Der BGH beschäftigt sich im vorliegenden Fall – BGH Urteil vom 17. Oktober 2019 – III ZR 42/19 (BGH NJW 2020, 399 und Besprechung in JuS 2020, 363) – mit der Frage nach der Wirkung einer Gerichtsstandvereinbarung in einem exotisch anmutenden Fall. Hat eine solche Vereinbarung nur prozessuale oder ggf. auch eine materiell-rechtliche Wirkung?
Die Widerklage ist neben dem Versäumnisurteil und der Nebenintervention wohl das beliebteste Prüfungsfeld im Zivilprozessrecht des ersten Examens. Zwar wird hier meist kein vertieftes Wissen vorausgesetzt, dennoch gibt es ein paar Rechtsprechungslinien, die Bearbeitenden nicht unbekannt sein sollten. Die isolierte Drittwiderklage ist so ein Fall – genauso wie der Streit um die Reichweite und Bedeutung des § 33 ZPO. In einem Beschluss vom 30.09.2012 (Az. Xa ARZ 191/10 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de und erschienen in der NJW 2011,460) hat der BGH für die Praxis geklärt, dass in bestimmten Fällen § 33 ZPO (analog) einen besonderen Gerichtsstand für Klagen gegen bisher am Rechtsstreit nicht Beteiligte begründet.
Für die Praxis mehr als relevant: Der BGH urteilt erstmals, dass Suchmaschinenbetreiber (vorliegend: Google) für automatisch generierte Vervollständigungsvorschläge (autocomplete) in der Sucheingabe haftbar gemacht werden können. Für die Examensvorbereitung auch relevant: Der BGH entwickelt seine Rechtsprechung des "Online"-Persönlichkeitsschutz über §§ 823, 1004 BGB weiter! BGH Urteil v. 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12 abrufbar (nach Veröffentlichung) unter www.bundesgerichtshof.de
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