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  • SR
    Stellt der gutgläubige Eigentumserwerb beim Betrug einen Schaden dar?

    Sofern eine Sache nicht gem. § 935 Abs. 1 BGB abhandengekommen ist, ist ein gutgläubiger Erwerb gem. § 932 BGB möglich. Ein Käufer, der also vom Nichtberechtigten erwirbt, erhält damit die volle Eigentümerposition, sofern er gutgläubig ist. Möchte der bisherige Eigentümer sein Eigentum zurück erlangen, muss er dem Käufer zur Überzeugung des Gerichts Bösgläubigkeit nachweisen. Dies dürfte in der Regel nicht gelingen, weswegen zumeist der Betrug gem. § 263 StGB durch den Verkauf und die Übergabe der Sache mangels Schadens abgelehnt werden muss. Dass es auch anders geht, zeigt nachfolgende Entscheidung des BGH (Urteil v. 15.04.2015 - 1 StR 337/14 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de).

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  • SR
    Die Verständigung im Strafprozess

    Wie heißt es doch so schön: "Reden ist silber, Schweigen ist Gold".Dies gilt im Strafprozess sicherlich in all jenen Fällen, in denen es besser ist, wenn der Angeklagte von seinem Recht zu schweigen Gebrauch macht. Im Falle einer strafprozessualen Verständigung - dem sog. "Deal" - wird jedoch vom Angekagten erwartet, dass er redet und zwar in Form eines Geständnisses. Im Gegenzug setzt das Gericht dann eine Unter- und Obergrenze der zu erwartenden Strafe fest. Das BVerfG (Urteil vom 19.03.2013, 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de) musste sich in 2013 damit beschäftigen, ob diese Verständigung auch verfassungskonform ist.

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  • ZR
    Gutgläubiger Erwerb eines Kraftfahrzeugs

    Der gute Glauben ist so etwas wie das Superthema des BGB. Egal in welchem Zusammenhang: dass dieses Thema Gegenstand mindestens einer Examensklausur jeder Kampagne ist, kann schon fast garantiert werden. Wenn sich dieses rechtliche Superthema dann auch noch mit dem tatsächlichen Superthema des Gebrauchtwagenkaufs in der aktuellen Rechtsprechung findet, dann ist höchste Alarmbereitschaft angesagt. Die maßgebliche Entscheidung BGHUrteil vom 1. 3. 2013 – V ZR 92/12, findet sich in ungekürzter Fassung zum Download bereit auf www.bundesgerichtshof.de. Die Entscheidung wird mit zusätzlichen Hinweisen besprochen von Soergel, Link, Löffler in der NJOZ 2013,1321.

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