Aus § 151 StPO ergibt sich, dass die „Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung (…) durch die Erhebung einer Klage bedingt“ ist (Akkusationsprinzip). In § 264 StPO heißt es dementsprechend: „Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat…“ Was ist nun aber unter der (prozessualen) „Tat“ zu verstehen?
Im Anschluss an die Urteile vom 18. Januar 2017 – VIII ZR 234/15 und vom 26. April 2017 – VIII ZR 233/15 beschäftigt sich der BGH im vorliegenden Urteil vom 26. Februar 2020 mit dem maßgeblichen Zeitpunkt für das Bestehen eines Rechtsmangels. Die zentrale Frage lautet hier, ob das bloße Vorliegen aller Umstände, welche Grundlage einer späteren Eintragung in das Schengener Informationssystem (SIS) werden, ausreicht, um einen Rechtsmangel anzunehmen oder ob erst auf die tatsächliche Eintragung abzustellen ist. Es handelt sich hierbei um eine Frage, an der die wesentlichen Rechte des Käufers hängen und daher für die Fallprüfung ein entscheidender Aspekt ist.
Steht nach der Hauptverhandlung fest, dass der Angeklagte bezüglich der fremden Sache, die Tatgegenstand ist, entweder Täter eines Diebstahls gem. § 242 StGB oder aber Täter einer Hehlerei gem. § 259 StGB ist, dann steht das Gericht vor der Entscheidung, nach welcher Norm zu bestrafen ist. In Betracht käme, den "in dubio" Grundsatz zweifach anzuwenden und den Täter frei zu sprechen. Dies ließe aber außer Acht, dass der Täter sich jedenfalls entweder gem. § 242 StGB, indem er die Sache wegnahm oder aber gem. § 259 StGB, indem er die Sache z.B. ankaufte, strafbar gemacht hat. Von daher erfolgt in solchen Fällen bisher im Wege der echten Wahlfeststellung eine alternative Verurteilung.
In der Vergangenheit war zwischen BGH und Literatur streitig, ob die Tathandlung des "Absetzens" einen Absatzerfolg voraussetze oder ob es genüge, dass der Täter eine auf Absatz zielende Handlung vornehme. Der BGH hat bislang in Fortführung der Rechtsprechung des RG die Auffassung vertreten, dass ein Absatzerfolg nicht erforderlich sei, sofern die Handlung grundsätzlich geeignet sei, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen, was z.B. bei einer Lieferung an einen V-Mann der Polizei verneint wurde. Der 3. Senat des BGH ( Beschluss vom 14.05.2013, 3 StR 69/11 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de oder aber NStZ 2013, 584) möchte nunmehr von dieser Rechtsauffassung abweichen und hat infolge dessen Anfragen an die anderen Senate gestellt. Mittlerweile habe allen anderen Senate (zuletzt der 4 Senat am 08.10.2013, 4 ARs 7/13) sich der Auffassung des 3. Senats angeschlossen.
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