Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kennen alle 3 Rechtsgebiete: im Zivilrecht ist sie in § 233 ZPO, im öffentlichen Recht in § 60 VwGO und im Strafrecht in § 44 StPO geregelt. Wir wollen uns nachfolgend die Wiedereinsetzung im Strafverfahren anschauen.
Art. 103 Abs. 3 GG scheint diese Frage zu verneinen. Dort heißt es: „Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden“ Dieser -ne bis in idem- Grundsatz des Verbots der Doppelverfolgung gilt allerdings nicht uneingeschränkt
Auch in 2019 und Corona bedingt in 2020 hat es einige, wichtige Änderungen im Strafverfahrensrecht gegeben, die wir nachfolgend im Überblick zusammengestellt haben, damit Sie in den Prüfungen auf dem aktuellen Stand sind.
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