Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern - Prüfung der Rechtmäßigkeit einer sicherheitsrechtlichen Verordnung

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Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern

Prüfung der Rechtmäßigkeit einer sicherheitsrechtlichen Verordnung

I. Prüfung der Rechtmäßigkeit einer sicherheitsrechtlichen Verordnung

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Eine sicherheitsrechtliche Verordnung ist – wie jede Verordnung – dann rechtmäßig, wenn sie sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig erlassen worden ist.

Prüfungsschema

Wie prüft man: Rechtmäßigkeit einer sicherheitsrechtlichen Verordnung

I.

Formelle Rechtmäßigkeit

 

 

1.

Zuständigkeit:

 

 

 

a)

Sachliche Zuständigkeit: Verbandskompetenz nach der speziellen Verordnungsermächtigung; Organkompetenz nach Art. 42 Abs. 1 S. 1 LStVG

 

 

 

 

 

Eilkompetenz des ersten Bürgermeisters nach Art. 37 Abs. 3 GO

Rn. 298

 

 

b)

Örtliche Zuständigkeit nach der jeweiligen Gebietshoheit

 

 

2.

Verfahren: (am Beispiel der Gemeinde)

 

 

 

a)

Ordnungsgemäßer Gemeinderatsbeschluss nach den Art. 45 ff. GO

 

 

 

b)

Ausfertigung nach Art. 26 Abs. 2 GO

 

 

 

c)

Bekanntmachung nach Art. 51 LStVG, Art. 26 Abs. 2 GO, BekVO

 

 

 

d)

Inkrafttreten nach Art. 50 LStVG

 

 

3.

Form:

 

 

 

a)

Zitiergebot, Art. 45 Abs. 2 LStVG, Art. 4 Abs. 1 LStVG

 

 

 

 

 

Rechtsfolge bei Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 2 LStVG

Rn. 306

 

 

b)

Angabe der Geltungsdauer bei bewehrten Verordnungen nach Art. 50 Abs. 2 LStVG

 

II.

Materielle Rechtmäßigkeit

 

 

1.

Ermächtigungsgrundlage nach den Art. 12 ff. LStVG oder Spezialgesetz

 

 

2.

Gültigkeit der Ermächtigungsgrundlage (nur bei entsprechenden Anhaltspunkten im Sachverhalt)

 

 

3.

Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage

 

 

4.

Vereinbarkeit der Verordnung mit höherrangigem Recht

 

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