Die Bundestagsfraktion der CDU/CSU im deutschen Bundestag hat binnen einer Woche drei Mitglieder verloren. Zwei traten zurück da ihnen vorgeworfen wurde sich mit der Vermittlung von Schutzmaskenkäufen bereichert zu haben; einem bisherigen CDU-Parlamentarier wird eine zu große Nähe zum Regime in Aserbaidschan vorgeworfen.
In Betracht käme eine Strafbarkeit der verantwortlichen Journalisten gem. § 201a I Nr. 3 StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen). Danach macht sich strafbar, wer Bildaufnahmen gebraucht, die unter den Voraussetzungen des § 201a I Nr. 1 oder 2 StGB hergestellt wurden. Einschlägig hier könnte § 201a I Nr. 1 StGB sein. Schauen wir uns dessen tatbestandliche Voraussetzungen einmal näher an.
Der Bundesrat hat Anfang Juli das "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" gebilligt. Viel diskutierter Bestandteil dieses Gesetzes ist die Online Durchsuchung sowie die Quellen TKÜ.
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