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  • ZR
    Mitverschulden und Tiergefahr

    Mitverschulden und Tiergefahr

    Die Entscheidung des BGH vom 31. Mai 2016 VI ZR 465/15, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de eignet sich sehr gut zum Einbau in eine Examensklausur zum ersten und zum zweiten Staatsexamen. Muss sich bei einem Gerangel zwischen 2 Hunden, in dessen Rahmen der Halter des einen Hundes von dem anderen Hund gebissen wird, der Geschädigte die spezifische Tiergefahr seines eigenen Hundes anspruchsmindernd analog § 254 Abs. 1 anrechnen lassen?

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  • SR
    Wie und womit muss bei der räuberischen Erpressung gem. § 255 StGB gedroht werden?

    Eine Drohung ist das in Aussicht Stellen eines empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Bei § 255 StGB muss mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gedroht werden. Droht also ein Täter damit, im Falles des Nichtzahlens eines Geldbetrages den Hund des Opfers zu töten, dann mag dies zwar ein empfindliches Übel für das Opfer sein und reicht durchaus für § 253 StGB nicht aber für die räuberische Erpressung gem. § 255 StGB. Fraglich ist jedoch, ob in dieser Drohung nicht zugleich eine konkludente Drohung für Leib und Leben des Opfers liegt, nach dem Motto "Erst der Hund, dann Du".

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  • SR
    Wie "schneidig" ist § 32 StGB?

    § 32 StGB ist eine Erlaubnisnorm, die selbst die Tötung eines anderen rechtfertigen kann und sei es nur zur Abwendung eines Angriffs z.B. auf das Eigentum. Im Gegensatz zu § 34 StGB muss hier keine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen (Ausn.: krasses Missverhältnis - im Rahmen der Gebotenheit zu prüfen).  Es geht ausschließlich um die Verteidigungshandlung - das Folgenrisiko dieser Handlung trägt grundsätzlich der Angreifer. Gleichwohl gibt es gewisse Einschränkunken, so bei der Verwendung lebensgefährlicher Verteidigungsmittel und der Notwehrprovokation. Mit einem solchen "Lehrbuchfall" musste sich der BGH im letzten Jahr befassen (4 StR 197/12 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de oder nachzulesen in der NStZ 2013, 139). Grund genug für uns, es ihm gleich zu tun. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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  • ZR
    Kein Hund, keine Katze, keine Klausel?

    AGB-Kontrolle und Mietrecht in Kombination entfalten eine ungeheure Dynamik. Warum? Ein Blick in § 307 BGB könnte und sollte hier einiges erhellen – diese Norm setzt voraus, dass wesentliche Grundgedanken der privatautonom geregelten Materie verstanden und angewandt werden. Der im Folgenden besprochene Fall des BGH ging durch die Medien und könnte insofern auch für die mündliche Prüfung inspirierend auf Prüfer wirken. BGH, Urt. v. 20. 3. 2013 – VIII ZR 168/12, nachzulesen in der NJW 2013, 1526 oder auf www.bundesgerichtshof.de.

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