Das BVerfG hat mit Beschl. v. 26.03.2021, - Az. 2 BvR 547/21- vorläufig angeordnet, dass Bundespräsident Steinmeier das deutsche Zustimmungsgesetz zum Finanzierungssystem der EU nicht ausfertigen darf. Erst am Freitagvormittag hatte der Bundesrat dem Gesetz zum EU-Wiederaufbaufonds zugestimmt, nachdem am Vortag der Bundestag zugestimmt hatte. Die Hilfsgelder von 750 Milliarden Euro sollen dem wirtschaftlichen Aufbau in der EU nach der Pandemie dienen und sind etwa hälftig als Zuschüsse und als Darlehen ausgestaltet. Dafür würden von der EU gemeinsam Schulden aufgenommen. Die EU-Kommission kann mit der Aufnahme der Kredite und der Auszahlung jedoch erst beginnen, wenn alle 27 EU-Staaten den Beschluss ratifiziert haben. Die deutsche Ratifikation wird sich nun mindestens verzögern.
Die Entscheidung erging im Rahmen einer mit einem Eilantrag verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen den 750 Milliarden Euro schweren Corona-Wiederaufbaufonds, welche eine Gruppe um den früheren AfD-Chef Bernd Lucke kurz zuvor eingereicht hatte. Hinter der Verfassungsbeschwerde stünden 2.281 Bürger, wie das "Bündnis Bürgerwille" auf seiner Internetseite mitteilte. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass eine gemeinschaftliche Verschuldung nicht zulässig sei und Deutschland damit unkalkulierbare finanzielle Risiken einginge.
Das vorläufige Verbot der Unterzeichnung gilt bis zur Entscheidung über den Eilantrag. Mit diesem Hängebeschluss verhindert das Gericht den Eintritt eines unumkehrbareren Zustands. Normalerweise wird dies informell so geregelt, dass seitens des Bundespräsidialamts auf Bitten des BVerfG versichert wird, vorläufig keine Unterschrift vorzunehmen. Eine solche Vereinbarung konnte diesmal nicht erzielt werden.