Aus Art. 13 I GG ergibt sich, dass die Wohnung „unverletzlich“ ist. Die eigenen „vier Wände“ sind also grundsätzlich ein vor staatlichem Zugriff geschützter Raum. Die Absätze 2ff des Art. 13 GG regeln dann allerdings Ausnahmen. So ist u.a. eine Durchsuchung einer Wohnung gem. Abs. 2 möglich, sofern sie ein Richter angeordnet hat oder aber ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug. Was macht nun aber die Staatsanwaltschaft, wenn nachts kein Richter zu erreichen ist?
Bei einer wegen Verstoß gegen den Richtervorbehalt gem. § 105 StPO rechtswidrigen Durchsuchung ist es möglich, dass die dabei unmittelbar aufgefundenen Beweise aufgrund eines Verwertungsverbots nicht zur Grundlage eines Urteils gemacht werden dürfen. Aber was ist mit anderen Beweisen, z.B. der im Anschluss gemachten geständigen Einlassung des Beschuldigten? Gibt es hier eine "Fernwirkung"?
Ob im Falle des U-Bahn Tritts oder aber jetzt nach dem schrecklichen Anschlag auf dem Berliner Weihnachtsmarkt: die Polizei sucht den Beschuldigten, indem sie Fahndungsfotos in den Medien veröffentlicht.
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