Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern - Erlass von Rechtsverordnungen - Materielle Rechtmäßigkeit

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Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern

Erlass von Rechtsverordnungen - Materielle Rechtmäßigkeit

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage

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Zum Erlass der jeweiligen Verordnung müssen die Anforderungen nach dem Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage gegeben sein. Bedeutend sind dabei regelmäßig das Vorliegen einer Gefahr (wobei aufgrund der Eigenschaft der Verordnung als abstrakt-generelle Regelung eine abstrakte GefahrVgl. Wehr Rn. 482. gemeint ist) für die in der Ermächtigungsgrundlage aufgeführten Rechtsgüter. Beispielsweise fordert Art. 18 Abs. 1 LStVG das Handeln zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit.

Hinweis

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Die Verordnungsermächtigungen sind als „Kann“-Vorschriften ausgestaltet und vermitteln damit ein sogenanntes „Normsetzungsermessen“. Eine Art Ermessensfehler ist dabei aber nicht denkbar, da dem jeweiligen Normgeber beim Normerlass eine weite Einschätzungsprärogative zukommt. Zu beachten ist aber die Regelung des Art. 46 Abs. 1 LStVG. Sofern die Rechtsaufsichtsbehörde die Gebietskörperschaft zum Erlass einer Verordnung auffordert, wird dies zur Pflichtaufgabe der Gebietskörperschaft, ein Ermessen steht ihr nicht mehr zu. Sofern sie trotzdem keine Verordnung erlässt, kann die Rechtsaufsichtsbehörde diese anstelle der Gebietskörperschaft erlassen. Ein subjektiver Anspruch von Bürgern auf Erlass der Verordnung besteht dagegen nicht, weil der Verordnungserlass allein im öffentlichen Interesse erfolgt.Becker/Heckmann/Kempen/Manssen Teil 3 Rn. 507.

Expertentipp

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Die Klausurerfahrung der Verfasser zeigt, dass in den Klausuren regelmäßig auf eine besondere Verordnungsermächtigung in den Art. 16 ff. LStVG oder Spezialgesetzen hingewiesen wurde, sofern diese relevant waren. Trotzdem sollten Sie die Art. 16 ff. LStVG einmal überblicksmäßig anschauen. Besonders hinweisen wollen wir dabei auf die nach unserer Einschätzung klausurrelevante neu eingeführte Ermächtigung des Art. 30 LStVG, welche der Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zum Verbot des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Flächen einräumt. Der Einführung dieser Ermächtigungsgrundlage ging eine lange und intensive Diskussion voraus, ob die Gemeinden auf Grundlage anderer Ermächtigungsgrundlagen Alkoholkonsum auf öffentlichen Flächen verbieten oder einschränken können. Deshalb scheint uns gut vorstellbar, dass diese Thematik einen Klausurersteller besonders reizen könnte.

2. Vereinbarkeit der Verordnung mit höherrangigem Recht

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Letztlich muss die Verordnung mit höherrangigem Recht vereinbar sein. Hier ist ein Verstoß gegen höherrangige Normen des Bundes- und/oder Landesrechts denkbar sowie ein Verstoß gegen Grundrechte nach dem GG oder der BV (sehr beliebt in Klausuren).

Aber auch die Einhaltung allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsätze wie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und das Bestimmtheitsgebot werden an dieser Stelle relevant.Vgl. Wehr Rn. 490 ff. sowie Becker/Heckmann/Kempen/Manssen Teil 3 Rn. 511.

Expertentipp

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Beliebtes Klausurproblem ist insoweit auch die Höhe des Bußgeldrahmens bei bewehrten Verordnungen. Dieser bestimmt sich nach Art. 3 LStVG i.V.m. § 17 Abs. 1, Abs. 2 OWiG, wobei ein Verstoß zur Unwirksamkeit der Verordnung führt.Becker/Heckmann/Kempen/Manssen Teil 3 Rn. 514.

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Expertentipp

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