Die prozessuale Tat ist im Strafverfahren von großer Relevanz. So ist Gegenstand des Urteils gem. § 264 StPO nur die in der Anklage bezeichnete Tat. Art. 103 Abs. 3 GG macht deutlich, dass niemand wegen derselben Tat zwei Mal bestraft werden darf (ne bis in idem). Schauen wir uns deswegen nachfolgend einmal an, was unter einer prozessualen Tat zu verstehen ist.
Die tatbestandliche Handlungseinheit ist nicht identisch mit der Tateinheit gem.§ 52 StGB. Was aber ist der Unterschied?
Das Thema "Konkurrenzen" wird in Klausuren meist stiefmütterlich behandelt. Im Grundsatz ist es zunächst einmal ganz einfach: eine natürliche Handlung = Tateinheit, mehrere natürliche Handlungen = Tatmehrheit.
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