Inhaltsverzeichnis
A. Einführung in das Polizeirecht
I. Polizei als doppelfunktionale Behörde
11
Expertentipp
Unterscheidung relevant bei Rechtswegprüfung, Aufgabeneröffnung sowie den Befugnisnormen
Die Polizei kann man als doppelfunktionale Behörde bezeichnen. Damit ist entsprechend den obigen Ausführungen gemeint, dass sie zum einen Behörde der Gefahrenabwehr im präventiven Bereich und zum anderen auch Ermittlungsbehörde im repressiven Bereich zur Verfolgung von begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ist.Vgl. dazu auch Wehr Rn. 6 ff.
12
Diese Unterscheidung wirkt sich im Bereich der Aufgabeneröffnung und der Befugnisse aus (vgl. Rn. 83), die sich sowohl auf den präventiven als auch den repressiven Bereich beziehen können sowie bei der Frage des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO hinsichtlich der Frage der Einschlägigkeit der abdrängenden Sonderzuweisung nach § 23 EGGVG.
II. Begrifflichkeiten der verschiedenen polizeilichen Maßnahmen
13
Nach dem normalen zeitlichen Ablauf der polizeilichen Maßnahmen haben sich spezielle Begrifflichkeiten für die Maßnahmen eingebürgert.
Definition
Definition: Primärmaßnahme
Primärmaßnahme bezeichnet die Grundmaßnahme der Polizei aufgrund der Befugnisse nach Art. 11 PAG.
Sekundärmaßnahmen bezeichnen Maßnahmen der Polizei auf Vollzugsebene nach Art. 70 ff. PAG.
Tertiärmaßnahmen betreffen Maßnahmen der Kostenanforderung/-erstattung durch die Polizei nach Art. 87 PAG.