Polizei- und Ordnungsrecht NRW - Regressanspruch eines Hoheitsträgers gegen den Bürger

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Polizei- und Ordnungsrecht NRW

Regressanspruch eines Hoheitsträgers gegen den Bürger

C. Regressanspruch eines Hoheitsträgers gegen den Bürger

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Expertentipp

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Lesen Sie § 42 Abs. 2 OBG!

Gemäß § 42 Abs. 2 OBG kann derjenige, der nach § 39 Abs. 1 lit. a OBG ersatzpflichtig ist, in entsprechender Anwendung der §§ 677 ff. BGB den Ersatz seiner Aufwendungen von den nach §§ 17 und 18 OBG ordnungspflichtigen Personen verlangen. Über einen solchen Ersatzanspruch entscheiden im Streitfalle die Verwaltungsgerichte (vgl. § 43 Abs. 2 OBG). Statthafte Klageart ist in diesem Falle die allgemeine Leistungsklage.

Hinweis

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Über § 67 PolG NRW findet § 42 Abs. 2 OBG auch im Polizeirecht Anwendung.

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Der Regressanspruch des § 42 Abs. 2 OBG besteht dann, wenn § 39 Abs. 1 lit. a OBG unmittelbar anwendbar ist. In den oben (Rn. 481) erwähnten Fällen, in denen eine analoge Anwendung des § 39 Abs. 1 lit. a OBG angenommen wird, um bestimmten Geschädigten einen Entschädigungsanspruch über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 lit. a OBG hinaus zu gewähren, greift § 42 Abs. 2 OBG dagegen nicht. Einer analogen Anwendung des § 42 Abs. 2 OBG oder einer Anwendung dieser Vorschrift im Wege der Rechtsfortbildung steht der rechtsstaatliche Vorbehalt des Gesetzes entgegen. Eingriffsnormen können nicht zu Lasten des Bürgers angewendet werden.

Vgl. zum Ganzen Dietlein in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 293.

Beispiel

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In unserem Beispiel oben (Rn. 481) kann S als faktisch belastete Unbeteiligte nach § 39 Abs. 1 lit. a OBG Ersatz für die Beschädigung ihres Fahrrades vom Land verlangen. Das Land kann aber seinerseits keinen Regress bei G nehmen, weil die Polizei nur in analoger Anwendung des § 39 Abs. 1 lit. a OBG zur Entschädigung gegenüber S verpflichtet ist.

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