Der BGH musste sich in seinem Urteil vom 7.7.2020 VI ZR 308/19 mit der Haftung eines durch die Versicherung eingeschalteten Sachverständigen auseinandersetzen. Im Zentrum der Prüfung stand hier die deliktische Haftung des Sachverständigen.
Ein sehr lehrreicher Fall zur Gesamtschuld und zur Frage inwieweit der Käufer verpflichtet ist den Verkäufer vorab in Anspruch zu nehmen, bevor er Regressansprüche gegen weitere - maßgeblich den Vertragsschluss bestimmende Personen - geltend machen kann. "Haftet der wegen eines Fehlers bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes zum Schadensersatz verpflichtete Tierarzt neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner, trifft den Käufer grundsätzlich nicht die Obliegenheit, zur Schadensminderung zunächst seine Ansprüche gegen den Verkäufer gerichtlich geltend zu machen."
Die Ausfallbürgschaft ist eine der Modifikationsformen der Regelbürgschaft. Vielen wird die Bürgschaft auf erstes Anfordern ein Begriff sein – hier wird eine strengere Haftung des Bürgen begründet, indem er auf Einwendungen gegen die Hauptschuld verzichtet. Im Gegensatz dazu stellt die Ausfallbürgschaft eine privilegierte Haftungsform dar: der Bürge haftet nur, wenn der Hauptschuldner endgültig ausgefallen ist. Problematisch wird es nun, wenn sowohl eine Regelbürgschaft als auch eine Ausfallbürgschaft besteht und der privilegierte Ausfallbürge auf die Hauptschuld leistet. Der BGH hatte am 20.03.2012 – XI ZR 234/11 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu entscheiden, inwieweit in diesen Fällen ein Regressanspruch des Ausfallbürgen gegen den Regelbürgen besteht.
Die gestörte Gesamtschuld ist ein Klassiker, der Studierende immer wieder erhebliche Probleme bereitet. Nicht nur der Aufbau, die Subsumtion – sondern das grundlegende Verständnis dieser Konstruktion sind kompliziert und wollen durchdacht werden. Es verbietet sich eine streng schematische Vorgehensweise, vielmehr sollte eine Sensibilisierung für eine penible Problematisierung anhand des Gesetzes eingeübt werden. Methodisches Feingefühl zeigt der BGH in seinem Urteil vom 11. 11. 2003 VI ZR 13/03 abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de
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