Das BVerfG hat die Ausfertigung des Zustimmungsgesetzes zum EU-Corona-Wiederaufbaufonds auf Eilantrag gestoppt.
Es schlug hohe Wellen, als Bundespräsident Joachim Gauck NPD-Anhänger als „Spinner“ bezeichnete. Im Saarland kritisierte die Bildungsministerin die NPD mit harten Worten. Die NPD ging gegen beide Äußerungen verfassungsrechtlich vor. Wie weitgehend darf sich der Bundespräsident öffentlich über politische Parteien äußern und sie kritisieren? Welche Grenzen müssen hingegen Mitglieder einer Bundes- oder eine Landesregierung beachten? Wo liegen die Unterschiede der beiden Fallgruppen?
Es ist allgemein anerkanntes Prinzip, dass sich Kandidaten grundsätzlich dem Wahlgremium stellen und sich vorstellen. Gilt dies aber auch für die Kandidaten einer Wahl zum Bundespräsidenten. Bei der 13. und 14. Wahl des Bundespräsidenten wurde wie bisher immer auf diese Vorstellung verzichtet, obwohl es Anträge diesbezüglich gab. Das Bundesverfassungsgericht hatte somit die Gelegenheit sich grundlegend zum Prozedere der Bundespräsidentenwahl zu äußern. Die Entscheidung ist nachzulesen in: NVwZ 2014, S. 1149 ff.
Was man der NPD lassen muss ist, dass sie durchaus für einige wichtige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts mit Verantwortung tragen. So bescherte ihr Antrag im Wege des Organstreitverfahrens gegen den Bundespräsidenten Gauck neue verfassungsrechtliche Erkenntnisse zu der Frage welche Rechten und Pflichten das Staatsoberhaupt hat. Mitglieder, Unterstützer und Aktivisten der NPD hatte Gauck zuvor als "Spinner" tituliert auf einer öffentlichen Podiumsdiskussion. Diese fühlte sich dadurch in ihren Rechten aus Art. 38, 21 GG verletzt, da der Bundespräsident durch diese Äußerung seine Pflicht zur parteipolitischen Neutralität verletzt habe. Nachzulesen was dies für das Bundesverfassungsgericht bedeutet, können Sie auf der Homepage des Gerichts, (Az.: 2 BvE 4/13).
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