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  • ZR
    Rückzahlung des Reisepreises für eine infolge der COVID-19-Pandemie stornierte Klassenfahrt

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    Im vorliegenden Fall musste sich das OLG Hamm mit der Möglichkeit eines Rücktritts von einem Pauschalreisevertrag wegen der Corona-Pandemie beschäftigen und hier insbesondere mit der Frage, ob ein entschädigungsfreier Rücktritt vor Reiseantritt nach § 651h III angenommen werden konnte.

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  • ZR
    Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt

    Die Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist

    Im vorliegenden Fall vom 16.5.2017 (X ZR 142/15) musste der BGH klären, ob eine Kündigung des Reisenden gemäß § 651j in Betracht kommt, wenn der Reisepass des Reisenden ungültig ist oder nicht als für den Reiseantritt hinreichend anerkannt wird.

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  • ZR
    Die Anzeige des Mangels beim Reisevertrag

    Die Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist

    Der BGH befasst sich im vorliegenden Urteil mit der Möglichkeit einer Minderung im Reisevertragsrechts, insbesondere dem Ausschluss der Ansprüche bei schuldhafter Nichtanzeige. Im Kern steht die Frage, ob die Kenntnis des Reiseveranstalters vom Mangel die grundsätzliche Notwendigkeit der Anzeige entfallen lässt.

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  • ZR
    Analoge Anwendung reisevertraglicher Vorschriften auf Verträge über die Bereitstellung einer Ferienunterkunft

    Der Reisevertrag (geregelt in den §§ 651a ff. BGB) ist zugegebenermaßen ein sehr spezieller Vertragstyp – und doch ein beliebter Gegenstand von Klausuren im 1. Staatsexamen! Der Grund: seine spezielle Systematik! Ohne Vorwissen ist nämlich schwer zu erraten, dass ab Vertragsschluss das allgemeine Leistungsstörungsrecht durch den weiten Mangelbegriff des § 651 f Abs. 1 BGB verdrängt wird, der alle tauglichkeitsmindernden Fehler aus dem Gefahrbereich des Veranstalters sowie das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft umfasst. Anwendbar ist § 651 f Abs. 1 BGB seinem Wortlaut nach jedoch nur, sofern ein Reisevertrag iSd § 651 a Abs. 1 BGB vorliegt. Dies erfordert eine „Gesamtheit von Reiseleistungen“, also das Erbringen von mindesten 2 Leistungsteilen. Die §§ 651a ff. BGB erfassen also in erster Linie den typischen Fall einer Pauschalreise. Aber auch bei einzelnen Reiseleistungen kann im Einzelfall das Bedürfnis nach Anwendung des Reisevertragsrechts bestehen. Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 23.10.2012 – X ZR 157/11 (kostenlos abrufbar unter www. bundesgerichtshof.de) erneut damit zu befassen, inwiefern auf Verträge über die Bereitstellung einer Ferienunterkunft die §§ 651a ff. BGB entsprechend anwendbar sind.

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