Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern

Allgemeines Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern

1. Teil Einführung in das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht

A. Begriff des Polizei- und Sicherheitsrechts/Gesetzessystematik

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Sowohl die Polizei- als auch die Sicherheitsbehörden sind in Bayern zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung berufen.Vgl. Schenke Rn. 9. Mit der Abwehr von Gefahren ist gemeint, dass es nicht um die Sanktionierung von gesetzeswidrigen Handlungen geht, sondern vielmehr zunächst einmal der gesetzeswidrige Zustand an sich beseitigt werden soll. Rechtstechnisch formuliert dient die Gefahrenabwehr der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Gefahrenabwehr wird in Bayern von den Polizei- und Sicherheitsbehörden wahrgenommen. Die Aufgabe, Gefahren für den einzelnen Bürger und die Allgemeinheit abzuwehren und die innere Sicherheit zu gewährleisten, stellt dabei eine Staatsaufgabe dar.

Die dem Bürger klassischerweise gegenübertretende und in der Klausur als „Polizei“ auftauchende Behörde der Polizei i.S.d. der Streifenbeamten und/oder der Kriminalbeamten bezeichnet man als Polizei im institutionellen Sinne.Vgl. Schenke Rn. 14. Maßgebliche Rechtsvorschriften für diese sind primär das bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG) und das bayerische Polizeiorganisationsgesetz (POG). Das PAG enthält dabei grundsätzlich diejenigen Regelungen, die für das Handeln der Polizei „nach außen“, also gegenüber dem Bürger maßgeblich sind; das bayerische POG regelt dagegen grundsätzlich das „Innenverhältnis“ der Polizei als Behörde. Das PAG enthält dabei die der Polizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse. Über die Brückennorm des Art. 2 Abs. 4 PAG kommen der Polizei daneben Aufgaben aus Spezialgesetzen zu.

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Das aktuell geltende PAG hat in letzter Zeit mehrere grundlegende Reformen erfahren, zunächst durch das am 1.8.2017 in Kraft getretene Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 24.7.2017 und das am 25.5.2018 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts vom 18.5.2018. Die Novelle des Jahres 2017 hat einen neuen GefahrenBegriff, die drohende Gefahr, eingeführt, neue Befugnisnormen geschaffen, etwa Aufenthaltsgebote und -verbote sowie ein Kontaktverbot und Meldegebot (Art. 16 Abs. 2 PAG), und bestehende modifiziert, etwa durch die Aufhebung der Höchstdauer für den Präventivgewahrsam gemäß Art. 17 ff. PAG. Die Novelle des Jahres 2018 hat neben einer Anpassung an die neue EU-Datenschutzrichtlinie 2016/680 und an Vorgaben des BKAG-Urteils des Bundesverfassungsgerichts neue Befugnisse geschaffen, etwa für Untersuchungen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters (Art. 14 Abs. 3 PAG), und bestehende Befugnisse modifiziert, etwa hinsichtlich des Einsatzes von Explosivmitteln (Art. 86 PAG).Wollenschläger in: Huber/Wollenschläger Landesrecht Bayern, § 4 Rn. 10. Durch das PAG 2021 (in Kraft getreten am 1. August 2021) wurden weitere Änderungen vorgenommen. So wurde u.a. der Begriff der konkreten Gefahr in Art. 11 Abs. 1 S. 2 PAG legal definiert. Bei der drohenden Gefahr (Art. 11a PAG) wurden die Eingriffsbefugnisse beschränkt. Neuregelungen finden sich auch zur Höchstdauer bei der Ingewahrsamnahme (Art. 20 Abs. 2 S. 2 PAG). In diesem Bereich wurde auch der Rechtsschutz für Betroffene verbessert (Art. 97 Abs. 4 PAG).

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Infolge der grundsätzlichen Aufteilung zwischen dem PAG und dem POG unterscheidet man zwischen den Begriffen der Polizei im uneingeschränkt institutionellen Sinn und der Polizei im eingeschränkt institutionellen Sinn.

Art. 1 Abs. 1 POG stellt auf den uneingeschränkt institutionellen Polizeibegriff ab und bringt das mit seiner Formulierung „gesamte Polizei“ zum Ausdruck. Erfasst sind dabei insbesondere auch Mitarbeiter im Innendienst und das Verwaltungspersonal.

Definition

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Definition: Überschrift - Polizei i.S.d. PAG

Polizei i.S.d. PAG (insbesondere als Adressat der Befugnisse) sind nach Art. 1 PAG dagegen die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte.

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Mit diesem eingeschränkt institutionellen Polizeibegriff werden nur die Vollzugsbeamten der Polizei erfasst. Nicht unter diesen Begriff fallen die soeben bereits erwähnten Mitarbeiter im Innendienst und das Verwaltungspersonal.

Daneben gelten noch eine Reihe weiterer spezieller Gesetze für die Polizei im institutionellen Sinn. Beispielsweise enthalten das bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) und das bayerische Unterbringungsgesetz (UnterbrG) Vorschriften, die sich an die Polizei richten.

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§ 163 StPO bzw. § 53 OWiG weisen der Polizei zudem (neben der Aufgabe der gerade erläuterten Gefahrenabwehr) Aufgaben im Bereich der Verfolgung von (bereits begangenen) Straftaten bzw. der Verfolgung von (bereits begangenen) Ordnungswidrigkeiten zu. Insoweit handelt die Polizei nicht zu Zwecken der Gefahrenabwehr, sondern zu sogenannten repressiven Zwecken der Strafverfolgung.

Hinweis

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Der Schwerpunkt in der polizei- und sicherheitsrechtlichen Klausur liegt aber eindeutig im Bereich der Gefahrenabwehr. Die Kenntnis der Tätigkeit zu repressiven Zwecken soll hier nur zum Zwecke der Vollständigkeit und zur Förderung des Verständnisses erläutert werden.

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Expertentipp

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Die Vorschriften des bayerischen Versammlungsrechts und die Zuständigkeit der Polizei- und Sicherheitsbehörden werden im Kapitel Versammlungsrecht (Rn. 320 ff.) ausführlich dargestellt.

Neben der Behörde der Polizei im institutionellen Sinne existieren in Bayern nach dem sogenannten TrennprinzipVgl. auch Wehr Rn. 18. noch die sogenannten Sicherheitsbehörden (teilweise auch als „Verwaltungspolizei“ bezeichnet). Die allgemeinen Sicherheitsbehörden werden in Art. 6 des bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) bestimmt (Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Inneren). Das LStVG regelt die Möglichkeit der Sicherheitsbehörden, Maßnahmen mit Wirkung gegenüber dem Bürger zu erlassen und entspricht insoweit von seiner Zielsetzung und seinem Inhalt her im Vergleich mit der Polizei den Regelungen des PAG.

Dabei unterscheidet man zwischen allgemeinem und besonderem Sicherheitsrecht. Die im LStVG enthaltenen Regelungen stellen das allgemeine Sicherheitsrecht dar; daneben werden in vielen Spezialgesetzen auch den Sicherheitsbehörden bestimmte Aufgaben zugewiesen. Insoweit spricht man vom besonderen Sicherheitsrecht, wie z.B. im Bereich des bayerischen Versammlungsrechts, das nicht nur der Polizei im institutionellen Sinne, sondern auch den Sicherheitsbehörden Aufgaben zuweist.

Zu diesem besonderen Sicherheitsrecht zählt dabei auch der Begriff der örtlichen Polizei in Art. 83 Abs. 1 BV. Davon erfasst werden alle (sicherheitsrechtlichen) Maßnahmen einer Gemeinde zur Gefahrenabwehr im eigenen Wirkungskreis (Art. 7, 57 GO). 

B. Gefahrenabwehr als Ländersache

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Die (präventive) Gefahrenabwehr fällt in die Kompetenz der Länder nach Art. 30, 70 GG.Vgl. Schenke Rn. 23 f. Soweit teilweise einzelne Bundesvorschriften wie z.B. die GewO mit § 35 GewO einzelne spezielle Gefahrenabwehrbefugnisse enthalten, beruhen diese auf speziellen Kompetenzzuweisungen der entsprechenden Sachmaterie, welche dann jeweils als Annexkompetenz auch zu gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen ermächtigen. Solche Regelungen finden sich beispielsweise in BayBO, StVO, GastG, GewO.

Die repressive Tätigkeit zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten fällt dagegen in die Kompetenz des Bundes nach Art. 74 Nr. 1 GG, weshalb insoweit auch die Regelung innerhalb der Bundesgesetze StPO und OWiG erfolgt ist. Ausschließliche Bundeskompetenzen begründen weiter Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG (Grenzschutz), Nr. 6 (Luftverkehr), Nr. 6a (Eisenbahn), Nr. 9a (internationaler Terrorismus) und Nr. 10 (polizeiliche Zusammenarbeit, Bundeskriminalamt und internationale Verbrechensbekämpfung).

C. Duales System der Gefahrenabwehr

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Das System der Gefahrenabwehr ist in Bayern nach dem oben bereits erwähnten Trennprinzip dual organisiert. Zur Gefahrenabwehr sind nach Art. 2 PAG im Grundsatz die Polizei und nach Art. 6 LStVG auch die Sicherheitsbehörden berufen.

Nach Art. 10 S. 2 LStVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 POG steht den Sicherheitsbehörden das Recht zu, der Polizei Weisungen zu erteilen. Dies führt dazu, dass im Verhältnis zwischen Polizei und Sicherheitsbehörde nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG niemals Amtshilfe gegeben ist. Dabei reicht das abstrakte Bestehen des Weisungsverhältnisses aus; was bedeutet, dass auch bei einer Hilfeleistung der Sicherheitsbehörden für die Polizei keine Amtshilfe vorliegt.Vgl. Schenke Rn. 409.

 

D. Organisation der Polizei- und Sicherheitsbehörden

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Die Polizei ist in Bayern eigenständig gegliedert und folgt nicht dem klassischen dreistufigen Behördenaufbau von Kreisverwaltungsbehörde, Regierung und Staatsministerium. Die Organisation und der Aufbau ist eigenständig in den Art. 4 ff. POG geregelt.

Hinweis

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In der polizeirechtlichen Klausur spielen diese Fragen keine Rolle. Dennoch soll ganz kurz einiges Grundlegendes dargestellt werden, denn im mündlichen Examen ist es durchaus denkbar, dass Sie einmal mit einer entsprechenden Frage konfrontiert werden.

Nach Art. 4 Abs. 1 POG wird dabei grundsätzlich die bayerische Landespolizei im gesamten Staatsgebiet für alle der Polizei obliegenden Aufgaben eingesetzt.

Die mit Wegfall der Binnengrenzkontrollen im Schengen-Prozess zum 31.3.1998 aufgelöste bayerische Grenzpolizei wurde mit Art. 5 POG wieder eingeführt. Art. 5 Abs. 1 S. 1 POG bestimmt, dass die bayerische Grenzpolizei Teil der Landespolizei ist. Sie wird insbesondere für grenzpolizeiliche Aufgaben und die Aufgaben des grenzpolizeilichen Fahndungsdienstes im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG eingesetzt (Art. 5 Abs. 1 S. 2 POG). Die Zuständigkeit der übrigen Dienststellen der Landespolizei zur Wahrnehmung der in Art. 5 Abs. 1 S. 2 POG genannten Aufgaben bleibt unberührt (Art. 5 Abs. 1 S. 3 POG). Mit Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28.8.2020 (Vf. 10-VIII-19, Vf. 12-VII-19) wurde festgestellt, dass Art. 5 POG nicht wegen einer Verletzung von Art. 83, 87 Abs. 1 S. 2 GG gegen das Rechtsstaatsgebot (Art. 3 Abs. 1 S. 1 BV) verstößt. Aus Sicht des Klausurbearbeiters sind die Änderungen ohne große Relevanz. Als Teil der Landespolizei stehen den Grenzpolizisten alle Befugnisse nach dem PAG zu. Aufgrund der Klarstellung des Art. 5 Abs. 1 S. 3 POG stehen aber weiterhin auch allen anderen Vollzugsbeamten der bayerischen Landespolizei die Aufgaben und Befugnisse zu, die nach Art. 5 Abs. 2 POG der bayerischen Grenzpolizei zugewiesen sind. Hingegen wurde Art. 29 PAG betreffend Befugnisse für Grenzkontrollen und Sicherung von Anlagen vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof mit Entscheidungen vom 28.8.2020 (s.o.) wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 S. 1 BV (Rechtsstaatsprinzip) und gegen Art. 101 BV (allgemeine Handlungsfreiheit) für nichtig erklärt.

Daneben besteht nach Art. 6 POG die bayerische Bereitschaftspolizei mit besonderen Aufgabenbereichen.

Das ebenfalls daneben stehende bayerische Landeskriminalamt ist nach Art. 7 POG zentrale Stelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben.

Das bayerische Polizeiverwaltungsamt nach Art. 8 PAG nimmt dagegen die zentralen Verwaltungsaufgaben der Polizei wahr (insbesondere Beschaffung).

Art. 13 POG dient der Schaffung einer neuen Stelle zur unabhängigen Kontrolle von Daten. Nach dem sogenannten BKAG-Urteil des BVerfG ist verfassungsrechtlich eine Sichtung durch eine unabhängige Stelle geboten, um bei bestimmten eingriffsintensiven Maßnahmen, die strukturell kernbereichsrelevante Daten miterfassen können, neben der Rechtmäßigkeitskontrolle kernbereichsrelevante Daten herauszufiltern. Details hierzu sind der jeweiligen PAG-Vorschrift zu entnehmen, beispielsweise sei hier auf Art. 41 Abs. 5 PAG mit seinen Vorgaben zur Sichtung der Daten durch die zentrale Datenprüfstelle verwiesen.

Die bayerische Landespolizei ist in einem dreistufigen Aufbau organisiert: Oberste Behörde ist das Staatsministerium des Innern, diesem folgen zehn Polizeipräsidien, welchen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die Polizeiinspektionen als unmittelbare Ansprechpartner für den Bürger unterstehen. Bis vor kurzem existierte in Bayern noch ein vierstufiger Aufbau der Landespolizei mit der weiteren Behörde der Polizeidirektionen, die im Rahmen der Organisationsreform der bayerischen Polizei in die Polizeipräsidien eingegliedert wurden.

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Bei den Sicherheitsbehörden lassen sich keine besonderen Regeln über die Organisation aufstellen. Entscheidend ist immer die jeweilige gesetzliche Vorschrift, welche die maßgebliche Sicherheitsbehörde bestimmt.

Dabei handelt es sich entweder um eine der Behörden im Rahmen des dreistufigen Verwaltungsaufbaus in Bayern (Landratsämter, Regierungen, Staatsministerium des Innern, wobei die Sicherheitsbehörde insoweit aus einem besonderem Referat oder einer besonderen Abteilung besteht) oder um eine der Gebietskörperschaften Gemeinde, Landkreis oder Bezirk. Bei den Gebietskörperschaften erfolgt die Wahrnehmung der sicherheitsrechtlichen Aufgaben durch die entsprechenden Organe nach den kommunalrechtlichen Grundsätzen der jeweiligen Zuständigkeit.

Soweit eine Gemeinde Sicherheitsbehörde ist, existiert zumindest in größeren Gemeinden regelmäßig ein sogenanntes Ordnungsamt, das die Aufgaben der Sicherheitsbehörde wahrnimmt.

Hinweis

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Besondere Bedeutung für die Klausur haben diese internen Zuständigkeiten kaum: Es handelt sich insoweit nur um die sogenannte funktionelle Zuständigkeit, deren Verletzung als reines Behördeninternum für unbeachtlich gehalten wird, also nicht zu einer Rechtswidrigkeit der ergangenen Maßnahme führt.

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