Das BVerfG hatte in den letzten Wochen den Corona-bedingten Beschränkungen von Grundrechten enge Grenzen auferlegt und dabei erneut die Grundrechte gestärkt und ihre Rolle im demokratischen Gemeinwesen betont. Am 1. Mai lehnten die Karlsruher Richter*innen dagegen drei Eilanträge gegen auf Corona-Schutzverordnungen gestützte Versammlungsverbote ab.
Heidenspaß-Party am Karfreitag? Die Ordnungsbehörde hatte die Veranstaltung einer Weltanschauungsgemeinschaft verboten und auf den gesetzlichen Schutz der stillen Tage verwiesen. Das BVerfG hat die aus dem Feiertagsschutz folgenden Grundrechtseinschränkungen im Grundsatz für verfassungsmäßig erklärt – verlangt aber Ausnahmen für religiöse Veranstaltungen und Versammlungen.
Ein Freizeitbad, das als öffentliches Unternehmen geführt wurde, gewährte Einheimischen einen Nachlass auf den Eintrittspreis. Ein Besucher aus Österreich sah sich dadurch diskriminiert und verlangte nach dem Besuch des Bades den Differenzbetrag zurück. "Pacta sunt servanda" sagen die Zivilgerichte und lehnen eine unmittelbare Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG oder dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot ab. Das BVerfG entscheidet zur "Flucht ins Privatrecht", zum allgemeinen Gleichheitssatz und zum Recht auf den gesetzlichen Richter.
Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit einem Strafurteil auseinandersetzen, mit dem ein Fußballfan wegen Beleidigung verurteilt wurde, weil er im Fußballstadion eine Hose getragen hat mit dem Aufdruck "ACAB" – und dies ausgerechnet im Gesäßbereich. Das BVerfG stärkt erneut die Meinungsfreiheit und gibt den ordentlichen Gerichten Nachhilfe in Sachen "Kollektivbeleidigung".
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