Inhaltsverzeichnis
- C. Befugnisse nach dem Versammlungsrecht
- I. Überblick
- II. Zuständigkeit
- III. Polizeifestigkeit der Versammlung
- IV. Befugnisse nach dem BayVersG
- 1. Befugnisse bei Versammlungen in geschlossenen Räumen
- 2. Befugnisse bei Versammlungen unter freiem Himmel
- a) Verbot der Versammlung nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG
- b) Verbot der Versammlung nach Art. 15 Abs. 2 BayVersG
- c) Auflösung der Versammlung nach Art. 15 Abs. 4 BayVersG
- d) Auflösung der Versammlung nach Art. 15 Abs. 6 BayVersG
- 3. Befriedeter Bezirk
C. Befugnisse nach dem Versammlungsrecht
I. Überblick
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Das BayVersG enthält Befugnisse zum sicherheitsrechtlichen und polizeilichen Einschreiten bei oder im Zusammenhang mit Versammlungen. Zentrale Befugnisse sind das Verbot, die Auflösung oder Beschränkung der Versammlung nach Art. 12 bzw. 15 BayVersG. Bei dem Verbot einer Versammlung handelt es sich um eine Maßnahme, die zeitlich im Vorfeld im Hinblick auf eine geplante Versammlung erfolgt. Die Auflösung der Versammlung betrifft dabei das zeitlich spätere Stadium einer bereits begonnenen Versammlung (vgl. insoweit auch den Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 4 BayVersG).
II. Zuständigkeit
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Bezüglich der Zuständigkeit unterscheidet das BayVersG zwischen der „zuständigen Behörde“ und der „Polizei“ (z.B. beim „Videographieren“ nach Art. 9 BayVersG). Die zentralen Maßnahmen des Verbots und der Beschränkung der Versammlung obliegen nach Art. 24 Abs. 2 S. 1 BayVersG den Kreisverwaltungsbehörden (also nach Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO die Landratsämter und nach Art. 9 Abs. 1 GO die kreisfreien Gemeinden), ab Beginn der Versammlung und in unaufschiebbaren Fällen (auch) der Polizei (nach Art. 24 Abs. 1 BayVersG die Vollzugspolizei nach Art. 1 PAG).
Hinweis
Diese Regelung der Zuständigkeit beinhaltet zugleich die Aufgabeneröffnung der Polizei in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 PAG; möglich wäre in diesem Falle aber auch der Schluss der Befugnis auf die Aufgabe (dieser Rückschluss ist innerhalb des gesamten Polizei- und Sicherheitsrechts zulässig, jedoch niemals der Schluss von der Aufgabe auf die Befugnis!).
III. Polizeifestigkeit der Versammlung
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Soweit versammlungsspezifische Gefahren vorliegen, handelt es sich bei den Befugnissen nach den Art. 12 bzw. 15 BayVersG um abschließende und damit auch gegenüber den Befugnissen nach PAG vorrangige Befugnisse für die Auflösung oder Beschränkung einer Versammlung (sogenannte Polizeifestigkeit der VersammlungBerner/Köhler/Käß vor Art. 16 Rn. 6.). Dabei handelt es sich letztlich nur um die Anwendung der Derogationsregel „lex specialis derogat legi generali“.Becker/Heckmann/Kempen/Manssen Teil 3 Rn. 525. Diese Spezialität der Befugnisse des BayVersG gilt dabei vom Beginn bis zur Beendigung der Versammlung.
Unter den dabei erfassten versammlungsspezifischen Gefahren fallen insbesondere Unfriedlichkeiten, gesetzeswidrige Inhalte und Themen der Versammlung und Verstöße gegen die speziellen Verbote nach den Art. 6–8, 16 BayVersG.
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Dieser Grundsatz der Polizeifestigkeit der Versammlung enthält jedoch einige Ausnahmen, in denen die Polizei wiederum Befugnisse auf der Grundlage des PAG ergreifen kann (soweit der Grundsatz der Polizeifestigkeit nicht eingreift, kann die Polizei selbstverständlich auch mit allen anderen Befugnissen außerhalb des BayVersG einschreiten; zudem besteht außerhalb des Grundsatzes der Polizeifestigkeit auch die Möglichkeit für die Sicherheitsbehörden, auf der Grundlage des LStVG einzugreifen. Lediglich aufgrund der extremen Relevanz in der Praxis hat sich der Begriff der Polizeifestigkeit eingebürgert).
Hinweis
Grenzen und Ausnahmen vom Grundsatz der Polizeifestigkeit der Versammlung:
• | Nach Beendigung der Versammlung (Auflösung) sind die Befugnisse nach dem BayVersG nach den obigen Ausführungen nicht mehr vorrangig.Vgl. Wehr Rn. 273 sowie Becker/Heckmann/Kempen/Manssen Teil 3 Rn. 530. Maßnahmen können auf das PAG gestützt werden, insbesondere der Platzverweis nach Art. 16 Abs. 1 PAG kommt in Betracht.Diese Konstellation des Platzverweises nach Auflösung der Versammlung behandelt auch knapp: Seiler Fall 7, Rn. 196 ff. Deren Einschreiten rechtfertigt sich über eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Ausprägung der objektiven Rechtsordnung. Nach Art. 5 Abs. 3 BayVersG haben sich nämlich alle Teilnehmer nach einer Auflösung unverzüglich zu entfernen.Berner/Köhler/Käß vor Art. 16 Rn. 6. Der Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 2 Nr. 3 BayVersG dar. Art. 5 Abs. 3 BayVersG stellt dabei auf eine wirksame Auflösung der Versammlung ab. Auch der Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung (also der Fall des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 25 BayVersG) stellt nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG für den Veranstalter und Leiter eine Straftat und nach Art. 21 Abs. 1 Nr. 6 BayVersG eine Ordnungswidrigkeit für die Teilnehmer dar und rechtfertigt damit das Einschreiten der Polizei nach Art. 2 Abs. 1 PAG. |
• | Weniger einschneidende polizeiliche Maßnahmen (mildere Mittel) im Vergleich zu einem Verbot oder einer Auflösung der Versammlung können auf das PAG gestützt werden:Vgl. Schenke Rn. 377 sowie Berner/Köhler/Käß vor Art. 16 Rn. 9. In Ausführung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermöglicht das PAG solche milderen Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren anstatt der weiterreichenden Maßnahmen des Verbots oder der Auflösung der Versammlung nach dem BayVersG. Dabei kommt insbesondere der Ausschluss einzelner unfriedlicher Teilnehmer in Betracht.Gegen Nicht-Teilnehmer der Versammlung können dabei in jedem Falle Maßnahmen nach dem PAG ergriffen werden, da diese sich nicht auf den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG berufen können und insoweit der Grundsatz der Polizeifestigkeit der Versammlung keine Anwendung findet. Wichtig ist dabei, dass nach Ansicht des BVerfG (NJW 1991, 2694) auch diejenigen als Teilnehmer der Versammlung anzusehen sind, die derselben kritisch oder ablehnend gegenüberstehen und dies in der Versammlung zum Ausdruck bringen wollen. Der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG und damit die Eigenschaft als Teilnehmer soll erst dort enden, wo es nicht mehr um die – kritische – Teilnahme an der Versammlung geht, sondern allein um deren Verhinderung. Hierbei stellt das BayVersG bei Versammlungen unter freien Himmel mit Art. 15 Abs. 5 BayVersG die Möglichkeit dar, einzelne teilnehmende Personen, die die Ordnung erheblich stören, auszuschließen. Soweit also eine erhebliche Störung der Ordnung vorliegt (was m.E. im Einzelfall zu prüfen ist), handelt es sich auch bei Art. 15 Abs. 5 BayVersG um eine abschließende Vorschrift. |
• | Mit den Verboten nach Art. 6–8 und 16 BayVersG und den Straf- und OWi-Vorschriften nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1–3, Abs. 2 Nr. 2–3, 5 sowie Art. 21 Abs. 1 Nr. 2, 8, 9, Abs. 2 Nr. 4, 7 stehen weiterhin auch, soweit der Anwendungsbereich nach Art. 15 Abs. 4 BayVersG nicht eröffnet ist, spezielle Anknüpfungspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und damit ein Einschreiten der Polizei dar. |
• | Art. 11 BayVersG enthält dabei lediglich eine Befugnis für den Versammlungsleiter und gilt gerade nicht für die Polizei. |
• | Alle nicht versammlungsspezifischen GefahrenVgl. dazu auch Wehr Rn. 260 und Schenke Rn. 382. können von der Polizei auf Grundlage des PAG bekämpft werden. Der Grund liegt darin, dass sich die Bekämpfung aller nicht versammlungsspezifischer Gefahren nicht gegen den grundrechtlichen Gewährleistungsgehalt des Art. 8 GG bzw. Art. 113 BV richtet. Schulbeispiel ist die einsturzgefährdete Brücke, die die Versammlung überqueren will. Aber auch alle anderen Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit werden hierunter erfasst. |
• | Sofern das BayVersG keine Regelungen enthält,Vgl. Schenke Rn. 378 sowie Berner/Köhler/Käß vor Art. 16 Rn. 8, 10. kann ebenfalls auf die Vorschriften des PAG zurückgegriffen werden. Die oben dargestellte Derogationsregel kann nur insoweit eingreifen, als auch spezielle Regelungen vorhanden sind. Beispielsweise enthält das BayVersG keinerlei Regelungen über den Vollzug von Maßnahmen. Die Zwangsanwendung der Polizei beurteilt sich deshalb nach den Art. 70 ff. PAG. |
• | Als allgemeiner Grundsatz hat sich zudem herausgebildet, dass weder Art. 8 Abs. 1 GG noch Art. 113 BV oder das BayVersG vor der Verfolgung von Straftaten schützen.Berner/Köhler/Käß vor Art. 16 Rn. 12. Soweit also Straftaten begangen (!) (dieser Grundsatz kann natürlich nicht auf präventive Maßnahmen zur Verhinderung von künftigen Straftaten übertragen werden) wurden, sind Strafverfolgungsmaßnahmen der Polizei in jedem Fall zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn dies faktisch zur Auflösung der Versammlung führen sollte. |
• | Bei den sogenannten Vorfeldmaßnahmen ist zu unterscheiden.Vgl. Wehr Rn. 274 ff. Unter Vorfeldmaßnahmen versteht man alle Maßnahmen, die zeitlich vor dem Beginn der Versammlung (klassischer Fall: im Zug auf dem Weg zur Versammlung) durchgeführt werden. |
• | Hier ist zunächst zu prüfen, ob eine Versammlung vorliegt. Es ist dabei durchaus denkbar, dass bereits die Fahrt mit dem Bus oder dem Zug von mehreren Teilnehmern eine Versammlung darstellt. Das könnte man insbesondere bei der Plakatierung eines Busses annehmen. |
• | Sofern in zeitlicher Hinsicht noch keine Versammlung vorliegt, stellt sich das Problem der sogenannten Vorfeldmaßnahmen wie z.B. die Durchsuchung oder die Identitätskontrolle auf dem Weg zur Versammlung. Eine nach dem BayVersG geregelte Vorfeldmaßnahme findet sich in Art. 16 Abs. 5 BayVersG, wonach die zuständige Behörde Personen, die den Verboten nach Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 BayVersG zuwiderhandeln, von der Versammlung ausschließen kann. Die Verbote nach Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 BayVersG gelten dabei „bei Versammlungen […] oder auf dem Weg dorthin“, also auch bereits im Vorfeld. In diesem Anwendungsbereich kann ausschließlich nach dem BayVersG vorgegangen werden. |
Für andere Vorfeldmaßnahmen existieren keine Befugnisse im BayVersG, weshalb im Grundsatz auf das PAG zurückgegriffen werden kann, insbesondere die Identitätskontrolle richtet sich z.B. nach Art. 13 PAG. Bei diesen Maßnahmen hat die Polizei aber die bereits vorwirkende Gewährleistung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG bzw. Art. 113 BV zu beachten. Die polizeilichen Handlungsgrundsätze nach Art. 4 f. PAG sind im Lichte der Versammlungsfreiheit anzuwenden. Eine Maßnahme darf nach diesen Grundsätzen nicht dazu führen, dass die Teilnahme an der Versammlung unmöglich gemacht bzw. unverhältnismäßig erschwert wird.Becker/Heckmann/Kempen/Manssen Teil 3 Rn. 530; Berner/Köhler/Käß vor Art. 16 Rn. 4. Denn in diesen Fällen käme die Maßnahme einem faktischen Verbot der Teilnahme an der Versammlung gleich.
IV. Befugnisse nach dem BayVersG
1. Befugnisse bei Versammlungen in geschlossenen Räumen
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Die Befugnisse bei Versammlungen in geschlossenen Räumen nach dem BayVersG gelten nach Art. 2 Abs. 3 BayVersG nur für öffentliche Versammlungen.
Mangels entsprechender Regelungen für nicht öffentliche Versammlungen kann bei diesen auf die Befugnisse nach dem LStVG und dem PAG zurückgegriffen werden.Berner/Köhler/Käß vor Art. 16 Rn. 11.
Die Beschränkung und das Verbot der öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen richtet sich nach Art. 12 BayVersG. Die Art. 12 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 BayVersG stellen dabei letztlich auf die Einschlägigkeit und den Gewährleistungsgehalt des Art. 8 Abs. 1 GG bzw. Art. 113 BV ab.
Wie oben bereits aufgeführt, gilt der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG (dessen Grundsätze auch bei Art. 113 BV anzuwenden sind) nur bei Versammlungen unter freiem Himmel. Alle Beschränkungen von Versammlungen in geschlossenen Räumen rechtfertigen sich deshalb über die tatbestandsimmanenten Schranken des Art. 8 Abs. 1 GG bzw. Art. 113 BV sowie über die verfassungsimmanenten Schranken der Grundrechte Dritter, die bei einer Abwägung mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit den Vorrang genießen.
Hinweis
Der im Bundesversammlungsgesetz vor der Föderalismusreform benutzte Begriff der Auflage wurde im BayVersG nicht aufrechterhalten; es wurde allgemein von Beschränkungen (in Art. 12 bzw. 15 BayVersG) gesprochen, welche die Fälle der Auflage beinhalten.
Wichtig ist, dass die Versammlung unter freiem Himmel nach Art. 13 BayVersG der Anzeige bedarf, bei der Versammlung in geschlossenen Räumen ist nicht einmal dies erforderlich. In Ausprägung der grundrechtlichen Gewährleistung der Versammlungsfreiheit ist also keine Erlaubnis erforderlich. Etwaige Beschränkungen, die den Teilnehmern auferlegt werden, stellen also immer selbstständige Regelungen und damit selbstständige Verwaltungsakte i.S.d. Art. 35 BayVwVfG dar. Es handelt sich bei den Beschränkungen somit nicht um Nebenbestimmungen i.S.d. Art. 36 BayVwVfG.
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Das Verbot bzw. die Auflösung stellen den stärksten Eingriff in das Recht der Versammlungsfreiheit dar und sollen deshalb in jedem Fall erst ultima ratio ergriffen werden.Berner/Köhler/Käß vor Art. 16 Rn. 14. Es ist also insbesondere immer zu prüfen, ob der Erlass von Beschränkungen als milderes Mittel in Betracht kommt, welche dann vorrangig zu erlassen sind. Insoweit handelt es sich um die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der mit dem Prüfungsschritt der Erforderlichkeit das Nichtvorhandensein von gleich effektiven milderen Maßnahmen verlangt. Denkbare mildere Maßnahme ist dabei insbesondere eine Verlegung der Versammlung in zeitlicher und/oder örtlicher Hinsicht in einer Weise, welche zu keiner besonderen Erschwerung der Versammlung führt.Die Verlegung ist auch die Konstellation bei Seiler Fall 7, Rn. 172 ff.
2. Befugnisse bei Versammlungen unter freiem Himmel
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Bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel stellt Art. 15 Abs. 1–6 BayVersG die zentrale Befugnisnorm dar.
Sollte eine nicht öffentliche Versammlung unter freiem Himmel vorliegen (was schwer vorstellbar, aber theoretisch möglich ist), könnte – wie bei den Versammlungen in geschlossenen Räumen – wiederum auf LStVG und PAG zurückgegriffen werden.
Art. 15 BayVersG ermöglicht dabei wiederum ein Verbot, eine Auflösung und eine Beschränkung der Versammlung. Das Verbot nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 BayVersG betrifft wiederum den zeitlichen Bereich vor dem Beginn der Versammlung, vgl. auch Art. 15 Abs. 3 BayVersG. Die Auflösung nach Art. 15 Abs. 4, Abs. 6 BayVersG ist – bereits ausweislich des Wortlauts – erst nach Versammlungsbeginn anwendbar.
a) Verbot der Versammlung nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG
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Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde die Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist oder ein Fall des Art. 12 Abs. 1 vorliegt. Dabei handelt es sich insbesondere in der Klausur um die zentrale Befugnisnorm.
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Zu diesen Voraussetzungen gibt es zahlreiche Rechtsprechung, aus der sich spezielle Anforderungen ergeben können. Wegweisend war insoweit das Brokdorf-Urteil des BVerfG, das als Reaktion auf die verbreitete Behördenpraxis erging, generell Versammlungen bestimmter Gruppierungen mit dem Hinweis auf die allgemeine Straftatengefahr (Sachbeschädigung an öffentlichen Eigentum und Beleidigungen) zu verbieten.
Hinweis
Die wesentlichen Aussagen des Brokdorf-UrteilsBVerfG NJW 1985, 2395 ff.; Berner/Köhler/Käß vor Art. 16 Rn. 3, vor Art. 12 Rn. 12. müssen Sie unbedingt kennen:
• | Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nur bei Gefahren für Rechtsgüter vor, die gegenüber der Versammlungsfreiheit höherrangig oder zumindest gleichrangig sind; nicht ausreichend sind damit insbesondere bloße Belästigungen (kleine Sachbeschädigungen und Beleidigungen) und grundsätzlich auch keine Gefährdungen der öffentlichen Ordnung (letzteres ist eindeutig gegen den Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 BayVersG, war aber zu dem inhaltsgleichen Wortlaut des § 15 Abs. 1 Bundesversammlungsgesetzes gefestigte RechtsprechungDen Grundsatz, dass eine Gefährdung allein der öffentlichen Ordnung nicht ausreichen soll, um ein Verbot der Versammlung zu rechtfertigen, hat das BVerfG in NJW 2001, 2069 ff. bestätigt und insoweit konkretisiert, dass mit den §§ 86a, 90a, b, 130, 185 ff. StGB spezielle Strafgesetze existieren, welche die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG beschränken. Sofern ein solcher Straftatbestand nicht erfüllt sei, dürfe ein Versammlungsverbot nicht über den Begriff der öffentlichen Ordnung aufgrund zu erwartender verfassungsfeindlicher Meinungsäußerungen ausgesprochen werden; vgl. auch Berner/Köhler/Käß Art. 2 Rn. 12. und sollte deshalb auch in der Klausur zugrunde gelegt werden). Ausnahmen hiervon sind aber auch nach der Rechtsprechung des BVerfG denkbar.BVerfG NJW 2004, 2814 ff.; BVerfG NVwZ 2012, 749 f. |
• | Eine unmittelbare Gefährdung verlangt das Vorliegen von konkreten Tatsachen und Sachverhalten. Die Äußerung bloßer Vermutungen ist nicht ausreichend (zulässig ist es aber weiterhin, das Verhalten in der Vergangenheit als Indiz für zukünftiges Verhalten zu werten). Erforderlich ist eine Gefahrenprognose, die auf nachweisbaren Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen beruht und bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergibt. Es gelten insoweit strenge Anforderungen. Bloße Vermutungen ohne das Vorliegen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte genügen nicht. Erforderlich sind vielmehr tragfähige Anhaltspunkte mit hinreichend konkretem Bezug zur geplanten Veranstaltung.BayVGH BeckRS 2018, 21830 Rn. 32. |
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Wie bereits bei den Befugnissen bei Versammlungen in geschlossenen Räumen ausgeführt, gilt auch im Rahmen des Art. 15 BayVersG, dass das Verbot oder die Auflösung der Versammlung nur ultima ratio ist.Berner/Köhler/Käß vor Art. 16 Rn. 14. Es muss wiederum zwingend geprüft werden, ob nicht mildere Mittel – insbesondere in Form von Beschränkungen – ausreichend und möglich sind. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sind Eingriffe „auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist“.BVerfG BVerfGE 69, 315 (349).
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Bei Art. 15 BayVersG handelt es sich bis auf die Regelung des Art. 15 Abs. 6 BayVersG um Ermessensvorschriften. Das Gericht kann somit nach § 114 VwGO die Ermessensausübung der Behörde nur auf Ermessensfehler kontrollieren. Maßgeblicher Faktor der Ermessensausübung der Behörde ist das sogenannte Kooperationsprinzip, das von der Rechtsprechung entwickeltBerner/Köhler/Käß vor Art. 16 Rn. 14. und in Art. 14 BayVersG geregelt wurde. Wichtig ist dabei, dass Art. 14 Abs. 1 S. 2 BayVersG ausdrücklich klarstellt, dass der Veranstalter nicht zur Mitwirkung verpflichtet ist.
Obwohl nach Art. 14 Abs. 2 BayVersG lediglich das Recht zur Berücksichtigung („kann“) eingeräumt wurde, ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung die Frage der Kooperationsbereitschaft (die bereits zum früheren Bundesversammlungsgesetz, dass keine dem Art. 14 BayVersG entsprechende Vorschrift enthielt, erging) auch weiterhin derart aufrechterhalten wird, dass diese Frage von der Behörde zwingend in jedem Fall zu berücksichtigen ist.
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Oft wird eine Versammlung mit der Begründung verboten, es seien Gegendemonstrationen zu erwarten und die Abschirmung der Versammlung gegen die Gegendemonstrationen übersteige die personellen Möglichkeiten der Polizei. Zu dieser Frage hat sich der Grundsatz des Erfordernisses des „polizeilichen Notstands“ herausgebildet.Vgl. Schenke Rn. 310 ff. sowie Becker/Heckmann/Kempen/Manssen Teil 3 Rn. 522. Entsprechend den Grundsätzen des Nichtverantwortlichen nach Art. 10 PAG bzw. Art. 9 Abs. 3 LStVG ist in diesem Fall ein Verbot nur als letztes Mittel im Falle eines polizeilichen Notstands möglich. Dieser liegt nur dann vor, wenn die Polizei darlegt, dass sie auch keine Möglichkeiten hat, bundesweit Polizeikräfte anderer Länder zur Hilfe anzufordern. Allein die (in der Praxis und natürlich in der Klausur häufige) Verweisung auf nicht genügend vorhandene Dienstkräfte reicht dagegen nicht aus.
Dieser Grundsatz der Rechtsprechung, wonach eine Versammlung grundsätzlich gegen Gegendemonstrationen zu schützen ist, kommt auch in Art. 8 BayVersG zum Ausdruck, welcher gegen Versammlungen gerichtete Gegenmaßnahmen verbietet.
Hinweis
Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch, dass eine Versammlung niemals mit einem Ansehensverlust für die Gemeinde, in deren Gebiet diese veranstaltet wird, begründet werden kann. Hintergrund ist dabei, dass (wie bereits dargelegt; vgl. Rn. 325) die Versammlungsfreiheit als kollektive Ausübung der Meinungsfreiheit angesehen wird und die Geltendmachung eines Ansehensverlustes letztlich wiederum zu einer Bewertung der Qualität des Versammlungsthemas führen würde.
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Oft wird in der Klausur auch einer Partei die Durchführung der Versammlung mit dem Argument verweigert, die Partei verfolge verfassungsfeindliche, insbesondere rechtsradikale, Ziele. Insoweit wird das sogenannte Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG relevant. Danach entscheidet über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei (ausschließlich) das BVerfG. Solange eine entsprechende Entscheidung dabei noch nicht vorliegt, muss die Partei wie jede andere Partei behandelt werden. Sie darf gerade nicht wegen vermeintlich verfassungswidriger Ausrichtung in irgendeiner Weise benachteiligt werden.
Denkbar ist diese Fallgestaltung auch in der Variante eines Vereins, den die Behörde als verfassungsfeindlich einordnet. Im Vereinsrecht regelt § 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG ausdrücklich, dass der Verein erst dann als verboten behandelt werden darf, wenn ein entsprechendes Verbot ergangen ist. Im Umkehrschluss muss also auch jeder Verein bis zum Erlass eines entsprechenden Verbots gleichbehandelt werden. Eine Benachteiligung wegen vermeintlich verfassungswidriger Ausrichtung ist nicht zulässig.
b) Verbot der Versammlung nach Art. 15 Abs. 2 BayVersG
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Als Reaktion auf die jahrelange Rechtsprechung, wonach bei einer bloßen Gefährdung der öffentlichen Ordnung regelmäßig kein Versammlungsverbot gerechtfertigt sei, hat der Gesetzgeber die Regelung des Art. 15 Abs. 2 BayVersG geschaffen. Wichtig ist dabei insbesondere die Regelung des Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG, die in weitem Umfang das Verbot von Versammlungen nationalsozialistischer Vereinigungen ermöglicht, was nach dem bisherigen Bundesversammlungsgesetz nicht möglich war (dieses enthielt mit § 15 Abs. 2 VersG nur die Möglichkeit des Verbotes der Versammlung an Orten von bestimmter historischer Bedeutung).
c) Auflösung der Versammlung nach Art. 15 Abs. 4 BayVersG
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Nach Art. 15 Abs. 4 BayVersG kann eine Versammlung, die bereits begonnen hat, beschränkt oder aufgelöst werden. Bedingung hierfür ist, dass entweder die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder ein Verbot nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 BayVersG vorliegen, oder dass gegen eine gerichtliche Beschränkung gehandelt wird.
d) Auflösung der Versammlung nach Art. 15 Abs. 6 BayVersG
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Nach Art. 15 Abs. 6 BayVersG ist eine verbotene Versammlung aufzulösen. Dabei kommt es allein auf die Wirksamkeit inbesondere die Bekanntgabe nach Art. 41, 43 BayVwVfG eines Verbotes an, die Rechtmäßigkeit ist dagegen irrelevant. Die Vollziehbarkeit ergibt sich dabei entweder aus der bestandskräftigen Auflösungsverfügung bzw. dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 25 BayVersG.
Hinweis
Über Art. 5 Abs. 3 BayVersG und Art. 21 Abs. 2 Nr. 3 BayVersG ergibt sich wiederum die Möglichkeit zum polizeilichen Einschreiten.
3. Befriedeter Bezirk
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In den Art. 17 ff. BayVersG wird ein befriedeter Bezirk in der Landeshauptstadt München geregelt.
Nach Art. 18 BayVersG sind Versammlungen in diesem Bezirk grundsätzlich verboten. Nach Art. 19 BayVersG kann allerdings eine Ausnahme zugelassen werden.
Innerhalb des befriedeten Bezirks wird also das Regel-Ausnahme-Verhältnis der Versammlungsfreiheit umgekehrt.