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  • ZR
    Rechtsprechungsrückblick Zivilrecht 2023 Teil 1

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    Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Dieser Beitrag befasst sich im Zivilrecht mit interessanten Entscheidungen des BGH zum Unterlassungsanspruch im Nachbarrecht, Zur Kenntnis des Vertreters beim Grundstückskauf sowie zur Anrechnung von Vorteilen beim Käufer durch eine Mängelbeseitigung einer gebrauchten Sache.

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  • ZR
    Erheblichkeit eines Mangels bei fehlender Betriebserlaubnis für Felgen am gekauften Fahrzeug

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    In diesem Urteil beschäftigt sich der BGH mit der Erheblichkeit des Mangels im Rahmen des Rücktritts. Diese Frage kommt im Examen gerne vor und muss daher gut beherrscht werden. Dieser Fall ist auch ein gutes Beispiel dafür, dass gelegentlich ein abweichender Aufbau nötig ist um alle Fragen die im Fall angelegt sind mitzunehmen.

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  • ZR
    Pflicht des Vermieters zur Beseitigung eines leicht fahrlässig verursachten Brandschadens durch Mieter

    Der BGH hat seine Rechtsprechung dahingehend bestätigt und fortgeführt, dass ein Vermieter, der eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hat, deren Kosten vom Mieter getragen werden, und der Mieter leicht fahrlässig einen von dieser Versicherung umfassten Wohnungsbrand verursacht, den Vermieter in der Regel die mietvertragliche Pflicht trifft, wegen eines Brandschadens nicht den Mieter, sondern die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus hat der Vermieter in diesem Fall aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB) den Brandschaden grundsätzlich auch dann zu beseitigen, wenn er von einer Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung absieht.

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  • ZR
    Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB

    In dieser Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung dahingehend bestätigt, dass die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist, einer umfassenden Interessenabwägung unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalles bedarf. In diesem Zusammenhang legt er fest, dass bei einem behebbaren Mangel im Rahmen der Interessenabwägung in der Regel von Geringfügigkeit und damit von einer Unerheblichkeit nicht mehr auszugehen ist, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt.

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