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Neben der Möglichkeit, Maßnahmen für den Einzelfall zu erlassen, besteht nach den Art. 16 ff. LStVG auch die Möglichkeit, RechtsVerordnungen zur Gefahrenabwehr zu erlassen.
Hinweis
Bei Rechtsverordnungen handelt es sich um sogenannte Rechtsnormen im materiellen Sinne. Sie werden aufgrund einer vom Parlament abgeleiteten Ermächtigung durch Stellen der Exekutive (z.B. Landratsamt) oder durch Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinde) erlassen. Jede Rechtsverordnung bedarf zwingend einer vom Parlament erlassenen gesetzlichen Ermächtigung (z.B. die Regelungen der Art. 16 ff. LStVG als vom bayerischen Landtag als Parlament erlassene Ermächtigungen). Dabei werden Rechtsverordnungen auch denknotwendig immer im Bereich des übertragenen Wirkungskreises erlassen, da es sich an sich um die Aufgabe des Parlaments handelt, welches dieses mit dem Erlass von Verordnungsermächtigungen an andere Stellen delegiert. Die gesetzliche Regelung in Art. 42 Abs. 1 S. 2 LStVG bestätigt dies. Der Grund für diese Delegation an andere Stellen liegt in der höheren Fachkompetenz in Bezug auf die jeweiligen von der Rechtsverordnung betroffenen Lebenssachverhalte.Vgl. zur Rechtsverordnung und deren Abgrenzung zur Satzung auch im Skript „Kommunalrecht Bayern“ Rn. 186.
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Dabei enthalten die Art. 16 ff. LStVG einzelne Ermächtigungen für den Verordnungserlass bei bestimmten Lebenssachverhalten. Wichtig ist dabei, dass in Bayern keine allgemeine Verordnungsbefugnis besteht, sondern jeweils eine Spezialermächtigung eingreifen muss. Daneben sind auch in speziellen Gesetzen einzelne Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen enthalten, z.B. in Art. 14 BayImSchG.
Art. 42 ff. LStVG enthalten dabei Vorschriften zum Verfahren beim Erlass von Verordnungen, die nach Art. 48 LStVG auch für die Änderung und die Aufhebung von Verordnungen gelten.
Hinweis
Sofern ein bayerisches Landesgesetz eine Ermächtigung zum Verordnungserlass enthält (z.B. Art. 8 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 31 BayNatSchG) ergibt sich die Zuständigkeit aus dem Spezialgesetz selbst (z.B. Art. 51 BayNatSchG). Regelmäßig enthalten die Spezialgesetze aber keine Verfahrensvorschriften für den Verordnungserlass; hier ist dann auf die Art. 42 ff. LStVG zurückzugreifen.
Expertentipp
Die Konstellation der direkten oder inzidenten Überprüfung einer Verordnung in der Klausur ist wirklich sehr dankbar, da in allen den Verfassern bekannten Klausuren immer wieder dieselben Probleme auftauchten!