In unserem Rechtsprechungsrückblick im öffentlichen Recht betrachten wir heute ein Urteil des BVerfG zur Besetzung von Posten im Bundestag, des BVerwG zur Frage, ob bei Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht eine anderweitige Verwendbarkeit gesucht werden muss und zur Verpflichtung einer Stadt einen Markt fortzuführen. Die Urteile können Sie auf der Seite der jeweiligen Gerichte nachlesen.
In unserem Rechtsprechungsüberblick präsentieren wir Entscheidungen des BVerfG zum Ausschluss der ehemaligen NPD von der staatlichen Parteifinanzierung und zur Suche nach „Vertrauenspersonen“ i.S.v. Art. 104 Abs. 4 GG sowie des BVerwG zu Kreuzen in bayerischen Behörden. Die Urteile können Sie auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de oder auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts (www.bverwg.de) abrufen.
Die Einführung der „Ehe für alle“ war ein politischer Paukenschlag, der völlig überraschend kurz vor Ende der Legislaturperiode beschlossen wurde. Kurz davor musste sich das BVerfG noch mit der Frage beschäftigen, ob der Bundestag – was er lange Zeit verweigerte hatte – über einen entsprechenden Gesetzesentwurf hätte abstimmen müssen.
Zu der Frage wann der Bundestag beschlussfähig ist, schweigt das Grundgesetz. Nach Art. 42 Abs. 2 GG ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich für einen wirksamen Beschluss des Bundestages. Aber reicht es aus, wenn nur ein Bruchteil der gesetzlichen Mitglieder des Parlaments mehrheitlich über ein Gesetz abstimmen? Zuletzt mutete es ein wenig seltsam an, als während der Fußball EM ein umstrittenes Meldegesetz nur von wenigen Abgeordneten beschlossen wurde. Die Regelungen über die Beschlussfähigkeit des Bundestages finden sich in § 45 der Geschäftsordnung des Bundestages. Danach ist der Bundestag zumindest dann beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht von einer Fraktion oder von anwesenden 5 % der Mitglieder des Bundestages bezweifelt, so wird die Beschlussfähigkeit vermutet. Mit der Verfassungsmäßigkeit dieser Vermutungsregel beschäftigte sich das Verfassungsgericht in einer Entscheidung, die in der amtlichen Sammlung nachzulesen ist (BVerfGE 44, 308 ff.).
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