Wir haben uns im JURACADEMY Club bereits mit Verfahrenshindernissen auseinandergesetzt. Heute wollen wir uns einmal mit dem fehlenden Eröffnungsbeschluss befassen.
Die prozessuale Tat ist im Strafverfahren von großer Relevanz. So ist Gegenstand des Urteils gem. § 264 StPO nur die in der Anklage bezeichnete Tat. Art. 103 Abs. 3 GG macht deutlich, dass niemand wegen derselben Tat zwei Mal bestraft werden darf (ne bis in idem). Schauen wir uns deswegen nachfolgend einmal an, was unter einer prozessualen Tat zu verstehen ist.
Das Strafverfahrensrecht kennt eine Vielzahl von Verfahrenshindernissen. Diese Hindernisse führen dazu, dass eine Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann. Sie sind von Amts wegen in jedem Abschnitt des Erkenntnisverfahrens zu berücksichtigen.
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