (z.B. gegen den Dieb). In diesem Fall muss er dem Erwerber diesen Anspruch (z.B. aus §§ 812, 861, 1007) abtreten. Palandt-Herrler § 931 Rn. 3. |
• | Steht dem Veräußerer nur der Eigentumsherausgabeanspruch aus § 985 gegen den Dritten zu, so kann dieser nicht zur Übereignung nach § 931 abgetreten werden; in diesem Fall reicht die bloße Einigung über den Eigentumsübergang aus. BGH NJW 1959, 1536. |
III. Einigsein und Berechtigung
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Auch hierzu darf auf die Ausführungen zu § 929 S. 1 unter Rn. 65–67 verwiesen werden. Regelmäßig erübrigt sich eine gesonderte Prüfung auch hier, wenn, wie im Normalfall, die Einigung über die Eigentumsübertragung und die Einigung über die Abtretung des Herausgabeanspruchs zeitgleich zusammenfallen.
IV. Gutgläubiger Erwerb nach § 934
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§ 934 enthält zwei Alternativen: Bei der ersten Alternative ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer und ihm steht deswegen auch ein Herausgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis gegen den Dritten zu.
Beispiel
E hat dem A sein Fahrrad geliehen. A vermietet das Fahrrad unbefugt an D. Anschließend übereignet A es an den gutgläubigen G, indem er ihm seinen Herausgabeanspruch gegen D abtritt. Dass A nicht Eigentümer des Fahrrads ist, hat auf die Wirksamkeit des Mietvertrages keinen Einfluss. Aufgrund der Vermietung an D ist A mittelbarer Besitzer i.S.v. § 858. Da D nach § 546 nach Ablauf der Mietzeit dem A zur Herausgabe verpflichtet ist, kann A dem G zur Übereignung nach § 931 den Herausgabeanspruch gegen D auch schon vor Fälligkeit durch Abtretungsvertrag nach § 398 abtreten. Allerdings kommt ein Erwerb vom Berechtigten hier nicht in Frage, da A nicht Eigentümer ist. Ein eventueller gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten richtet sich hier nach § 934 Alt. 1.
Bei der zweiten Alternative ist der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer und ihm steht deswegen auch kein Herausgabeanspruch aus einem Besitzmittlungsverhältnis gegen den Dritten zu.
Beispiel
V hat dem D eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt veräußert. D hat den Kaufpreis mittlerweile vorzeitig vollständig bezahlt. Da V Geld benötigt, übereignet er seinem Darlehensgeber G die Maschine, indem er dem G seinen angeblichen Herausgabeanspruch gegen D abtritt. Hier ist V nicht mehr mittelbarer Besitzer und es steht ihm folglich kein Herausgabeanspruch gegen D zu. Ein gutgläubiger Erwerb wäre hier nur nach § 934 Alt. 2 möglich.
Palandt-Herrler § 931 Rn. 3.1. § 934 Alt. 1
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Ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer und steht ihm deswegen auch ein Herausgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis gegen den Dritten zu, so wird der Erwerber bereits mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs Eigentümer, sofern er redlich ist und die Sache nicht dem Eigentümer oder dem Besitzmittler des Eigentümers abhandengekommen ist (vgl. § 935).
Hinweis
Erkennen Sie das dahinter stehende Grundprinzip? Es deckt sich mit der Besitzlage, wie sie auch den Fällen der §§ 932, 933 zu Grunde liegt:
Bei der Übereignung nach § 929 S. 1 hat der Veräußerer nach der Übergabe keine Besitzposition (mehr) an der Sache. Der Erwerber erwirbt das Eigentum vom Nichtberechtigten, sofern er gutgläubig ist, nach § 932 Abs. 1 S. 1 sofort!
Bei der Übereignung nach § 930 hat der Veräußerer den Besitz zunächst noch behalten. Daher soll der Erwerb vom Nichtberechtigten auch erst möglich sein, wenn die Übergabe nachfolgt, da der Veräußerer erst dann keine Besitzposition an der Sache mehr hat.
Bei der Übereignung nach §§ 931, 934 Alt. 1 hat der Veräußerer mit der Abtretung seines Herausgabeanspruchs gem. § 870 keine Besitzposition mehr an der Sache. Also soll der gutgläubige Erwerb, gem. § 934 Alt. 1, wie bei § 932 Abs. 1 S. 1 sofort eintreten, sofern der Erwerber gutgläubig ist. Insofern ist die Besitzlage hier mit der Besitzlage nach Vollzug der Übereignung bei §§ 929, 932 vergleichbar.
2. § 934 Alt. 2
a) Voraussetzungen
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Den bisher behandelten Fällen des gutgläubigen Erwerbs liegt von der Besitzlage her gesehen, das Traditionsprinzip zu Grunde, wie es durch den Grundtatbestand der Übergabe in § 929 S. 1 verdeutlicht wird. Der Erwerber soll auch in den Fällen der §§ 933, 934 erst dann gutgläubig erwerben können, wenn eine der Übergabe vergleichbare Besitzlage entstanden ist, d.h.:
• | Der Veräußerer darf keinen Besitz (mehr) haben! |
• | Der Besitz muss auf den Erwerber oder dessen Geheißperson übergegangen sein! |
• | Dies muss auf Veranlassung des Veräußerers geschehen sein! |
• | Und zwar zum Zwecke der Übereignung! |
Im Falle des § 934 Alt. 2 ist bis auf die erste, noch keine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Hier genügt die Abtretung des angeblichen oder wirklichen Herausgabeanspruchs nicht, um die oben dargestellte Besitzlage herbeizuführen. Daher verlangt § 934 Alt. 2 für den gutgläubigen Erwerb, dass der Erwerber den Besitz an der Sache von dem Dritten erlangt und der Erwerber in diesem Zeitpunkt auch noch gutgläubig ist.
Der Erwerber oder seine Geheißperson muss also nachträglich noch den Besitz erlangen, wobei auch mittelbarer Besitz genügt, und zwar muss ihm der Besitz aufgrund des Veräußerungsgeschäfts verschafft sein.
BGH NJW 1998, 696, 697.Beispiel
E ist Eigentümer eines Fahrzeugs, das er an M vermietet hat, dieser verleiht es an L. Das weiß ein Freund des L, nämlich der F. F verkauft das Fahrzeug an K, dem erklärt er, er habe das Fahrzeug an L verliehen und tritt ihm seinen angeblichen „Herausgabeanspruch“ gegen L ab. L gibt nach einiger Zeit auf Drängen des F das Fahrzeug an K, dieser gibt es ihm, dem L, nach einiger Zeit zur Leihe. Ist K Eigentümer geworden?
Der Grundtatbestand des § 931 ist erfüllt, da hierfür die Einigung über die Abtretung eines nur behaupteten Herausgabeanspruchs ausreicht.
BGH NJW 1978, 696; Palandt-Herrler § 934 Rn. 4. Das Fehlen eines Herausgabeanspruchs wird erst bei den beiden Alternativen des § 934 relevant. § 934 Alt. 1 scheidet aus, da zwischen L und F kein Besitzmittlungsverhältnis bestand und dem F auch kein Herausgabeanspruch gegen L zustand. Daher kommt es nach § 934 Alt. 2 darauf an, ob K nachträglich den Besitz an dem Fahrzeug von L erlangt hat und zu diesem Zeitpunkt noch gutgläubig war. Dies war der Fall. Also hat K hat mit der Übergabe durch L gutgläubig das Eigentum erworben.b) Sonderproblem: Gleichstufiger mittelbarer „Nebenbesitz“
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Erlangt der Erwerber von dem Dritten den mittelbaren Besitz, besteht aber gleichzeitig noch ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Dritten und dem bisherigen Eigentümer, so ist umstritten, ob dadurch „Nebenbesitz“ entsteht und ob dies den gutgläubigen Erwerb nach § 934 rechtfertigt.
Beispiel
„Doppelspiel des Besitzmittlers“: Eigentümer E verleiht sein Laptop an D. Nichtberechtigter N verkauft den Laptop an K und tritt ihm, zwecks Übereignung, seinen angeblichen Herausgabeanspruch gegen D ab. Auf Drängen des N schließt D mit K einen Verwahrungsvertrag mit dem Inhalt ab, dass er das Gerät in Anerkennung des Eigentums des K für diesen verwahrt. K ist gutgläubig, insbesondere ist ihm nicht bekannt, dass E der Eigentümer ist und dass zwischen E und D bereits ein Leihvertrag besteht.
Hinweis
Die Skizze zum Fall finden Sie unter Rn. 142.
Bevor wir den Beispielsfall lösen, machen wir uns zunächst den theoretischen Hintergrund klar. Nach § 934 Alt. 2 erwirbt der Erwerber, wenn kein mittelbarer Besitz des Veräußerers bestand, das Eigentum erst dann, wenn er den Besitz an der Sache von dem Dritten erlangt hat und er zu diesem Zeitpunkt noch gutgläubig ist. Für die Besitzerlangung reicht es aus, wenn der Erwerber den mittelbaren Besitz von dem Dritten erlangt. Dies ist unproblematisch, wenn der Dritte ausschließlich dem Erwerber den Besitz vermittelt.
Besteht aber bereits ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Dritten und einem anderen, würde dadurch, streng genommen, mittelbarer Besitz von zwei Personen, in einer Form, die das Gesetz nicht kennt, entstehen. Den gleichzeitigen Besitz mehrerer Personen kennt das Gesetz nur in der Form des Mitbesitzes (§ 866) und des Teilbesitzes (§ 865).
Kennzeichnend für den unmittelbaren Mitbesitz ist, dass jeder Mitbesitzer die tatsächliche Gewalt über gesamte Sache unter Einschluss des Anderen und gleichzeitig durch den gleichen Besitz des anderen beschränkt, ausübt.
Palandt-Herrler § 866 Rn. 1.Beispiel
An den Gemeinschaftsräumen eines Studentenwohnheims besteht Mitbesitz der Bewohner.
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Kennzeichnend für den unmittelbaren Teilbesitz ist, dass jeder Teilbesitzer die tatsächliche Gewalt nur über einen Teil der Sache ausübt.
Palandt-Herrler § 865 Rn. 1.Beispiel
Auf einem Grundstück befinden sich mehrere gekennzeichnete Parkplätze, die an verschiedene Personen vermietet sind. In Bezug auf das Grundstück hat jeder Mieter Teilbesitz.
Beide Besitzarten sind auch in mittelbarer Form möglich, nämlich als mittelbarer Mitbesitz (§§ 866, 868) und mittelbarer Teilbesitz (§§ 865, 868).
Beispiel
E1 und E2 sind Miteigentümer eines Grundstücks mit einem Einfamilienhaus. Dieses haben sie an M vermietet. Hier haben E1 und E2 mittelbaren Mitbesitz.
Parkplatzmieter M untervermietet während seines halbjährigen Auslandsaufenthalts seinen Parkplatz an U. Hier hat M mittelbaren Teilbesitz in Bezug auf das ganze Grundstück.
Würde man im Ausgangsbeispiel („Doppelspiel des Besitzmittlers“) mittelbaren Besitz von E und K bejahen, so wäre das weder mittelbarer Mitbesitz (E und K wissen nichts voneinander), noch mittelbarer Teilbesitz (jedes Besitzmittlungsverhältnis bezieht sich auf die ganze Sache), sondern eine im Gesetz nicht geregelte Form des gleichzeitigen mittelbaren Besitzes mehrerer, die man als „gleichstufigen mittelbaren Nebenbesitz“ bezeichnen könnte.
In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, dass jedenfalls dann, wenn der Besitzmittler die besitzrechtliche Beziehung zum bisherigen mittelbaren Besitzer nicht eindeutig aufgegeben habe, der Erwerber und der bisherige mittelbare Besitzer gleichstufigen mittelbaren Nebenbesitz erlangen. Dieser reiche allerdings für den gutgläubigen Erwerb nach § 934 Alt. 2 wegen des Rechtsgedankens des § 936 Abs. 3 nicht aus.
Wieling III, 4.§ 936 Abs. 3: „Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht“.
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Nach der h.M. ist dagegen die Möglichkeit der Erlangung von Nebenbesitz nicht anzuerkennen. Zur Begründung wird angeführt, dass sowohl die Eigentumsvermutung aus § 1006, als auch der Eigentumserwerb durch Ersitzung nach § 937 nur auf eine Person bezogen sind. Beim Nebenbesitz fehle aber eine klare Zuordnung. Mit der Begründung des neuen Besitzmittlungsverhältnisses mache der Besitzmittler vielmehr klar, dass er seinen Fremdbesitzerwillen für den bisherigen mittelbaren Besitzer aufgebe. Sollte er dies insgeheim nicht gewollt haben, so wäre das nach dem Rechtsgedanken des § 116 unbeachtlich. Damit verliere der bisherige mittelbare Besitzer seine Besitzposition vollständig.
BGH NJW 1979, 2037; Tiedtke Jura 1983, 460, 463; Schreiber Jura 2003, 684.Im Ausgangsbeispiel („Doppelspiel des Besitzmittlers“) hat K nach der ersten Ansicht zwar Nebenbesitz erlangt, aber dennoch analog § 936 Abs. 3 das Eigentum nicht gutgläubig erworben. Nach der h.M. hat er mit dem Erwerb des alleinigen mittelbaren Besitzes das Eigentum gutgläubig gem. § 934 Alt. 2 erworben.
Expertentipp
Die besseren Gründe sprechen für die h.M. Dem Bestreben des Sachenrechts nach Rechtsklarheit widerspricht es, wenn die Besitzlage nicht eindeutig zugeordnet werden kann. Die im Gesetz aufgeführten Formen des gleichzeitigen Besitzes mehrerer Personen, nämlich der Mitbesitz und der Teilbesitz sollten daher als abschließend angesehen werden.
V. Erwerb nach § 185 Abs. 2
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Bezüglich dieses Prüfungspunktes wird auf die Ausführungen zu den anderen Erwerbstatbeständen (oben unter Rn. 93–97) verwiesen.