In unserem Rechtsprechungsüberblick präsentieren wir eine Entscheidung des BVerfG zu missbräuchlichen Anträgen; des EuGH zur polnischen Justizreform und befassen uns mit der Suspendierung eines Familienrichters aus Weimar wegen Rechtsbeugung.
Im vorliegenden Fall musste sich der BGH mit dem Behandlungsvertrag beschäftigen. Hier insbesondere mit der Frage inwieweit den Behandelnden Aufklärungspflichten über die konkreten Kosten der Behandlung treffen. Ein weiterer Schwerpunkt lag sodann im Rahmen des Rückforderungsanspruchs bei der Frage der Kausalität und hier insbesondere der Beweislast. Ist diese gegebenenfalls wegen der wichtigen Fallgruppe des aufklärungsrichtigen Verhaltens umgekehrt? BGH, Urteil vom 28.1.2020 – VI ZR 92/19, NJW 2020, 1211
Der VGH Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Krankenkasse von ihrer Patientin die Rückerstattung erbrachter Kassenleistungen verlangen kann, die auf Grundlage von gefälschten Rechnungen ausgezahlt wurden. Im konkreten Fall hatte der behandelnde Arzt sogenannte „analoge Rechnungsstellung“ betrieben und andere als die eigentlich erbrachten Behandlungsleistungen ausgewiesen. Davon hatte er seine Patienten auch in Kenntnis gesetzt. Mit Urteil vom 14. August 2015 (Az. 2 S 384/14) hat der VGH Baden-Württemberg entschieden, dass Patienten, die derlei Rechnungen kommentarlos bei ihrer Krankenkasse einreichen, zwar nicht arglistig handeln. Doch sind sie, weil sie Kenntnis aller relevanten Umstände besitzen und sich der Rechtswidrigkeit dieses Vorgangs zumindest grob fahrlässig verschließen, zur Rückzahlung der erhaltenen Kassenleistungen verpflichtet.
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