Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern

Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

V. Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

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Überlegen Sie sich vorab eigenständig, welche Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen Verordnungen Ihnen einfallen und welche Voraussetzungen diese erfordern!

Nachfolgend sollen die verschiedenen Möglichkeiten der Erlangung von Rechtsschutz gegen eine Verordnung überprüft werden.

1. Prinzipale Normenkontrolle nach § 47 VwGO

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Die Normenkontrolle ist gegen Verordnungen über Art. 5 AGVwGO, § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft.Kopp/Schenke § 47 Rn. 21 ff. Zuständiges Gericht ist in Bayern über § 184 VwGO, Art. 1 Abs. 1 AGVwGO der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH).

Dieser entscheidet aber nur im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit. Dieser ist nach der sogenannten Vollzugsfolgenformel aber nur dann gegeben, wenn aus dem Vollzug der Vorschriften im Verwaltungsrechtsweg zu entscheidende Streitigkeiten entstehen.Kopp/Schenke § 47 Rn. 17 ff. Das ist bei den Bußgeldvorschriften (aber nur bei diesen!) in Verordnungen nicht der Fall, da hier nach § 68 Abs. 1 OWiG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Sofern der Antrag sich auch gegen Bußgeldvorschriften richtet, ist er teilweise als unzulässig abzuweisen (eine Verweisung nach § 17 GVG erfolgt nicht, da kein entsprechendes Parallelverfahren zur Normenkontrolle vor den ordentlichen Gerichten existiert).

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Das schließt aber nicht aus, dass der VGH die Unwirksamkeit der gesamten Verordnung feststellt. Insofern handelt es sich um eine Frage der Teilwirksamkeit der Verordnung, sofern andere Vorschriften der Verordnung unwirksam sind.Kopp/Schenke § 47 Rn. 122. Sollte Ihnen in der Klausur der Fall begegnen, dass alle anderen Vorschriften unwirksam sind, ist der Antrag zwar im Hinblick auf die Bußgeldvorschrift unzulässig; trotzdem kann der VGH aber die Unwirksamkeit der gesamten Verordnung auf Begründetheitsebene feststellen, da die Aufrechterhaltung allein einer Bußgeldvorschrift keinen Sinn macht und damit kein Fall zulässiger Teilwirksamkeit vorliegt.   

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Die Antragsberechtigung steht natürlichen und juristischen Personen sowie Behörden zu.Kopp/Schenke § 47 Rn. 38.

Im Bereich der Antragsbefugnis müssen natürliche und juristische Personen die mögliche Verletzung eigener Rechte durch die Rechtsvorschrift darlegen (vergleichbar der Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO).Kopp/Schenke § 47 Rn. 43 ff. Für die behördliche Normenkontrolle reicht es, mit der Anwendung der Norm befasst und betroffen zu sein.Kopp/Schenke § 47 Rn. 82, 94. Die Antragsfrist beträgt mittlerweile 1 Jahr nach Bekanntmachung der Norm.

Der Antrag ist begründet, wenn er gegen den richtigen Antragsgegner nach § 47 Abs. 2 S. 2 VwGOKopp/Schenke § 47 Rn. 39, der dies als Frage der Zulässigkeit behandelt. gerichtet ist und die angegriffene Rechtsvorschrift gegen zwingendes höherrangiges formelles oder materielles Recht verstößt.Kopp/Schenke § 47 Rn. 112.

Der Prüfungsmaßstab ist § 47 Abs. 3 VwGO zu entnehmen.Kopp/Schenke § 47 Rn. 100 ff. Der BayVGH prüft die Vereinbarkeit der Norm umfassend (Bundes- und Landesrecht, GG) mit Ausnahme der Grundrechte der Bayerischen Verfassung, da insofern die Popularklage aus Art. 98 S. 4 BV abschließenden Rechtsschutz gewährleistet.

Kommt der BayVGH zum Ergebnis, die Norm ist wegen Rechtsfehlern nichtig, so erklärt er sie mit allgemein verbindlicher Wirkung (inter omnes) für unwirksam. Auf die Frage der Rechtsverletzung ist dabei nicht einzugehen, da das Normenkontrollverfahren ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren darstellt.

2. Popularklage, Art. 98 S. 4 BV, Art. 2 Nr. 7, 55 BVfGHG

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Art. 98 S. 4 BV schafft einen Jedermann-Rechtsbehelf. Antragsberechtigt ist jede natürliche wie juristische Person des öffentlichen Rechts/Privatrechts, unabhängig von Fragen wie Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Aufenthalt. Gefordert wird lediglich das substantiierte Bezeichnen der Verletzung eines Grundrechts der Bayerischen Verfassung, das aber nicht dem Antragsteller selbst zustehen muss. Materieller Prüfungsmaßstab im Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Art. 1 VfGHG) sind zunächst die Grundrechte der BV, aber auch das objektive Verfassungsrecht, insbesondere die Beachtung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit, Art. 3 Abs. 1 BV. Wichtig ist dabei, dass die gesamte Verordnung eine Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts darstellt und damit auch eventuelle Bußgeldvorschriften mit der Popularklage überprüft werden können. Die Frage nach dem Bestehen einer Ermächtigungsgrundlage und der Wahrung der Verfahrensvorschriften für den Erlass der Verordnung werden dabei ebenfalls überprüft. Bei einem entsprechenden Fehler liegt ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot nach Art. 3 Abs. 1 BV vor.

3. Gerichtliche Inzidentkontrolle

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Sofern Streitgegenstand ein auf einer Verordnung basierender Verwaltungsakt ist, kann die Verordnung mittels einer gegen den Verwaltungsakt gerichteten verwaltungsgerichtlichen Klage, §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 VwGO überprüft werden. Dem Verwaltungsgericht steht (anders als der Verwaltung mit Ausnahme der Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 49 LStVGArgument für die grundsätzlich fehlende Normverwerfungskompetenz ist zum einen die Rechtssicherheit (Bedürfnis nach einer allgemeinverbindlichen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verordnung) und die den Behörden in § 47 Abs. 2 VwGO eingeräumte privilegierte Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren.) eine Normprüfungs- und Normverwerfungskompetenz zur Seite.  

4. Bundesverfassungsbeschwerde, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

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Eine Bundesverfassungsbeschwerde wird regelmäßig an zwei Punkten scheitern. Erstens ist eine Rechtsverletzung durch die Verordnung i.S. einer Betroffenheit selbst, gegenwärtig und unmittelbar problematisch, da Verordnungen regelmäßig Vollzugsakte bedürfen, die ihrerseits erst die Rechtsverletzung begründen. Zum anderen bedarf es nach § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG der vorherigen Erschöpfung des Rechtsweges, d.h. vor Erheben der Verfassungsbeschwerde muss insbesondere das Verfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO durchlaufen werden.

5. Bayerische Verfassungsbeschwerde, Art. 120, 66 BV, Art. 2 Nr. 6, 51 ff. BayVfGHG

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Gehen Sie gedanklich noch einmal die verschiedenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen eine sicherheitsrechtliche Verordnung durch!

Eine Verfassungsbeschwerde nach der BV ist nur zulässig gegen behördliche und richterliche Einzelakte, nicht aber gegen abstrakt-generelle Rechtssetzungsakte wie Verordnungen.

 

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