Ist der Rechtsgutsinhaber mit der Verletzung des geschützten Rechtsguts rechtswirksam einverstanden, dann kann sich der Täter nicht aus der infrage kommenden Norm strafbar machen.
Verliert ein Gewahrsamsinhaber ein Handy und steckt nachfolgend der Täter dieses Handy ein, um es zu behalten, dann stellt sich die Frage, ob das Einstecken ein Diebstahl gem. § 242 I StGB oder aber eine (Fund-) Unterschlagung gem. § 246 I StGB ist. Das hängt davon ab, ob der Gewahrsamsinhaber noch Gewahrsam am Handy hatte.
Unter Wegnahme wird der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers verstanden. Die Wegnahme ist damit in 3 Schritten zu prüfen:
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen