Der verfassungsgerichtlichen Entscheidung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde. Die Antragsteller sind Mitglieder der 13. und der 14. Bundesversammlung, die die Präsidenten Wulff bzw. Gauck gewählt haben. In den Versammlungen beantragten die Antragsteller, dass die Geschäftsordnung dahingehend geändert werde, dass sich die jeweiligen Kandidaten vor der Wahl vorstellen können. Die Anträge wurde vom Sitzungsleiter abgelehnt. Daraufhin wendeten sich die Antragsteller an das Bundesverfassungsgericht und beantragten, dass die Ablehnung ihrer Anträge rechtswidrig seien. Zudem beantragten sie die jeweiligen Wahlen für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen.
Die Fragen waren im Wege eines verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahrens zu klären. Diesbezüglich stellte das Gericht fest, dass die Bundesversammlung ein oberstes Bundesorgan im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG sei. Die Nichtaufzählung in § 63 BVerfGG ändere daran nichts, da dies keine verfassungsrechtlich zulässige Verengung der tauglichen Antragsteller sei. Somit seien auch die Mitglieder der Versammlung und der Versammlungsleiter -der Bundestagspräsident- mögliche Antragssteller bzw. Antragsgegner. Auch die Beendigung der Bundesversammlung lasse die Parteifähigkeit nicht entfallen, da ansonsten jeglicher Rechtsschutz gegen Maßnahmen in der Bundesversammlung unmöglich seien.
Hinsichtlich der Statthaftigkeit der Anträge führt das Gericht aus, dass im Organstreit weder ein verpflichtender noch ein rechtsgestaltender Ausspruch begehrt werden könne. Insoweit wurden die Anträge der Ungülitigerklärung wie der Antrag auf eine Wiederholungswahl für unzulässig erklärt.
Grundlegend führte das Gericht aus, dass der Bundesversammlung von der Verfassung ausschließlich die Aufgabe zugewiesen worden sei, den Bundespräsidenten zu wählen. Vor diesem Hintergrund wäre auch die Rechtstellung eines gewählten Angeordneten des Deutschen Bundestags nach Art. 38 GG keineswegs vergleichbar mit der Rechtsposition eines Mitgieds der Bundesversammlung.
Somit musste sich das Gericht im Wesentlichen nur noch mit der Frage auseinandersetzen, ob der Antrag auf die Kandidatenvorstellung zu unrecht abgelehnt wurde. Grundgesetzlich verbietet Art. 54 GG nämlich die Aussprache bei der Wahl des Bundespräsidenten.
Das Gericht äußert sich hierzu wie folgt:
"Das Ausspracheverbot dient dem Schutz der Würde des Wahlakts, dem dem parteipolitischen Streit enthoben sein soll."
In diesem Zusammenhang ist auch oft eher von der "Kür" des Präsidenten und weniger von einem Wahlakt klassischerweise die Rede.
Und weiter heißt es dann zum Ausspracheverbot:
"Es richtet sich deshalb nicht nur an die Mitglieder der Bundesversammlung, sondern auch an die Kandidaten - unabhängig davon, ob sie der Bundesversammlung angehören; es schließt daher auch eine Vorstellung der Kandidaten durch diese selbst aus. (...) Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Bundesversammlung entgegen der Intention des Aussprachverbots zum Formum für eine politische Auseinandersetzung unter den Kandidaten oder jedenfalls für eine politische (Selbst-) Darstellung würde. Damit die Bundesversammlung ihre Aufgaben funktionsgerecht erfüllen kann, obliegt es den Mitgliedern, sich die für ihre Wahlentscheidung erforderlichen Informationen außerhalb der Bundesversammlung zu beschaffen."
Insoweit waren alle Anträge erfolglos.