Racial Profiling. Die Bundespolizei hatte eine Identitätsfeststellung durchgeführt und die Ausübung ihres Ermessens - neben anderen Aspekten - auch auf die Hautfarbe der angesprochenen Person gestützt. Schließlich gebe es eine Vielzahl von Straftaten, die durch junge Männer aus Nordafrika verübt wurden.
Ein Berufungsverfahren vor dem Sächsischen OVG (Urteil vom 2. Februar 2016, Az. 3 A 181/14) betraf die Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage, mit welcher einem Versammlungsleiter aufgegeben wurde, die von ihm bestellten Ordner in Anwesenheit des Einsatzleiters der Polizei in ihre Aufgaben einzuweisen.
Das Sächsische OVG hatte sich mit den Voraussetzungen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses zu befassen. Mit Beschluss vom 17. November 2015 (Az. 6 K 961/13) stellte das Gericht fest, dass ein derartiges Interesse auch bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakten bestehen könne – vorausgesetzt sei daneben aber, dass ein besonders gewichtiger Grundrechtseingriff im Raume steht.
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