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C. Regressanspruch eines Hoheitsträgers gegen den Bürger
488
Gemäß § 42 Abs. 2 OBG kann derjenige, der nach § 39 Abs. 1 lit. a OBG ersatzpflichtig ist, in entsprechender Anwendung der §§ 677 ff. BGB den Ersatz seiner Aufwendungen von den nach §§ 17 und 18 OBG ordnungspflichtigen Personen verlangen. Über einen solchen Ersatzanspruch entscheiden im Streitfalle die Verwaltungsgerichte (vgl. § 43 Abs. 2 OBG). Statthafte Klageart ist in diesem Falle die allgemeine Leistungsklage.
489
Der Regressanspruch des § 42 Abs. 2 OBG besteht dann, wenn § 39 Abs. 1 lit. a OBG unmittelbar anwendbar ist. In den oben (Rn. 481) erwähnten Fällen, in denen eine analoge Anwendung des § 39 Abs. 1 lit. a OBG angenommen wird, um bestimmten Geschädigten einen Entschädigungsanspruch über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 lit. a OBG hinaus zu gewähren, greift § 42 Abs. 2 OBG dagegen nicht. Einer analogen Anwendung des § 42 Abs. 2 OBG oder einer Anwendung dieser Vorschrift im Wege der Rechtsfortbildung steht der rechtsstaatliche Vorbehalt des Gesetzes entgegen. Eingriffsnormen können nicht zu Lasten des Bürgers angewendet werden.
Vgl. zum Ganzen Dietlein in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 293.Beispiel
In unserem Beispiel oben (Rn. 481) kann S als faktisch belastete Unbeteiligte nach § 39 Abs. 1 lit. a OBG Ersatz für die Beschädigung ihres Fahrrades vom Land verlangen. Das Land kann aber seinerseits keinen Regress bei G nehmen, weil die Polizei nur in analoger Anwendung des § 39 Abs. 1 lit. a OBG zur Entschädigung gegenüber S verpflichtet ist.